21.11.2024
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Dokument-Nr. 7350

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Urteil03.03.2009BundesgerichtshofKZR 82/07
Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil19.05.2006, 81 O (Kart) 170/05
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil05.12.2007, VI-U (Kart) 25/06
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Bundesgerichtshof Urteil03.03.2009

BGH bestätigt Missbrauchs­vorwurf gegen Lufthansa bei Reise­stel­len­kartenMarkt­be­herr­schende Stellung

Die Deutsche Lufthansa AG (Lufthansa) darf Kredit­kar­ten­un­ter­nehmen nicht die Erlaubnis verweigern, in Karte­n­a­b­rech­nungen die Umsatzsteuer auf ihre Flugleistungen auszuweisen. Das hat der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs entschieden.

Die Klägerin bietet eine Reise­stel­lenkarte ("Lodge Card") mit Vorsteu­er­ab­zugs­mög­lichkeit an. Reisestellenkarten sind Unter­neh­mens­kre­dit­karten, die zur bargeldlosen Bezahlung von Flug- oder Bahnreisen bei einem Reisebüro hinterlegt werden. Reise­stel­len­karten mit Vorsteu­er­ab­zugs­mög­lichkeit weisen außerdem – anders als übliche Kreditkarten – auch die im jeweiligen Reisepreis enthaltene Umsatzsteuer aus. Dies ermöglicht dem Karteninhaber, den Vorsteuerabzug ohne Vorlage der einzelnen Rechnungen allein anhand der Kredit­kar­te­n­a­b­rechnung beim Finanzamt geltend zu machen. Das erleichtert insbesondere Unternehmen mit vielen Geschäftsreisen den Vorsteuerabzug deutlich. Für den Umsatz­steu­er­ausweis auf der Karte­n­a­b­rechnung ist nach dem Umsatz­steu­er­gesetz die Erlaubnis des betreffenden Leistungs­er­bringers erforderlich.

Lufthansa Tochter­ge­sell­schaft AirPlus verweigerte Ausweis der Umsatzsteuer

Die Lufthansa bietet über ihre Tochter­ge­sell­schaft AirPlus ebenfalls Reise­stel­len­karten mit Vorsteu­er­ab­zugs­mög­lichkeit an. Seit August 2005 verweigert sie der Klägerin die Erlaubnis, die auf ihre Flugrei­se­leis­tungen angefallene Umsatzsteuer auszuweisen. Allein die Kredit­kar­te­n­a­b­rech­nungen von AirPlus enthalten weiterhin die Umsatz­steu­er­angabe für die von der Lufthansa erbrachten Leistungen.

Vorinstanzen sehen missbräuchliche Ausnutzung einer markt­be­herr­schenden Stellung

Der Bundes­ge­richtshof hat - in Übereinstimmung mit dem Oberlan­des­gericht Düsseldorf - in der Weigerung der Lufthansa, der Klägerin den Umsatz­steu­er­ausweis zu gestatten, die missbräuchliche Ausnutzung einer markt­be­herr­schenden Stellung i.S. von Art. 82 EG gesehen.

Reise­stel­len­karten mit Vorsteu­er­ab­zugs­mög­lichkeit bilden einen eigenständigen Markt

Nach der Entscheidung des BGH bilden Reise­stel­len­karten mit Vorsteu­er­ab­zugs­mög­lichkeit einen eigenständigen Markt, weil der Umsatz­steu­er­ausweis mit einer signifikanten Zeit- und Kostenersparnis verbunden und durch andere Leistungs­merkmale nicht ersetzbar ist. Daraus leite sich ein vorgelagerter Markt für die Gestattung des Umsatz­steu­er­aus­weises auf Reise­stel­len­karten ab, auf dem die Lufthansa markt­be­herr­schend sei. Im Hinblick auf den hohen Marktanteil von Lufthansa bei innerdeutschen Flügen seien Reise­stel­len­karten mit Vorsteu­er­ab­zugs­mög­lichkeit nur dann wettbe­wer­bsfähig, wenn auch die Umsatzsteuer für Lufthansaflüge in der Karte­n­a­b­rechnung ausgewiesen werden könne.

Monopolstellung

Die Lufthansa verschaffe ihrer Tochter­ge­sell­schaft AirPlus mit ihrer Weigerung gegenüber der Klägerin eine Monopolstellung auf dem Markt für Reise­stel­len­karten mit Vorsteu­er­ab­zugs­mög­lichkeit. Dies sei missbräuchlich, weil sie aufgrund ihrer starken Marktstellung auf dem Gestat­tungsmarkt die Möglichkeit habe, jeglichen Wettbewerb durch die Klägerin auf dem Markt für Reise­stel­len­karten mit Vorsteu­er­ab­zugs­mög­lichkeit auszuschließen. AirPlus halte auf jenem Markt bereits einen Marktanteil von 90 bis 95 Prozent. Die Lufthansa ist danach verpflichtet, der Klägerin den Umsatz­steu­er­ausweis zu gestatten.

BGH verweist die Sache zurück

Gleichwohl hat der BGH die Sache an das Berufungs­gericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Das Oberlan­des­gericht war davon ausgegangen, dass die Lufthansa für die Gestattung keine Gegenleistung verlangen könne, weil sie auch ihrer Tochter­ge­sell­schaft AirPlus für die gleiche Leistung nichts in Rechnung stelle. Insofern kann hier jedoch nach Auffassung des BGH nicht auf die konzerninterne Handhabung abgestellt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob für die Gestattung des Umsatz­steu­er­aus­weises auch sonst üblicherweise eine Gegenleistung – etwa für erhöhten Verwal­tungs­aufwand – verlangt und gezahlt wird. Hierzu hat das Berufungs­gericht bislang noch keine Feststellungen getroffen.

Quelle: ra-online (pt)

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