21.11.2024
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Dokument-Nr. 17564

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Beschluss10.10.2013BundesgerichtshofV ZB 181/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2014, 63Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 63
  • NZI 2013, 1048Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI), Jahrgang: 2013, Seite: 1048
  • WM 2013, 2324Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2013, Seite: 2324
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bruchsal, Beschluss26.03.2012
  • Landgericht Karlsruhe, Beschluss18.09.2012, 11 T 199/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss10.10.2013

Richterliche Hinweispflicht besteht nur bei falscher Einschätzung der Rechtslage durch Beteiligten und dadurch drohender RechtsnachteileUmfang der richterlichen Hinweispflicht im Zwangs­versteigerungs­verfahren

Zwar besteht im Zwangs­versteigerungs­verfahren eine richterliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO). Diese gilt jedoch nur dann, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm dadurch Rechtsnachteile drohen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte im März 2012 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zwangs­ver­steigert werden. Das Grundstück besaß zwei Eigentümer. Im Verstei­ge­rungs­termin erklärten diese, die Mitei­gen­tums­hälften gemeinsam unter Verzicht auf Einzelausgebote auszubieten. Daraufhin beschloss das Amtsgericht Bruchsal, dass die Versteigerung der Mitei­gen­tums­hälften nur im Gesamtausgebot erfolgt. Einer der Eigentümer sah jedoch nachfolgend eine Benachteiligung durch dieses Verfahren und legte daher Rechts­be­schwerde ein.

Landgericht bejahte Verletzung der richterlichen Hinweispflicht

Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Beschwer­de­führers. Dieser hätte durch das Amtsgericht auf den gesetzlichen Grundsatz des Einzelausgebots hingewiesen werden müssen. Da er darüber nicht aufgeklärt wurde, habe eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht vorgelegen. Gegen diese Entscheidung legte wiederum der Miteigentümer Rechts­be­schwerde ein.

BGH sah keine Hinweis­pflicht­ver­letzung

Der Bundes­ge­richtshof sah keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Zwar gelte dieser auch im Zwangs­ver­stei­ge­rungs­gesetz. Sie erfordere aber nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten. Sie bestehe vielmehr erst dann, wenn das Gericht Grund zur Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm dadurch Rechtsnachteile drohen. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.

Aufklärung über gesetzlichen Grundsatz überspannt Hinweispflicht

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs müsse ein Gericht nicht darüber aufklären, dass das Zwangs­ver­stei­ge­rungs­gesetz vom Vorrang des Einzelausgebots ausgeht. Dies würde die Anforderungen an die Hinweispflicht überspannen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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