15.11.2024
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Dokument-Nr. 2437

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Bundesgerichtshof Beschluss21.12.2004

Mieteinnahmen sind uneingeschränkt pfändbarKeine analoge Anwendung von §§ 811,850 ff ZPO

Mieteinnahmen sind außerhalb des von § 851 b ZPO umfassten Bereichs grundsätzlich auch dann uneingeschränkt pfändbar, wenn der Vermieter allein hieraus seinen Lebensunterhalt bestreitet. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im entschiedenen Fall pfändete der Gläubiger wegen einer Forderung von 40.168,17 EUR die Mietzins­for­de­rungen der Schuldnerin. Diese bestritt ihren Lebens­un­ter­un­terhalt aus den Mieteinnahmen. Das Amtsgericht hatte die Pfändung bezüglich der Mieteinnahmen gemäß § 765 a ZPO eingestellt, da die Schuldnerin ansonsten sozia­l­hil­fe­be­dürftig geworden wäre. Das Landgericht hob den Pfändungs­ein­stel­lungs­be­schluss des Amtsgerichts wieder auf.

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte das Landgericht. Die Vollstreckung könne nicht allein deswegen gemäß § 765 a ZPO eingestellt werden, weil die eintretende Sozia­l­hil­fe­be­dürf­tigkeit eine sittenwidrige Härte im Sinne dieser Vorschrift begründen könne. Es sei nicht Aufgabe des Gläubigers, die Aufgaben der Sozia­l­hil­fe­be­hörden zu übernehmen. Dem stünde nicht entgegen, dass der Gesetzgeber durch den in den §§ 850 c ZPO geregelten Pfändungsschutz für Arbeits­ein­kommen gerade verhindern wollte, dass Schuldner in die Sozia­l­hil­fe­be­dürf­tigkeit gedrängt würden. Der Gesetzgeber habe bewusst nur dem Einsatz der Arbeitskraft Vorrang vor dem Anspruch auf soziale Leistungen gegeben.

Auch eine analoge Anwendung von §§ 811,850 ff ZPO komme nicht in Betracht, weil keine gesetzliche Regelungslücke bestehe. Bewusst habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, bei der Forde­rungs­pfändung lediglich das Arbeits­ein­kommen zu schützen.

Vorinstanz:

AG Betzdorf, LG Koblenz

Quelle: ra-online

der Leitsatz

ZPO §§ 765a, 811, 850 ff, 851b

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851 b ZPO umfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.

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