21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20888

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Urteil13.11.2014BundesgerichtshofIX ZR 267/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 724Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 724
  • NJW 2015, 1093Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 1093
  • NZM 2015, 453Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 453
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Konstanz, Urteil25.10.2012, 6 O 21/12 C
  • Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil30.10.2013, 13 U 227/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil13.11.2014

Vermieter der Kanzleiräume als Mandant: Bei einer umsatz­ab­hängigen Miete liegt keine unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Gebühren vorRechtsanwalt darf von ihm verdiente Gebühren frei einsetzen

Schuldet ein Rechtsanwalt eine umsatzabhängige Miete und ist der Vermieter der hauptsächliche Mandant, so dass die verdiente Gebühr zum Teil dem Vermieter als Miete zugutekommt, liegt darin keine unzulässige Verkürzung der gesetzlichen Gebühren. Denn ein Rechtsanwalt darf die von ihm verdienten Gebühren frei verwenden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2005 schloss ein Rechtsanwalt einen Mietvertrag über Kanzleiräume ab. Er schuldete dabei eine umsatzabhängige Miete. Der Rechtsanwalt vertrat in der Folgezeit seinen Vermieter in zahlreichen Mietstrei­tig­keiten und erhielt dafür eine nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz berechnete Vergütung. Nachfolgend klagte der Vermieter unter anderem auf Auskunft über die monatlichen Nettoeinkünfte des Rechtsanwalts von Januar bis Dezember 2008.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage auf Auskunft ab

Sowohl das Landgericht Konstanz als auch das Oberlan­des­gericht Karlsruhe wiesen die Klage des Vermieters ab. Ihm habe der Auskunfts­an­spruch nicht zugestanden, da die Vereinbarung über die Miethöhe nach § 134 BGB unwirksam gewesen sei. Denn aufgrund der Rückzahlung eines Teils der Vergütung als Miete sei es zu einer unzulässigen Gebüh­ren­ver­kürzung und somit zu einem Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 BRAO gekommen. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Revision ein.

Unzulässige Gebüh­ren­ver­kürzung aufgrund umsatz­ab­hängiger Miete lag nicht vor

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Vermieters und wies daher die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts zurück. Ein unzulässige Gebüh­ren­ver­kürzung und somit ein Verstoß gegen § 49 b Abs. 1 BRAO habe nicht vorgelegen. Zwar sei es nach der Vorschrift nicht zulässig, geringere Gebühren zu vereinbaren und zu fordern, als das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz vorsieht. Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Es habe festgestanden, so der Bundes­ge­richtshof, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit für den Vermieter nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz ordnungsgemäß abgerechnet hatte und der Vermieter die Rechnung auch bezahlt hatte.

Rechtsanwalt darf verdiente Gebühren frei verwenden

Soweit das Oberlan­des­gericht darauf abstellte, dass es durch die Bezahlung der Miete mit einem Teil der verdienten Gebühren zu einer Gebüh­ren­ver­kürzung gekommen sei, schloss sich dem der Bundes­ge­richtshof nicht an. Denn die Mietzahlungen hätten nicht die Höhe der rechts­an­walt­lichen Vergütung betroffen, sondern die Verwendung der verdienten Gebühren. Ein Rechtsanwalt dürfe über die Verwendung seiner verdienten Gebühren frei entscheiden. Weder die Bundes­rechts­an­walts­ordnung noch das Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz sähen Einschränkungen vor. Ein Rechtsanwalt dürfe die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten nicht damit verweigern, dass im Ergebnis seine verdienten Gebühren verkürzt werden. Dies gelte selbst dann, wenn der Vertragspartner ein Mandant von ihm ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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