Eine Rechtsanwaltskanzlei stellte im Oktober 2001 für den Entwurf eines Testaments einen Betrag von 100.852,73 EUR in Rechnung. Mit der Begründung, keinen Auftrag erteilt zu haben, verweigerten die Beklagten die Zahlung. Im November 2003 trat die Kanzlei die Gebührenforderung ohne Zustimmung der Beklagten an einen anderen Rechtsanwalt ab. Dieser verlangte nun Bezahlung der Rechnung.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Der klagende Rechtsanwalt sei nicht aktivlegitimiert. Die Abtretung der Gebührenforderung verstoße gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und sei deshalb gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig. Dieser Beurteilung stünde die am 9. September 1994 in Kraft getretene Bestimmung des § 49 b Abs. 4 BRAO nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.
§ 49 b Abs. 4 BRAO sehe vor, dass die Abtretung ohne Zustimmung des Mandanten erfolgen könne, führte der Bundesgerichtshof aus. Die durch § 49 b Abs. 4 BRAO bewirkte Neuregelung sei auch inhaltlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Sie verstoße insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, obwohl der Gesetzgeber für die Abtretung ärztlicher Honorarforderungen keine entsprechenden Erleichterungen vorgesehen habe. Dies hinderte ihn jedoch nicht, die Abtretbarkeit von Honorarforderungen der Rechtsanwälte ohne Zustimmung des Mandanten in dem nunmehr geltenden Umfang zu ermöglichen.
Zwar sei Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, wenn zwei Gruppen von Normadressaten unterschiedlich behandelt würden, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestünden, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags sei aber der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen knüpfe und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiere.
Hieran gemessen lasse sich eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht feststellen. § 49 b Abs. 4 BRAO entziehe zwar dem Mandanten in seinem Regelungsbereich den Schutz des § 203 StGB. Er sichere ihm aber eine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht des Zessionars, deren Verletzung mit den in § 114 BRAO vorgesehenen Maßnahmen geahndet würden und zudem zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB auslösen könne. Damit sei ein nach Art und Inhalt sachgerechter und ausreichender Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch für den Mandanten eines Rechtsanwalts sichergestellt. Dass das Geheimhaltungsinteresse des Patienten in seiner Rechtsbeziehung zu dem behandelnden Arzt durch § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB umfassender geschützt sei, stelle keine sachfremde Ungleichbehandlung dar.