14.11.2024
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Dokument-Nr. 3529

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Bundesgerichtshof Urteil14.12.2006

Beweislast bei der Vollstreckung gegen nichteheliche Lebenspartner liegt beim Gläubiger§ 1362 BGB nicht auf Unverheiratete anwendbar

Die gemäß § 1362 BGB zugunsten eines Gläubigers wirkende Eigen­tums­ver­mutung bei Ehegatten gilt nicht entsprechend, wenn die Lebenspartner nicht mit einander verheiratet sind. Das geht aus einem Urteil des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Die Vorschrift des § 1362 BGB soll Vermö­gens­ver­schlei­e­rungen zwischen Ehepartnern verhindern, welche die Gläubiger des einen oder anderen Ehepartners benachteiligen können. Sie stellt deswegen eine zugunsten des Gläubigers wirkende Vermutung auf, dass die sich im Besitz mindestens eines der Ehepartner befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, gegen den der Gläubiger vollstreckt. Bei Unklarheiten trifft die Beweislast deshalb nicht den Gläubiger, sondern den Ehepartner, der sich auf sein Eigentum beruft. Ausgenommen sind nur die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch eines der Ehepartner bestimmt sind.

Die Parteien streiten darüber, in wessen Eigentum ein von der Beklagten durch den Gerichts­voll­zieher gepfändeter Audi A 6 steht. Zu der Vollstreckung kam es, weil die Beklagte titulierte Forderungen gegen den damaligen Lebenspartner der Klägerin hat, mit dem die Klägerin nichtehelich zusammenlebte. Diese beantragt, die Pfändung des Pkw für unzulässig zu erklären, weil sie alleinige Eigentümerin des PKW sei. Landgericht und Oberlan­des­gericht konnten die Eigen­tums­ver­hältnisse an dem Fahrzeug nicht klären.

Nach Meinung des Oberlan­des­ge­richts muss die Beklagte beweisen, dass der Pkw ihrem Schuldner, also dem Lebenspartner der Klägerin gehört. Weil die Beklagte den Beweis nicht führen konnte, hat es der Klage stattgegeben. Die für Ehegatten geltende Vermutung des § 1362 BGB hat es nicht entsprechend angewendet. Da zu dieser Frage unter­schiedliche Auffassungen vertreten werden, hat das Oberlan­des­gericht die Revision zugelassen.

Der unter anderem für die Zwangs­voll­streckung in bewegliches Vermögen zuständige IX. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte deshalb zu entscheiden, ob die zu Gunsten des Gläubigers wirkende Vermutung des § 1362 BGB entsprechend gilt, wenn die zusam­men­le­benden Partner nicht miteinander verheiratet sind. Der Senat hat eine Erstreckung der Vorschrift abgelehnt und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Jede entsprechende Anwendung setzt eine planwidrige Lücke des Gesetzes voraus. Daran fehlt es, weil sich der Gesetzgeber im Jahr 1997 anlässlich einer umfangreichen Änderung des Zwangs­voll­stre­ckungs­rechts nicht dazu entschließen konnte, die Vorschrift entsprechend einem vorliegenden Änderungs­vor­schlag anzupassen. Da die Vorschrift sonach nicht anzuwenden ist, kann im Streitfall offen bleiben, ob sie wegen einer Benachteiligung gegen die Ehe gegen die Verfassung verstößt. Eine möglicherweise von Verfassungs wegen gebotene Korrektur ist auf verschiedene Weise möglich und kann deshalb nicht durch die Gerichte, sondern nur durch den Gesetzgeber erfolgen.

Erläuterungen
Vorinstanzen

LG Krefeld – 3 O 172/03

OLG Düsseldorf – 11 U 33/04

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 175/06 des BGH vom 15.12.2006

der Leitsatz

BGB § 1006 Abs. 1 Satz 1, § 1362 Abs. 1; ZPO § 771 Abs. 1

Die gesetzliche Vermutung, dass die im Besitz beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner allein gehören, ist auf die nichteheliche Lebens­ge­mein­schaft nicht entsprechend anzuwenden.

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