23.11.2024
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Sie sehen vier farbige Figuren vor grünem Grund, welche von mehreren hellgrünen Figuren umringt werden.

Dokument-Nr. 1881

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Urteil07.02.2006BundesgerichtshofKZR 33/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 166, 154Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 166, Seite: 154
  • GRUR 2006, 773Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2006, Seite: 773
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Bundesgerichtshof Urteil07.02.2006

Günstige Probe­a­bon­nements für Zeitschriften sind zulässigBGH schränkt die Bedeutung der Wettbe­wer­bs­regeln der Zeitungs- und Zeitschriften­verleger ein

Verlags­un­ter­nehmen dürfen für ein Zeitschriften­abonnement mit kurzer Laufzeit auch mit erheblichen Preisvorteilen und kostenlosen Sachgeschenken werben. Der Zeitschrif­ten­handel muss dies hinnehmen, obwohl er in seinen Preisen gebunden ist. Dies hat der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs entschieden.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine Werbeaktion, mit der der Verlag Gruner + Jahr unter der Überschrift „13 x stern testen, über 40 % sparen“ um + neue Abonnenten geworben hatte. Ein Probeabonnement für dreizehn Hefte sollte 19 € kosten (ca. 1,46 € pro Heft). Außerdem wurde jeweils eine attraktive Zugabe (z.B. eine Designer-Isolierkanne oder eine Armbanduhr) in Aussicht gestellt. Die Zeitschrift „stern“ wird im Einzelverkauf zu einem gebundenen Preis von 2,50 €, im Abonnement zum Preis von 2,30 € pro Heft verkauft.

Die Kläger – ein Zeitschrif­ten­händler und sein Verband – verlangten mit ihrer Klage die Unterlassung der Werbeaktionen. Sie beanstandeten, dass der dem Handel von den Verlagen vorgegebene Einzel­ver­kauf­spreis mit dem Testabonnement um mehr als 40 % unterschritten und das Angebot noch durch die Zugabe zusätzlich aufgewertet werde. Sie stützten ihr Begehren auf – vom Bundes­kar­tellamt anerkannte – Wettbe­wer­bs­regeln, die der Verband Deutscher Zeitschrif­ten­verleger (VDZ) für den Vertrieb von abonnierbaren Publi­kums­zeit­schriften aufgestellt hatte. Danach sind Probe­a­bon­nements zulässig, wenn sie zeitlich auf maximal drei Monate begrenzt sind und nicht mehr als 35 % unter dem kumulierten Einzelheftpreis liegen; Werbegeschenke müssen danach „in einem angemessenen Verhältnis zum Erpro­bungs­aufwand“ stehen. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht Hamburg hatte die Berufung zurückgewiesen, die Revision jedoch zugelassen.

Der Bundes­ge­richtshof hat diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er ist davon ausgegangen, dass es den Zeitschrif­ten­ver­legern trotz der Bindung der Einzel­ver­kauf­s­preise nicht verwehrt sei, die Vertrie­bs­schiene des Abonnements gegenüber der Vertrie­bs­schiene des Einzelverkaufs zu fördern, zumal nicht dargetan sei, dass Probe­a­bon­nements der in Rede stehenden Art zu einem deutlichen Rückgang des Einzelverkaufs führten. Der Abonne­ment­vertrieb sei für die Zeitschrif­ten­verleger aus kaufmännischer Sicht eindeutig vorzugswürdig. Daher liege die besondere Förderung dieser Vertrie­bs­schiene nahe. Sie könne dem Verleger weder aufgrund einer Rücksicht­nah­me­pflicht im Rahmen der Preis­bin­dungs­ver­ein­barung noch aus kartell- oder lauter­keits­recht­lichen Gründen untersagt werden.

Die Wettbe­wer­bs­regeln des Zeitschrif­ten­ver­le­ger­ver­bandes könnten nur als Empfehlung wirken; aus ihnen seien jedoch weder vertragliche noch gesetzliche Pflichten abzuleiten. Die Anerkennung der Wettbe­wer­bs­regeln durch das Bundes­kar­tellamt verleihe ihnen keine amtliche Qualität, sondern schließe nur ein kartell­recht­liches Verfahren gegen den Verband aus.

Erläuterungen

Vorinstanzen:

LG Hamburg - Urteil vom 28. Oktober 2003 – 312 O 425/03 ./. OLG Hamburg - Urteil vom 9. Juli 2004 – 5 U 181/03 (AfP 2005, 180)

Paral­lel­ver­fahren:

KZR 39/03

LG Hamburg - 312 O 699/02 – Entscheidung vom 11.03.2003

OLG Hamburg - 5 U 53/03 – Entscheidung vom 03.12.2003

KZR 27/05

LG Hamburg - 416 O 141/03 – Entscheidung vom 23.01.2004

OLG Hamburg - 5 U 39/04 - Entscheidung vom 10.02.2005

Quelle: ra-online, BGH (pm)

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