21.11.2024
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Dokument-Nr. 2547

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Urteil28.04.2006BundesgerichtshofLwZR 10/05
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Bundesgerichtshof Urteil28.04.2006

Kündigung eines Pachtvertrages über zum Nachlass gehörende landwirt­schaftliche Flächen ist eine VerfügungBundes­ge­richtshof ändert Rechtsprechung - Einstimmigkeit der Erben­ge­mein­schaft nicht zwingend

Die Kündigung eines zum Nachlass gehörenden Pachtvertrages ist eine Verfügung. Das hat der Senat für Landwirt­schafts­sachen beim Bundes­ge­richtshof entschieden.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundes­ge­richtshof seine Rechtsprechung geändert. Im entschiedenen Fall stritt sich eine Erben­ge­mein­schaft (Klägerin) mit einem Pächter (Beklagter). Dieser hatte mit dem 1994 verstorbenen Erblasser im Jahre 1991 einen Pachtvertrag über landwirt­schaftliche Flächen für die Dauer von 12 Jahren geschlossen. Der Vertrag sah vor, dass das Pachtverhältnis sich um 12 weitere Jahre verlängert, wenn es nicht mit einer Frist von 12 Monaten vor Pachtablauf gekündigt wird. Nach fristgerechter Kündigung forderte die Erben­ge­mein­schaft den Pächter vergeblich auf, das Grundstück herauszugeben.

Die Klage der Erben­ge­mein­schaft auf Herausgabe des Gründstücks vor dem Bundes­ge­richtshof war erfolgreich.

Dieser führte aus, dass die Kündigung des Pachtvertrages eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB sei. Der allgemeine Verfü­gungs­begriff, nach welchem Verfügungen Rechtsgeschäfte seien, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden, gelte auch für § 2040 Abs. 1 BGB. Daher sei die Ausübung von Gestal­tungs­rechten wie die Kündigung eines Dauer­schuld­ver­hält­nisses eine Verfügung.

An seiner in dem Beschluss vom 30. Januar 1951 (V BLw 36/50, LM BGB § 2038 Nr. 1) vertretenen gegenteiligen Auffassung hielt der Senat nicht fest. Denn eine solche Kündigung sei zwar keine Verfügung über das verpachtete Grundstück, wie der Senat dort richtig ausgeführt habe, wohl aber eine Verfügung über die Rechte aus dem Pachtvertrag wie die ebenfalls zu dem Nachlass gehörende Pacht­zins­for­derung. Auch sie gehöre zu den Rechten, auf die sich eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB beziehen könne. Durch die Kündigung des Vertrags werde das Recht aufgehoben, denn der Anspruch der Erben­ge­mein­schaft auf Zahlung des Pachtzinses erlösche.

In seinen Urteilsgründen ging der Senat auch auf die Frage der Einstimmigkeit für Erklärungen der Erben­ge­mein­schaft ein. § 2040 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass Erben nur gemein­schaftlich über den Nachlass­ge­genstand verfügen können. Es spreche viel dafür, dass Verfügungen über einen Nachlass­ge­genstand als Maßnahmen ordnungsgemäßer Nachlass­ver­waltung wirksam mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden könnten, wenn dadurch die auf den Erhalt des Nachlass­be­stands gerichteten Interessen der anderen Miterben nicht beeinträchtigt würden.

Dem Bundes­ge­richtshof genügte es hier allerdings, dass die Kündi­gungs­er­klärung für sämtliche Mitglieder der Erben­ge­mein­schaft abgegeben worden ist und die klagenden Erben unter der Bezeichnung "Erben­ge­mein­schaft" aufgetreten sind.

Vorinstanzen:

OLG Jena, AG Gera

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 2040 Abs. 1

Die Kündigung eines Pachtvertrags über zu einem Nachlass gehörende landwirt-schaftliche Flächen ist eine Verfügung über einen Nachlass­ge­genstand (Aufgabe von Senat, Beschl. v. 30. Januar 1951, V BLw 36/50, LM BGB § 2038 Nr. 1).

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