Dokument-Nr. 4894
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- Landgericht Stuttgart, Urteil23.11.2004, 17 O 497/04
- Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil18.08.2006, 2 U 25/05
- Landgericht Freiburg, Urteil16.02.2004, 1 O 124/03
- Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil26.01.2006, 4 U 22/04
Bundesgerichtshof Urteil25.09.2007
Baden-Württembergs Rettungsleitstellen handeln öffentlich-rechtlichBGH zur Zuständigkeit bei Schadensersatzansprüchen
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Rettungsleitstellen in Baden-Württemberg öffentlich-rechtlich tätig werden und deshalb Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung bei der Vermittlung der Einsätze des Rettungsdienstes als Amtshaftungsansprüche gegen das Land Baden-Württemberg zu richten sind.
Zum Rettungsdienst gehören nach baden-württembergischem Landesrecht die Notfallrettung und der Krankentransport. Die Aufgabe der Notfallrettung wird vom Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser-Hilfsdienst und anderen Rettungsdienstorganisationen wahrgenommen. Deren Untergliederungen sind auch Träger der Rettungsdienstleitstellen. Den Krankentransport führen hingegen nicht nur die Rettungsdienstorganisationen, sondern auch andere Krankentransportunternehmen durch.
Die Klägerin betreibt im Bereich Ravensburg ein solches privates Krankentransportunternehmen. Die Beklagte ist Trägerin der für diesen Bereich zuständigen Rettungsleitstelle. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe sie bei der Zuteilung von Krankentransporten zugunsten des Deutschen Roten Kreuzes benachteiligt und hat die Beklagte auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen. Beide Gerichte haben angenommen, dass der Träger der Rettungsleitstelle bei der Auswahl und Bestimmung des Unternehmens, das einen Krankentransport ausführen soll, als vom Land mit Hoheitsrechten "Beliehener" handele. Deshalb scheide bei der Diskriminierung eines Krankentransportunternehmens durch den Träger der Rettungsleitstelle ein kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch, der sich gegen den Träger der Rettungsleitstelle richte, aus. Es komme nur ein Amtshaftungsanspruch gegen das Land in Betracht.
Mit hiesigem Urteil hat der Bundesgerichtshof die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen. Auch der Bundesgerichtshof hat die Tätigkeit der Rettungsleitstellen als hoheitlich angesehen. Ausschlaggebend hierfür waren die Funktion der Leitstellen, sowohl Notfallrettungs- als auch Krankentransporteinsätze in Baden-Württemberg zu lenken und zu steuern, und die den Rettungsleitstellen hierzu eingeräumten Weisungsbefugnisse. Die Frage, ob das baden-württembergische Landesrecht auch den Notfallrettungseinsatz selbst als hoheitliche Tätigkeit ausgestaltet hat, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen.
In der Parallelsache KZR 14/06, in der ein entsprechender Sachverhalt zur Entscheidung stand, hat der Kartellsenat mit denselben Erwägungen die Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe zurückgewiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 135/07 des BGH vom 25.09.2007
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