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- NJW-RR 2014, 63Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 63
- NZI 2013, 1048Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung (NZI), Jahrgang: 2013, Seite: 1048
- WM 2013, 2324Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2013, Seite: 2324
- Amtsgericht Bruchsal, Beschluss26.03.2012
- Landgericht Karlsruhe, Beschluss18.09.2012, 11 T 199/12
Bundesgerichtshof Beschluss10.10.2013
Richterliche Hinweispflicht besteht nur bei falscher Einschätzung der Rechtslage durch Beteiligten und dadurch drohender RechtsnachteileUmfang der richterlichen Hinweispflicht im Zwangsversteigerungsverfahren
Zwar besteht im Zwangsversteigerungsverfahren eine richterliche Hinweispflicht (§ 139 ZPO). Diese gilt jedoch nur dann, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm dadurch Rechtsnachteile drohen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte im März 2012 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück zwangsversteigert werden. Das Grundstück besaß zwei Eigentümer. Im Versteigerungstermin erklärten diese, die Miteigentumshälften gemeinsam unter Verzicht auf Einzelausgebote auszubieten. Daraufhin beschloss das Amtsgericht Bruchsal, dass die Versteigerung der Miteigentumshälften nur im Gesamtausgebot erfolgt. Einer der Eigentümer sah jedoch nachfolgend eine Benachteiligung durch dieses Verfahren und legte daher Rechtsbeschwerde ein.
Landgericht bejahte Verletzung der richterlichen Hinweispflicht
Das Landgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Beschwerdeführers. Dieser hätte durch das Amtsgericht auf den gesetzlichen Grundsatz des Einzelausgebots hingewiesen werden müssen. Da er darüber nicht aufgeklärt wurde, habe eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht vorgelegen. Gegen diese Entscheidung legte wiederum der Miteigentümer Rechtsbeschwerde ein.
BGH sah keine Hinweispflichtverletzung
Der Bundesgerichtshof sah keine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Zwar gelte dieser auch im Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordere aber nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten. Sie bestehe vielmehr erst dann, wenn das Gericht Grund zur Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm dadurch Rechtsnachteile drohen. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen.
Aufklärung über gesetzlichen Grundsatz überspannt Hinweispflicht
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs müsse ein Gericht nicht darüber aufklären, dass das Zwangsversteigerungsgesetz vom Vorrang des Einzelausgebots ausgeht. Dies würde die Anforderungen an die Hinweispflicht überspannen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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