21.11.2024
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Dokument-Nr. 5389

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Beschluss20.12.2007BundesgerichtshofStB 12/07, StB 13/07, StB 47/07
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Bundesgerichtshof Beschluss20.12.2007

Durch­su­chungs­aktion gegen Globa­li­sie­rungs­gegner im Vorfeld des Weltwirt­schaft­gipfels waren rechtswidrigStraf­ver­fol­gungs­organe des Bundes nicht zuständig

Für die Durchsuchung von Wohnräumen und weitere straf­pro­zessuale Ermitt­lungs­maß­nahmen, die in einem von der Bundes­an­walt­schaft geführten Verfahren am 9. Mai 2007 im Rahmen einer koordinierten Aktion gegen Gegner des Weltwirt­schafts­gipfels und Dritte durchgeführt worden sind, waren die Straf­ver­fol­gungs­organe des Bundes nicht zuständig. Dies hat der 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs (Staats­schutzsenat) auf die Beschwerde eines der Beschuldigten festgestellt und zugleich den ihn betreffenden Durchsuchungs- und Beschlag­nah­me­be­schluss aufgehoben.

Der General­bun­des­anwalt wirft dem Beschwer­de­führer und weiteren Beschuldigten vor, sich an einer terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, deren Ziel es gewesen sein soll, durch Brandanschläge auf Sachen (Kraftfahrzeuge sowie ein leer stehendes Gebäude) und Sachbe­schä­di­gungen gewaltbereite Gesin­nungs­ge­nossen zu mobilisieren, um den Weltwirt­schafts­gipfel vom Juni 2007 in Heiligendamm durch Gewalttaten erheblich zu stören oder zu verhindern. Er rechnet der Vereinigung zwölf gewalttätige Aktionen mit einem Gesamtschaden von ca. 2,6 Mio. € zu, die im Zeitraum Juli 2005 bis März 2007 ausgeführt wurden.

Der 3. Strafsenat hat entschieden, dass eine Straf­ver­fol­gungs­kom­petenz des General­bun­des­anwalts, die Voraussetzung für die Zuständigkeit des Ermitt­lungs­richters des Bundes­ge­richtshofs ist, nicht gegeben war. Für die Entscheidung ist letztlich ohne Bedeutung geblieben, ob sich - woran allerdings nachhaltige Zweifel bestehen - die beschuldigten Globa­li­sie­rungs­gegner tatsächlich zu einer Vereinigung im straf­recht­lichen Sinne zusam­men­ge­schlossen haben. Die Zuständigkeit der Straf­ver­fol­gungs­organe des Bundes scheidet nämlich jedenfalls aus rechtlichen Gründen aus. Eine von den Beschuldigten etwa gebildete Vereinigung kann - als Folge einer die Strafbarkeit beschränkenden Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung (§ 129 a Abs. 2 Nr. 2 StGB) im Jahre 2003 - nicht als terroristische Vereinigung eingeordnet werden, was die Zuständigkeit des General­bun­des­anwalts ohne weiteres begründet hätte. Soweit es den Verdacht der mitglied­s­chaft­lichen Beteiligung in einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) anbelangt, fehlt es - wie in dem Beschluss näher ausgeführt ist - an der für die Bundes­zu­stän­digkeit zusätzlich erforderlichen besonderen Bedeutung des Falles (vgl. § 74 a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 120 Abs. 2 Nr. 1 GVG, § 142 a GVG, § 169 Abs. 1 StPO).

Zur Verfolgung der in Rede stehenden Aktionen, bei denen es sich allerdings um nicht zu verharmlosende Straftaten handelt, sind deshalb nach der födera­lis­tischen Verteilung der Aufgaben im Bereich der Strafverfolgung die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden der Bundesländer zuständig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des BGH vom 04.12.2008

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