15.11.2024
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Dokument-Nr. 9861

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Urteil29.06.2010BundesgerichtshofKZR 31/08
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil13.03.2008, VI U (Kart) 29/06/10
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Bundesgerichtshof Urteil29.06.2010

E-Plus muss Nutzung seiner SIM-Karten in GSM-Gateways nicht gestattenZusam­men­schaltung des Mobilfunknetzes mit anderen Telefonnetzen muss an festem Übergabepunkt zu festgesetztem Verbin­dungs­entgelt gewährt werden

Der Mobil­funk­be­treiber E-Plus ist nicht verpflichtet, die Nutzung seiner SIM-Karten in so genannten GSM-Gateways zu gestatten. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Bei GSM-Gateways handelt es sich um Geräte, mit denen Telefonanrufe aus dem Festnetz entge­gen­ge­nommen und – unter Verwendung einer entsprechenden SIM-Karte – in das Mobilfunknetz des angerufenen Teilnehmers weitergeleitet werden können. Einer Einspeisung des Festnetzanrufs in das Mobilfunknetz an einem festen Übergabepunkt (Interconnection-Punkt) bedarf es dabei nicht.

Sachverhalt

Die Beklagte hatte SIM-Karten von E-Plus zu Endnut­zer­be­din­gungen erworben und in GSM-Gateways eingesetzt, ohne auf diese Verwen­dungs­absicht hinzuweisen. E-Plus, der dadurch Entgelte entgingen, nahm die Beklagte deshalb u.a. auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte wollte mit ihrer Widerklage erreichen, dass E-Plus den Einsatz von SIM-Karten in GSM-Gateways erlaubt.

Generelle Untersagung eines Einsatzes von GSM-Gateways würde zur markt­be­herr­schenden Stellung von E-Plus auf dem maßgeblichen Markt führen

Das Berufungs­gericht hat der Beklagten teilweise Recht gegeben: E-Plus missbrauche unter Verstoß gegen Art. 82 EG (jetzt: Art. 102 in der Fassung der Verträge von Lissabon) ihre markt­be­herr­schende Stellung auf dem maßgeblichen Markt der Zustellung von Anrufen in ihrem Mobilfunknetz, wenn sie den Einsatz von GSM-Gateways generell untersage. E-Plus sei jedoch nicht verpflichtet, die Karten zu Endkunden-Konditionen zur Verfügung zu stellen. Sie dürfe vielmehr ein angemessenes Entgelt verlangen und dem Einsatz von GSM-Gateways angepasste besondere Nutzungs­be­din­gungen vereinbaren.

Gewährung des Zugangs unter den von der Regulie­rungs­behörde festgesetzten Bedingungen ist kein missbräuch­liches Handeln

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs handelt E-Plus durch die Weigerung, SIM-Karten zum Zweck des Einsatzes in GSM-Wandlern zur Verfügung zu stellen, nicht missbräuchlich i.S. von Art. 82 EG. Maßgeblich dafür war, dass der Zugang zu dem Mobilfunknetz von E-Plus durch Verfügung der Bundesnetzagentur nach § 21 TKG dahingehend reguliert worden ist, dass E-Plus die Zusam­men­schaltung ihres Mobilfunknetzes mit anderen Telefonnetzen an einem festen Übergabepunkt zu einem von der Bundes­netz­agentur festgesetzten Verbindungsentgelt gewähren muss. Ein Unternehmen, das für bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen eine markt­be­herr­schende Stellung hat, handelt daher grundsätzlich nicht missbräuchlich, wenn es Zugang zu dem von ihm beherrschten Markt nur unter den von der Regulie­rungs­behörde nach § 21 TKG festgesetzten Bedingungen gewährt.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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