21.11.2024
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Dokument-Nr. 3743

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Beschluss31.01.2007BundesgerichtshofStB 18/06
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Bundesgerichtshof Beschluss31.01.2007

Bundes­ge­richtshof erklärt verdeckte Online-Durchsuchungen für unzulässigDurchsuchung ist nur als offen durchzuführende Ermitt­lungs­maßnahme erlaubt

Die Polizei darf keine heimlichen Online-Durchsuchungen durchführen. Mit Hilfe so genannter Trojaner ("Trojanische Pferde"), wollte sie die Computer von Verdächtigen nach Beweismitteln durchforsten. Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass die Straf­pro­zess­ordnung die heimliche Durchsuchung von Festplatten nicht deckt.

Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Straf­pro­zess­ordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermäch­ti­gungs­grundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs (BGH) auf die Beschwerde des General­bun­des­anwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermitt­lungs­richter des Bundes­ge­richtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.

Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Straf­pro­zess­ordnung als eine offen durchzuführende Ermitt­lungs­maßnahme geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durch­su­chungs­rechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesen­heitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermitt­lungs­organe steht. Zum anderen folgt dies aus einem Vergleich mit den Ermitt­lungs­maß­nahmen, die - wie die Überwachung der Telekom­mu­ni­kation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnrau­m­über­wachung (§§ 100 c, d StPO) - ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen. Auch andere Befugnisnormen der Straf­pro­zess­ordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht.

Mit dem Urteil bestätigte der BGH die Bedenken eines seiner Ermitt­lungs­richter, der bereits im November verkündet hatte, dass die bisherigen gesetzlichen Grundlagen für das heimliche Ausforschen von Compu­ter­fest­platten nicht ausreichten (Ermitt­lungs­richter des Bundes­ge­richtshofs - 1 BGs 184/06 - Entscheidung vom 25. November 2006 ).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/2007 des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2007

der Leitsatz

StPO § 102

Die "verdeckte Online-Durchsuchung" ist mangels einer Ermäch­ti­gungs­grundlage unzulässig. Sie kann insbesondere nicht auf § 102 StPO gestützt werden. Diese Vorschrift gestattet nicht eine auf heimliche Ausführung angelegte Durchsuchung.

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