21.11.2024
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Dokument-Nr. 14045

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Bundesgerichtshof Beschluss24.07.2012

Altersgrenze für Notare liegt bei 70 JahrenRegelung ist nicht verfassungs- und europa­rechts­widrig

Die Bestimmung des § 48 a BNotO, die die Altersgrenze für die Ausübung des Notarberufs festlegt, ist weder verfassungs- noch europa­rechts­widrig. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wendete sich ein Notar gegen die Bestimmung des § 48 a BNotO.

Norm verfas­sungsgemäß

Der Bundes­ge­richtshof entschied gegen den Kläger. Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht habe die Verfas­sungs­mä­ßigkeit der gesetzlichen Höchst­al­ters­grenze von 70 Jahren für die Ausübung des Notarberufes bejaht (DNotZ 1993, 260). Der Bundes­ge­richtshof habe sich dieser Entscheidung bereits angeschlossen (Beschluss vom 22.03.2010 - NotZ 16/09 = BGHZ 185, 30). Auf diese Entscheidung nahm der hier zu entscheidenden Senat Bezug, da Gründe für eine abweichende Beurteilung nicht ersichtlich waren bzw. dargetan wurden.

Regelung im Einklang mit Europarecht

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofes verstößt die Regelung auch nicht gegen das - durch die Richtlinie 2000/78 EG des Rats vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich­be­handlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte - Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters. Die durch sie bewirkte Ungleich­be­handlung wegen des Alters sei gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie zulässig. Die Regelung verfolge das legitime sozia­l­po­li­tische Ziel, die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen, und sei zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen. Blieben nämlich lebensältere Notare so lange im Amt, wie es ihnen beliebt, könnten die zur Verfügung stehenden jüngeren Bewerber nicht oder nur sehr spät berücksichtigt werden. Mangels Vorher­seh­barkeit und Planbarkeit des Zugangs verlöre der Beruf des Notars an Attraktivität. Tatsachen, die eine Versor­gungslücke begründen könnten, sind weder ersichtlich noch dargetan worden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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