18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 26397

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Urteil09.11.2017BundesgerichtshofIX ZR 270/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2018, 237Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 237
  • NJW 2018, 541Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 541
  • VersR 2018, 224Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 224
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Regensburg, Urteil15.03.2016, 6 O 1944/15 (2)
  • Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil17.10.2016, 13 U 688/16
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil09.11.2017

BGH: Kein Schadens­ersatz­anspruch gegen Rechtsanwalt aufgrund versehentlicher Versendung einer Selbstanzeige ans FinanzamtSteuer­nach­zahlung stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar

Kommt es zu einer Steuer­nach­zahlung, weil der Rechtsanwalt versehentlich die Selbstanzeige an das Finanzamt schickte, steht dem Mandanten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn die Steuer­nach­zahlung aufgrund vorsätzlicher Steuer­hin­ter­ziehung stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2007 bis 2012 zahlte die Inhaberin einer Apotheke monatlich 1.500 EUR an ihren Lebensgefährten als Darlehen. Da der Lebensgefährte Rechtsanwalt war, wurden die Darle­hens­zah­lungen in den Steue­r­er­klä­rungen bewusst unzulässig als Rechts­an­walts­be­ra­tungs­honorar deklariert. Dadurch kam es zur Hinterziehung von Steuern. Im März 2014 beauftragte die Apothe­ke­n­in­haberin einen Rechtsanwalt mit der Anfertigung einer Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt. Diese Anzeige wurde aufgrund eines Kanzlei­ver­sehens ohne Ermächtigung der Apothe­ke­n­in­haberin an das Finanzamt verschickt. Es kam dadurch zwar zu keinem Steuer­straf­ver­fahren, jedoch musste die Apothe­ke­n­in­haberin die hinterzogenen Steuern in Höhe von ca. 68.000 EUR nachzahlen. Diesen Betrag machte sie gegenüber dem Rechtsanwalt als Schadensersatz gerichtlich geltend.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Schaden­s­er­satzklage ab

Sowohl das Landgericht Regensburg als auch das Oberlan­des­gericht Nürnberg werteten die Steuernachzahlung nicht als ersatzfähigen Schaden und wiesen daher die Schaden­s­er­satzklage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den beklagten Rechtsanwalt bestehe nicht. Zwar sei ihm wegen der versehentlichen Versendung der Selbstanzeige eine Pflicht­ver­letzung anzulasten. Der Klägerin sei dadurch aber kein ersatzfähiger Schaden entstanden.

Steuer­nach­zahlung stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar

Die Steuer­nach­zahlung stelle nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs keinen ersatzfähigen Schaden dar. Zu beachten sei, dass durch die Darle­hens­zah­lungen tatsächlich Steuern angefallen seien, die jedoch vorsätzlich hinterzogen wurden. Die Steuer­nach­zahlung stehe damit im Einklang mit dem Steuerrecht. Zudem solle der Anwaltsvertrag nicht vor Steuer­nach­zah­lungen schützen. Dieser sei nicht darauf gerichtet, dem Mandanten die Früchte einer von diesem vorsätzlich verübten Steuerhinterziehung zu wahren. Der Rechtsanwalt dürfe an einer Steuer­hin­ter­ziehung seines Mandanten nicht mitwirken. Es gehöre damit nicht zu seinen Aufgaben, dem Mandanten durch die Vermeidung von fahrlässigen Pflicht­ver­let­zungen die Erträge der von ihm begangenen Steuer­hin­ter­ziehung zu erhalten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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