21.11.2024
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Sie sehen eine Figur, die einen Mann darstellt, der mit einem Fernglas in der Hecke sitzt.

Dokument-Nr. 11430

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Beschluss04.03.2010BundesgerichtshofV ZB 130/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2010, 254Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 254
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss04.03.2010

Mieter einer Doppel­haus­hälfte muss Hecke stutzen

Der Mieter einer Doppel­haus­hälfte muss sich nach dem Sonder­nut­zungsrecht richten. Darin heißt es, die Halbhäuser und die ihnen zugeordneten Sonder­nut­zungs­flächen würden wie selbständige Grundstücke behandelt. Jeder Wohnungs­ei­gentümer dürfe sein Grundstück nur in der Weise nutzen, wie es ein Nachbar befürworten würde. Dementsprechend entschied der Bundes­ge­richtshof, dass Mieter einer Doppel­haus­hälfte zu hoch gewachsene Pflanzen kürzen müssen, wenn dies von den Nachbarn verlangt wird

Streit­ge­genstand des vorliegenden Falls war eine auf sieben Meter angewachsene Hecke im Garten einer Doppelhaushälfte. Der Abstand der Bepflanzung zum Nachbargrundstück betrug zwei Meter. Die Forderung der Hausverwaltung, die "in den Himmel gewachsene" Bepflanzung zurück zu schneiden, stieß bei den Mietern der Doppel­haus­hälfte auf Ablehnung. Sie sicherten jedoch zu, dass die Hecke auf keinen Fall höher wachsen würde.

Forderung: Hecke auf niedrigste Höhe kürzen

Einige Jahre später klagte die Hausverwaltung gegen den Mieter, da sich bis zu diesem Zeitpunkt angeblich kein Kompromiss bezüglich des Zurück­schneidens finden ließ. Sie forderte jetzt, die Hecke auf die niedrigste mögliche Höhe zu stutzen.

Bundes­ge­richtshof: Mieter müssen Hecke kürzen

Der Bundes­ge­richtshof stellte fest, dass die Mieter verpflichtet sind, die Hecke zu kürzen. In der Erklärung zum Sonder­nut­zungsrecht des Grundstücks heißt es, die Halbhäuser und die ihnen zugeordneten Sonder­nut­zungs­flächen würden im höchstmöglichen nach dem WEG überhaupt zulässigen Umfang wie selbständige Grundstücke behandelt. Jeder Wohnungseigentümer dürfe sein Grundstück nur in der Weise nutzen, wie sie ein Nachbar befürworten würde.

Mieter sind in der Lage, "Störung" selbst zu beseitigen

In der Begründung des Gerichts wird ausgeführt, die Aufrecht­er­haltung der von der Hecke ausgehenden "Störung" beruhe im vorliegenden Fall auf dem Willen der Mieter. Diese seien jedoch nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zur Beseitigung der Störung in der Lage. Anders würde es sich verhalten, wenn der Mieter auf Beseitigung eines Zustandes in Anspruch genommen würde, der auf das Handeln des Wohnungs­ei­gen­tümers zurückzuführen sei. Der Mieter wäre in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, die Beseitigung der Störung zu dulden, nicht aber diese selbst vorzunehmen.

Im vorliegenden Fall ist die Hecke jedoch von den Mietern selbst zu kürzen.

Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online

der Leitsatz

BGB § 1004 Abs. 1

Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungs­be­sei­tigung) verpflichtet sein.

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