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- MDR 2018, 237Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 237
- NJW 2018, 541Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 541
- VersR 2018, 224Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 224
- Landgericht Regensburg, Urteil15.03.2016, 6 O 1944/15 (2)
- Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil17.10.2016, 13 U 688/16
Bundesgerichtshof Urteil09.11.2017
BGH: Kein Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt aufgrund versehentlicher Versendung einer Selbstanzeige ans FinanzamtSteuernachzahlung stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar
Kommt es zu einer Steuernachzahlung, weil der Rechtsanwalt versehentlich die Selbstanzeige an das Finanzamt schickte, steht dem Mandanten kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Denn die Steuernachzahlung aufgrund vorsätzlicher Steuerhinterziehung stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den Jahren 2007 bis 2012 zahlte die Inhaberin einer Apotheke monatlich 1.500 EUR an ihren Lebensgefährten als Darlehen. Da der Lebensgefährte Rechtsanwalt war, wurden die Darlehenszahlungen in den Steuererklärungen bewusst unzulässig als Rechtsanwaltsberatungshonorar deklariert. Dadurch kam es zur Hinterziehung von Steuern. Im März 2014 beauftragte die Apothekeninhaberin einen Rechtsanwalt mit der Anfertigung einer Selbstanzeige gegenüber dem Finanzamt. Diese Anzeige wurde aufgrund eines Kanzleiversehens ohne Ermächtigung der Apothekeninhaberin an das Finanzamt verschickt. Es kam dadurch zwar zu keinem Steuerstrafverfahren, jedoch musste die Apothekeninhaberin die hinterzogenen Steuern in Höhe von ca. 68.000 EUR nachzahlen. Diesen Betrag machte sie gegenüber dem Rechtsanwalt als Schadensersatz gerichtlich geltend.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Schadensersatzklage ab
Sowohl das Landgericht Regensburg als auch das Oberlandesgericht Nürnberg werteten die Steuernachzahlung nicht als ersatzfähigen Schaden und wiesen daher die Schadensersatzklage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Schadensersatzanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den beklagten Rechtsanwalt bestehe nicht. Zwar sei ihm wegen der versehentlichen Versendung der Selbstanzeige eine Pflichtverletzung anzulasten. Der Klägerin sei dadurch aber kein ersatzfähiger Schaden entstanden.
Steuernachzahlung stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar
Die Steuernachzahlung stelle nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keinen ersatzfähigen Schaden dar. Zu beachten sei, dass durch die Darlehenszahlungen tatsächlich Steuern angefallen seien, die jedoch vorsätzlich hinterzogen wurden. Die Steuernachzahlung stehe damit im Einklang mit dem Steuerrecht. Zudem solle der Anwaltsvertrag nicht vor Steuernachzahlungen schützen. Dieser sei nicht darauf gerichtet, dem Mandanten die Früchte einer von diesem vorsätzlich verübten Steuerhinterziehung zu wahren. Der Rechtsanwalt dürfe an einer Steuerhinterziehung seines Mandanten nicht mitwirken. Es gehöre damit nicht zu seinen Aufgaben, dem Mandanten durch die Vermeidung von fahrlässigen Pflichtverletzungen die Erträge der von ihm begangenen Steuerhinterziehung zu erhalten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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