14.11.2024
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Dokument-Nr. 4482

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Bundesgerichtshof Urteil01.03.2007

BGH: Anwälte dürfen ihre Gebüh­ren­for­de­rungen ohne Zustimmung der Mandanten an einen anderen Anwalt abtreten§ 49b Abs.4 BRAO ermöglicht Abtretung

Rechtsanwälte können seit dem Inkrafttreten von § 49 b Abs.4 BRAO ihre Gebüh­ren­for­de­rungen auch ohne Zustimmung des Mandanten wirksam an einen anderen Rechtsanwalt abtreten. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden. In der Forde­rungs­ab­tretung liegt keine Verletzung von Privat­ge­heim­nissen im Sinn von § 203 Abs.1 Nr.3 StGB, denn der Anwalt, an den die Forderung abgetreten wird, ist gemäß § 49 b Abs.4 BRAO in gleicher Weise zur Verschwie­genheit verpflichtet wie der beauftragte Anwalt.

Eine Rechts­an­walts­kanzlei stellte im Oktober 2001 für den Entwurf eines Testaments einen Betrag von 100.852,73 EUR in Rechnung. Mit der Begründung, keinen Auftrag erteilt zu haben, verweigerten die Beklagten die Zahlung. Im November 2003 trat die Kanzlei die Gebüh­ren­for­derung ohne Zustimmung der Beklagten an einen anderen Rechtsanwalt ab. Dieser verlangte nun Bezahlung der Rechnung.

Das Landgericht und das Oberlan­des­gericht wiesen die Klage ab. Der klagende Rechtsanwalt sei nicht aktiv­le­gi­timiert. Die Abtretung der Gebüh­ren­for­derung verstoße gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und sei deshalb gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Dieser Beurteilung stünde die am 9. September 1994 in Kraft getretene Bestimmung des § 49 b Abs. 4 BRAO nicht entgegen. Der Bundes­ge­richtshof hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlan­des­gericht zurück.

Zustimmung des Mandaten nicht mehr erforderlich

§ 49 b Abs. 4 BRAO sehe vor, dass die Abtretung ohne Zustimmung des Mandanten erfolgen könne, führte der Bundes­ge­richtshof aus. Die durch § 49 b Abs. 4 BRAO bewirkte Neuregelung sei auch inhaltlich verfas­sungs­rechtlich unbedenklich. Sie verstoße insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl der Gesetzgeber für die Abtretung ärztlicher Honora­r­for­de­rungen keine entsprechenden Erleichterungen vorgesehen habe. Dies hinderte ihn jedoch nicht, die Abtretbarkeit von Honora­r­for­de­rungen der Rechtsanwälte ohne Zustimmung des Mandanten in dem nunmehr geltenden Umfang zu ermöglichen.

Zwar sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn zwei Gruppen von Normadressaten unterschiedlich behandelt würden, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Rahmen seines Gestal­tungs­auftrags sei aber der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen knüpfe und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiere.

Hieran gemessen lasse sich eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellen. § 49 b Abs. 4 BRAO entziehe zwar dem Mandanten in seinem Regelungs­bereich den Schutz des § 203 StGB. Er sichere ihm aber eine berufs­rechtliche Verschwie­gen­heits­pflicht des Zessionars, deren Verletzung mit den in § 114 BRAO vorgesehenen Maßnahmen geahndet würden und zudem zivilrechtliche Schaden­s­er­satz­ansprüche nach § 823 BGB auslösen könne. Damit sei ein nach Art und Inhalt sachgerechter und ausreichender Schutz des Rechts auf informationelle Selbst­be­stimmung auch für den Mandanten eines Rechtsanwalts sichergestellt. Dass das Geheim­hal­tungs­in­teresse des Patienten in seiner Rechtsbeziehung zu dem behandelnden Arzt durch § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB umfassender geschützt sei, stelle keine sachfremde Ungleich­be­handlung dar.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BRAO § 49 b Abs. 4

Die Abtretung einer Anwalts­ge­büh­ren­for­derung an einen Rechtsanwalt ist ohne Zustimmung des Mandanten wirksam.

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