Dokument-Nr. 7350
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- Landgericht Köln, Urteil19.05.2006, 81 O (Kart) 170/05
- Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil05.12.2007, VI-U (Kart) 25/06
Bundesgerichtshof Urteil03.03.2009
BGH bestätigt Missbrauchsvorwurf gegen Lufthansa bei ReisestellenkartenMarktbeherrschende Stellung
Die Deutsche Lufthansa AG (Lufthansa) darf Kreditkartenunternehmen nicht die Erlaubnis verweigern, in Kartenabrechnungen die Umsatzsteuer auf ihre Flugleistungen auszuweisen. Das hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Die Klägerin bietet eine Reisestellenkarte ("Lodge Card") mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit an. Reisestellenkarten sind Unternehmenskreditkarten, die zur bargeldlosen Bezahlung von Flug- oder Bahnreisen bei einem Reisebüro hinterlegt werden. Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit weisen außerdem – anders als übliche Kreditkarten – auch die im jeweiligen Reisepreis enthaltene Umsatzsteuer aus. Dies ermöglicht dem Karteninhaber, den Vorsteuerabzug ohne Vorlage der einzelnen Rechnungen allein anhand der Kreditkartenabrechnung beim Finanzamt geltend zu machen. Das erleichtert insbesondere Unternehmen mit vielen Geschäftsreisen den Vorsteuerabzug deutlich. Für den Umsatzsteuerausweis auf der Kartenabrechnung ist nach dem Umsatzsteuergesetz die Erlaubnis des betreffenden Leistungserbringers erforderlich.
Lufthansa Tochtergesellschaft AirPlus verweigerte Ausweis der Umsatzsteuer
Die Lufthansa bietet über ihre Tochtergesellschaft AirPlus ebenfalls Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit an. Seit August 2005 verweigert sie der Klägerin die Erlaubnis, die auf ihre Flugreiseleistungen angefallene Umsatzsteuer auszuweisen. Allein die Kreditkartenabrechnungen von AirPlus enthalten weiterhin die Umsatzsteuerangabe für die von der Lufthansa erbrachten Leistungen.
Vorinstanzen sehen missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung
Der Bundesgerichtshof hat - in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf - in der Weigerung der Lufthansa, der Klägerin den Umsatzsteuerausweis zu gestatten, die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung i.S. von Art. 82 EG gesehen.
Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit bilden einen eigenständigen Markt
Nach der Entscheidung des BGH bilden Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit einen eigenständigen Markt, weil der Umsatzsteuerausweis mit einer signifikanten Zeit- und Kostenersparnis verbunden und durch andere Leistungsmerkmale nicht ersetzbar ist. Daraus leite sich ein vorgelagerter Markt für die Gestattung des Umsatzsteuerausweises auf Reisestellenkarten ab, auf dem die Lufthansa marktbeherrschend sei. Im Hinblick auf den hohen Marktanteil von Lufthansa bei innerdeutschen Flügen seien Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit nur dann wettbewerbsfähig, wenn auch die Umsatzsteuer für Lufthansaflüge in der Kartenabrechnung ausgewiesen werden könne.
Monopolstellung
Die Lufthansa verschaffe ihrer Tochtergesellschaft AirPlus mit ihrer Weigerung gegenüber der Klägerin eine Monopolstellung auf dem Markt für Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit. Dies sei missbräuchlich, weil sie aufgrund ihrer starken Marktstellung auf dem Gestattungsmarkt die Möglichkeit habe, jeglichen Wettbewerb durch die Klägerin auf dem Markt für Reisestellenkarten mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit auszuschließen. AirPlus halte auf jenem Markt bereits einen Marktanteil von 90 bis 95 Prozent. Die Lufthansa ist danach verpflichtet, der Klägerin den Umsatzsteuerausweis zu gestatten.
BGH verweist die Sache zurück
Gleichwohl hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht war davon ausgegangen, dass die Lufthansa für die Gestattung keine Gegenleistung verlangen könne, weil sie auch ihrer Tochtergesellschaft AirPlus für die gleiche Leistung nichts in Rechnung stelle. Insofern kann hier jedoch nach Auffassung des BGH nicht auf die konzerninterne Handhabung abgestellt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob für die Gestattung des Umsatzsteuerausweises auch sonst üblicherweise eine Gegenleistung – etwa für erhöhten Verwaltungsaufwand – verlangt und gezahlt wird. Hierzu hat das Berufungsgericht bislang noch keine Feststellungen getroffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2009
Quelle: ra-online (pt)
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