18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 4894

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Urteil25.09.2007BundesgerichtshofKZR 48/05, KZR 14/06
Vorinstanzen:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil23.11.2004, 17 O 497/04
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil18.08.2006, 2 U 25/05
  • Landgericht Freiburg, Urteil16.02.2004, 1 O 124/03
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil26.01.2006, 4 U 22/04
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.09.2007

Baden-Württembergs Rettungs­lei­t­stellen handeln öffentlich-rechtlichBGH zur Zuständigkeit bei Schaden­s­er­satz­ansprüchen

Der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs hat entschieden, dass die Rettungs­lei­t­stellen in Baden-Württemberg öffentlich-rechtlich tätig werden und deshalb Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen Diskriminierung bei der Vermittlung der Einsätze des Rettungs­dienstes als Amtshaf­tungs­ansprüche gegen das Land Baden-Württemberg zu richten sind.

Zum Rettungsdienst gehören nach baden-württem­ber­gischem Landesrecht die Notfallrettung und der Kranken­transport. Die Aufgabe der Notfallrettung wird vom Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser-Hilfsdienst und anderen Rettungs­dien­st­or­ga­ni­sa­tionen wahrgenommen. Deren Unter­glie­de­rungen sind auch Träger der Rettungs­dienst­leit­stellen. Den Kranken­transport führen hingegen nicht nur die Rettungs­dien­st­or­ga­ni­sa­tionen, sondern auch andere Kranken­trans­port­un­ter­nehmen durch.

Die Klägerin betreibt im Bereich Ravensburg ein solches privates Kranken­trans­port­un­ter­nehmen. Die Beklagte ist Trägerin der für diesen Bereich zuständigen Rettungs­lei­t­stelle. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sie bei der Zuteilung von Kranken­trans­porten zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes benachteiligt und hat die Beklagte auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen. Beide Gerichte haben angenommen, dass der Träger der Rettungs­lei­t­stelle bei der Auswahl und Bestimmung des Unternehmens, das einen Kranken­transport ausführen soll, als vom Land mit Hoheitsrechten "Beliehener" handele. Deshalb scheide bei der Diskriminierung eines Kranken­trans­port­un­ter­nehmens durch den Träger der Rettungs­lei­t­stelle ein kartell­recht­licher Schaden­s­er­satz­an­spruch, der sich gegen den Träger der Rettungs­lei­t­stelle richte, aus. Es komme nur ein Amtshaf­tungs­an­spruch gegen das Land in Betracht.

Mit hiesigem Urteil hat der Bundes­ge­richtshof die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Stuttgart zurückgewiesen. Auch der Bundes­ge­richtshof hat die Tätigkeit der Rettungs­lei­t­stellen als hoheitlich angesehen. Ausschlaggebend hierfür waren die Funktion der Leitstellen, sowohl Notfallrettungs- als auch Kranken­trans­por­te­insätze in Baden-Württemberg zu lenken und zu steuern, und die den Rettungs­lei­t­stellen hierzu eingeräumten Weisungs­be­fugnisse. Die Frage, ob das baden-württem­ber­gische Landesrecht auch den Notfa­ll­ret­tungs­einsatz selbst als hoheitliche Tätigkeit ausgestaltet hat, hat der Bundes­ge­richtshof offen gelassen.

In der Parallelsache KZR 14/06, in der ein entsprechender Sachverhalt zur Entscheidung stand, hat der Kartellsenat mit denselben Erwägungen die Revision gegen ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts Karlsruhe zurückgewiesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 135/07 des BGH vom 25.09.2007

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