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Dokument-Nr. 34795

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Beschluss11.02.2025BundesgerichtshofKZR 74/23
Vorinstanzen:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil10.12.2021, 37 O 66/20 [Kart]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil27.07.2023, VI-6 U 1722 (Kart)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss11.02.2025

Haften Geschäftsführer oder Vorstands­mit­glieder für Kartell­buß­gelder?Bundes­ge­richtshof legt Frage zur Geschäfts­füh­rer­haftung für Kartell­buß­gelder dem EuGH vor

Der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob Art. 101 AEUV einer Regelung im nationalen Recht entgegensteht, nach der ein Unternehmen, gegen das ein Bußgeld wegen eines Kartell­rechts­ver­stoßes verhängt worden ist, seine Geschäftsführer oder Vorstands­mit­glieder dafür in Regress nehmen kann.

Die Klägerin zu 1 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Klägerin zu 2 eine Aktien­ge­sell­schaft (AG). Sie sind Teil einer in der Edelstahl­pro­duktion tätigen Unter­neh­mens­gruppe. Der Beklagte war Geschäftsführer der GmbH und zugleich Vorstandsmitglied, zuletzt Vorstands­vor­sit­zender der AG. Er beteiligte sich von 2002 bis 2015 an einem Preiskartell unter Unternehmen der Stahlindustrie. Die Kartell­be­tei­ligten vereinbarten ein branchenweit einheitliches Preissystem und stimmten Schrott- und Legie­rungs­zu­schläge ab. Deswegen verhängte das Bundes­kar­tellamt Bußgelder gegen die GmbH in Höhe von 4,1 Mio. € und gegen den Beklagten in Höhe von 126.000 €.

Die Klägerinnen verlangen vom Beklagten die Erstattung des gegen die GmbH verhängten und bezahlten Bußgelds sowie Ersatz für der AG zur Abwehr des Bußgelds entstandene IT- und Anwaltskosten in Höhe von 1 Mio. €. Darüber hinaus begehren sie die Feststellung, dass der Beklagte ihnen alle weiteren Schäden zu ersetzen hat, die aus dem Kartellverstoß folgen. Sie machen geltend, der Beklagte habe durch seine Beteiligung an den Kartellabsprachen seine Pflichten als Geschäftsführer und Vorstands­mitglied verletzt.

Das Landgericht hat die Klagen auf Erstattung des Bußgelds und der Rechts­ver­tei­di­gungs­kosten abgewiesen, jedoch festgestellt, dass der Beklagte zum Ersatz der aus dem Kartellverstoß resultierenden weiteren Schäden verpflichtet ist. Die Berufungen der Klägerinnen und des Beklagten sind erfolglos geblieben. Das Oberlan­des­gericht hat angenommen, die gesell­schafts­recht­lichen Vorschriften, nach denen Geschäftsführer und Vorstands­mit­glieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen haben, erstreckten sich nicht auf solche Schäden, die der Gesellschaft wegen gegen sie verhängter Kartell­buß­gelder entstehen. Könnte die Gesellschaft bei ihrem Leitungsorgan Regress nehmen, würde der Zweck des Kartellbußgelds vereitelt. Mit der Unter­neh­mens­geldbuße solle gerade das Vermögen der Gesellschaft nachhaltig getroffen werden. Daher müsse der Beklagte auch keine IT- und Rechts­an­walts­kosten der Gesellschaft zur Abwehr des Bußgelds ersetzen.

Die Klägerinnen verfolgen mit ihren Revisionen die Zahlungsanträge weiter, der Beklagte möchte mit der Anschluss­re­vision die Feststellung seiner Schaden­s­er­satz­pflicht zeitlich beschränkt wissen.

Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen des Bundes­ge­richtshofs

Der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs hat dazu ein Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet.

Nach § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG haften Geschäftsführer und Vorstands­mit­glieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, der Gesellschaft für den entstandenen Schaden. Die Beteiligung des Beklagten an dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Preiskartell ist eine vorsätzliche Pflicht­ver­letzung. Im Revisi­ons­ver­fahren ist auch davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1 infolge des Bußgelds ein Schaden entstanden ist. Allerdings könnte der Rückgriff auf das Vermögen des Geschäfts­führers Sinn und Zweck der Verbandsbuße widersprechen. Dann könnte eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 2 GmbHG geboten sein. Ob das der Fall ist, ist umstritten.

Für die Beantwortung dieser Frage ist auch erheblich, ob das Unionsrecht eine einschränkende Auslegung des § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG gebietet. Die nähere Ausgestaltung der Geldbußen fällt zwar in die Kompetenz der Mitgliedstaaten. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben die Mitgliedstaaten aber sicherzustellen, dass die nationalen Wettbe­wer­bs­be­hörden wirksame, verhält­nis­mäßige und abschreckende Geldbußen gegen Unternehmen verhängen können, wenn diese vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 AEUV verstoßen. Mit diesen Geldbußen sollen rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet und sowohl diese Unternehmen als auch andere Wirtschafts­teil­nehmer von künftigen Verletzungen der Wettbe­wer­bs­regeln des Unionsrechts abgeschreckt werden. Die danach gebotene Wirksamkeit von Geldbußen gegenüber Unternehmen könnte beeinträchtigt sein, wenn sich die Gesellschaft von der Bußgeldlast durch Rückgriff auf das Leitungsorgan vollständig oder teilweise entlasten könnte. Wie der EuGH zu erkennen gegeben hat, könnte eine Geldbuße sehr viel von ihrer Wirksamkeit einbüßen, wenn das betroffene Unternehmen berechtigt wäre, sie auch nur teilweise steuerlich abzusetzen. Daher stellt sich auch die Frage, ob die Abwälzung der Geldbuße des Unternehmens auf den Geschäftsführer nach Maßgabe gesell­schafts­recht­licher Vorschriften den Zweck der kartell­recht­lichen Geldbuße beeinträchtigt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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