Dokument-Nr. 11430
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- WuM 2010, 254Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 254
Bundesgerichtshof Beschluss04.03.2010
Mieter einer Doppelhaushälfte muss Hecke stutzen
Der Mieter einer Doppelhaushälfte muss sich nach dem Sondernutzungsrecht richten. Darin heißt es, die Halbhäuser und die ihnen zugeordneten Sondernutzungsflächen würden wie selbständige Grundstücke behandelt. Jeder Wohnungseigentümer dürfe sein Grundstück nur in der Weise nutzen, wie es ein Nachbar befürworten würde. Dementsprechend entschied der Bundesgerichtshof, dass Mieter einer Doppelhaushälfte zu hoch gewachsene Pflanzen kürzen müssen, wenn dies von den Nachbarn verlangt wird
Streitgegenstand des vorliegenden Falls war eine auf sieben Meter angewachsene Hecke im Garten einer Doppelhaushälfte. Der Abstand der Bepflanzung zum Nachbargrundstück betrug zwei Meter. Die Forderung der Hausverwaltung, die "in den Himmel gewachsene" Bepflanzung zurück zu schneiden, stieß bei den Mietern der Doppelhaushälfte auf Ablehnung. Sie sicherten jedoch zu, dass die Hecke auf keinen Fall höher wachsen würde.
Forderung: Hecke auf niedrigste Höhe kürzen
Einige Jahre später klagte die Hausverwaltung gegen den Mieter, da sich bis zu diesem Zeitpunkt angeblich kein Kompromiss bezüglich des Zurückschneidens finden ließ. Sie forderte jetzt, die Hecke auf die niedrigste mögliche Höhe zu stutzen.
Bundesgerichtshof: Mieter müssen Hecke kürzen
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Mieter verpflichtet sind, die Hecke zu kürzen. In der Erklärung zum Sondernutzungsrecht des Grundstücks heißt es, die Halbhäuser und die ihnen zugeordneten Sondernutzungsflächen würden im höchstmöglichen nach dem WEG überhaupt zulässigen Umfang wie selbständige Grundstücke behandelt. Jeder Wohnungseigentümer dürfe sein Grundstück nur in der Weise nutzen, wie sie ein Nachbar befürworten würde.
Mieter sind in der Lage, "Störung" selbst zu beseitigen
In der Begründung des Gerichts wird ausgeführt, die Aufrechterhaltung der von der Hecke ausgehenden "Störung" beruhe im vorliegenden Fall auf dem Willen der Mieter. Diese seien jedoch nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich zur Beseitigung der Störung in der Lage. Anders würde es sich verhalten, wenn der Mieter auf Beseitigung eines Zustandes in Anspruch genommen würde, der auf das Handeln des Wohnungseigentümers zurückzuführen sei. Der Mieter wäre in einem solchen Fall lediglich verpflichtet, die Beseitigung der Störung zu dulden, nicht aber diese selbst vorzunehmen.
Im vorliegenden Fall ist die Hecke jedoch von den Mietern selbst zu kürzen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ ra-online
der Leitsatz
BGB § 1004 Abs. 1
Auch der Zustandsstörer kann zur Beseitigung einer Störung (und nicht bloß zur Duldung der Störungsbeseitigung) verpflichtet sein.
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