15.11.2024
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Beschluss08.10.2008BundesgerichtshofStB 12-15/08
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Bundesgerichtshof Beschluss08.10.2008

BGH gibt Entscheidung über Postbe­schlagnahme bei "militanter gruppe" an das Kammergericht ab

Der Bundes­ge­richtshof hat ein Verfahren, in welchem vier Berliner Zeitungsverlage als Drittbetroffene im Wege des sog. nachträglichen Rechtsschutzes die Feststellung der Rechts­wid­rigkeit einer vom Ermitt­lungs­richter des Bundes­ge­richtshofs gemäß § 99 StPO angeordneten Postbe­schlagnahme begehren, an das Kammergericht Berlin abgegeben.

Die angegriffene Entscheidung erging in einem vom General­bun­des­anwalt gegen mehrere mutmaßliche Mitglieder der "militanten gruppe" geführten Ermitt­lungs­ver­fahren. Die Maßnahme war darauf gerichtet, in einem Briefzentrum der Post erwartete Beken­ner­schreiben der Gruppierung, die an Berliner Tageszeitungen gerichtet waren, vor Auslieferung an die Adressaten sicherzustellen. Die Anordnung des Ermitt­lungs­richters wurde vollzogen und es wurden zwei Schreiben der "militanten gruppe" beschlagnahmt, in denen sie sich zu einem Brandanschlag bekannten. Die Antragsteller, die von der Ermitt­lungs­maßnahme erst nach deren Vollzug Kenntnis erlangten, sind der Auffassung, die Anordnung des Ermitt­lungs­richters verletze das Grundrecht der Pressefreiheit und sei deshalb rechtswidrig.

Entsprechende Feststel­lungs­anträge der Zeitungsverlage hat der Ermitt­lungs­richter des Bundes­ge­richtshofs zurückgewiesen. Der für die hiergegen gerichteten Beschwerden zuständige 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Sache zustän­dig­keits­halber an das Kammergericht Berlin abgegeben. Er hat entschieden, dass auf den vorliegenden Fall, in welchem nachträglicher Rechtsschutz gegen eine beendete heimliche Ermitt­lungs­maßnahme im Sinne des § 101 Abs. 1 StPO begehrt wird, die neu geschaffene Vorschrift des § 101 Abs. 7 StPO, die für diese Fälle abschließende Sonder­re­ge­lungen enthält, anzuwenden ist. Diese Vorschrift sieht jedoch unter anderem einen Übergang der Entschei­dungs­zu­stän­digkeit nach Anklageerhebung auf das dann mit der Sache befasste Gericht vor, sofern der Antrag auf nachträglichen Rechtsschutz bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erledigt ist. Da im vorliegenden Verfahren die Bundes­an­walt­schaft vor Entscheidung des 3. Strafsenats über die Beschwerde Anklage gegen drei der ursprünglich sieben Beschuldigten erhoben hat, ist für die Entscheidung über den Antrag der Zeitungsverlage das nunmehr mit der Sache befasste Kammergericht Berlin zuständig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 210/08 des BGH vom 14.11.2008

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