18.10.2024
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Dokument-Nr. 1534

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Urteil24.06.2003BundesgerichtshofKZR 32/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHReport 2003, 1081Zeitschrift: BGH Report (BGHReport), Jahrgang: 2003, Seite: 1081
  • BGHZ 155, 189Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 155, Seite: 189
  • NJW 2003, 2525Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2003, Seite: 2525
  • WM 2003, 2020Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2003, Seite: 2020
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.06.2003

Bundes­ge­richtshof zur Unzulässigkeit einer an Buchhandlungen gerichteten Aufforderung, Schulbücher mit einem Barzah­lungs­rabatt zu liefern

Das beklagte Land Berlin beabsichtigte, im Jahr 1999 die im Rahmen der Lernmit­tel­freiheit den Schülern zu überlassenden Schulbücher zentral zu beschaffen.

Es fragte deswegen bei verschiedenen Buchhandlungen an, welche Nachlässe bei bestimmten Auftragswerten eingeräumt werden könnten, und wies zugleich darauf hin, daß die Beschaf­fungs­stellen des Landes - auch bei dem Erwerb von Schulbüchern - gehalten seien, 2 v.H. Skonto des Rechnungs­be­trages bei einem Rechnungs­aus­gleich binnen 14 Tagen abzuziehen. Die Klägerinnen - eine Buchhändlerin und zwei Schul­buch­verlage - haben das Vorgehen des Landes Berlin als mit den Regeln der Buchpreis­bindung für nicht vereinbar gehalten, weil diese - durch Sammel- bzw. Einzelrevers flächendeckend im deutschen Buchhandel eingeführten - Regeln die Gewährung von Barzah­lungs­nach­lässen verböten. Sie haben von dem beklagten Land Beachtung dieses Verbots verlangt und dieses Ziel in erster Linie auf dem Wege der Unterlassungs-, hilfsweise auf dem der Feststel­lungsklage verfolgt.

Das Landgericht hat dem Hauptantrag entsprochen, das Berufungs­gericht (Kammergericht in Berlin) hat dagegen lediglich die hilfsweise angetragene Feststellung getroffen und die Revision des beklagten Landes zugelassen. Dieses erstrebt mit dem von ihm eingelegten Rechtsmittel die vollständige Abweisung der Klage. Nach Erlaß des Berufungs­urteils ist das in Deutschland seit vielen Jahren bestehende System der auf vertraglicher Grundlage eingeführten Buchpreis­bindung durch das am 1. Oktober 2002 in Kraft getretene Buchpreis­bin­dungs­gesetz geändert worden. Gestützt auf diese neuen Regeln haben sich die Klägerinnen dem Rechtsmittel des Landes Berlin mit dem Ziel angeschlossen, die Verurteilung des Landes zur Unterlassung zu erreichen.

Der Kartellsenat des Bundes­ge­richtshofs hat auf der Grundlage des neuen Rechtszustandes ausgesprochen, daß der von dem Verleger festgesetzte Endpreis der beim Bücherkauf zu entrichtende Barzah­lungspreis ist und daß die Verleger und die Buchhändler gegen die Buchpreis­bindung verstoßen, wenn sie davon abweichend einen Barzah­lungs­rabatt gewähren. Das Land Berlin, das nicht zu den Normadressaten dieses Verbots gehört, kann nach der Entscheidung entsprechend den delikts­recht­lichen Teilnahmeregeln als Störer auf Unterlassung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn es einen Buchhändler oder Verleger vorsätzlich zur Einräumung von Preisnachlässen oder Barzah­lungs­ra­batten zu bewegen sucht. Auf der Grundlage des früheren Rechtszustandes hatte das Kammergericht in Berlin im Rahmen der Prüfung, ob das Land durch sein Verhalten die Buchhändler und Verlage vorsätzlich sittenwidrig schädige (§ 826 BGB), angenommen, es habe mit Rücksicht auf Äußerungen u.a. der Landes­kar­tell­behörde Berlin die Einräumung eines Barzah­lungs­nach­lasses nicht schlechthin für unvertretbar halten müssen. Mit Rücksicht auf die zwischen­zeitlich eingetretene Rechtsänderung hat das Kammergericht in dem nach der Zurück­ver­weisung wieder eröffneten Berufungs­ver­fahren diese Frage näher zu prüfen.

Quelle: ra-online, BGH (pm)

der Leitsatz

BuchpreisbindG §§ 3, 5, 7, 9; BGB § 830 Abs. 2, § 1004

a) Der von dem Verleger festgesetzte Endpreis ist der beim Bücherkauf sogleich zu entrichtende Barzah­lungspreis. Die Einräumung eines Barzah­lungs­rabatts ist ein Verstoß gegen die Buchpreis­bindung.

b) Wer nicht Normadressat der Buchpreis­bindung ist, kann entsprechend den delikts­recht­lichen Teilnahmeregeln als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er einen Buchhändler oder Verleger vorsätzlich zu einem Verstoß gegen das Buchpreis­bin­dungs­gesetz (hier: Einräumung von Preisnachlässen oder Barzah­lungs­ra­batten) zu bewegen sucht.

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