21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 7292

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Urteil20.11.2008BundesgerichtshofIX ZR 180/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2009, 193Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 193
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Vaihingen, Urteil08.02.2007, 1 C 499/06
  • Landgericht Heilbronn, Urteil19.09.2007, 1 S 12/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.11.2008

BGH: Beim Hausverkauf bleibt Einbauküche beim MieterZur Zubehö­rei­gen­schaft einer Einbauküche

Wird ein Haus verkauft oder zwangs­ver­steigert, bleibt in der Regel die eigene Einbauküche des Mieters in dessen Eigentum. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten Mieter und Vermieter um das Eigentum an einer Einbauküche. Der Vermieter hatte das Haus im April 2006 ersteigert. Er war der Meinung, dass die Küche sogenannter wesentlicher Bestandteil mindestens aber Zubehör des Grundstücks sei und mit dem Zuschlags­be­schluss bei der Zwangsversteigerung in sein Eigentum übergegangen sei. Das Amtsgericht Vaihingen hatte festgestellt, dass es für den süddeutschen Raum nicht der Verkehr­s­auf­fassung entspreche, Einbauküchen als Zubehör anzusehen. Man rechne damit, dass ein Mieter die von ihm angeschaffte Einbauküche wieder mitnehme. Dies entspreche auch einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung.

Berufungs­gericht: Einbauküche ist Zubehör

Dagegen entschied das Berufungs­gericht, dass die Einbauküche als Zubehör (§ 97 BGB) anzusehen sei. Es sei beim Verkauf von Häusern oder Eigen­tums­woh­nungen häufig üblich, dass Einbauküchen mitverkauft würden. Das lasse einen Rückschluss darauf zu, dass der Einbauende von vornherein nicht damit rechne, eine Einbauküche bei Auszug mitzunehmen.

BGH: Verkehr­an­schauung ist maßgeblich

Der Bundes­ge­richtshof führte aus, dass entscheidend sei, was Mieter und Vermieter üblicherweise als "Zubehör" ansehen würden. Es sei grundsätzlich anzunehmen, dass ein Mieter die Küche in aller Regel beim Auszug wieder mitnehmen wolle, er also gerade keine Zweckbestimmung treffe, dass die Einbauküche Zubehör werden solle. Da im vorliegenden Fall die Mieter die Küche auch aus eigenen Mitteln angeschafft hätten, liege der Schluss nahe, dass sie auch die Einbauküche nur zur vorübergehenden Nutzung eingebracht hätten und eine Zubehö­rei­gen­schaft nicht begründet worden sei.

Berufungs­gericht muss erneut prüfen

Der Bundes­ge­richtshof wies die Sache an das Berufungs­gericht zurück. Dies solle erneut prüfen, ob in der Region die von einem Mieter eingebrachte Einbauküche von der Verkehrs­an­schauung nicht als Zubehör anzusehen sei. Die Frage könne regional unterschiedlich zu beurteilen sein und die Antwort könne sich im Laufe der Jahre ändern, führte der Bundes­ge­richtshof aus. Wenn sich eine Zubehö­rei­gen­schaft nicht verneinen lasse, komme es maßgeblich auf die Zweckbestimmung der Mieter an, nämlich, ob lediglich eine vorübergehende Benutzung der Einbauküche für die Wohnung begründet wurde.

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

BGB § 97; ZVG §§ 90, 55

Zur Zubehö­rei­gen­schaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine Wohnung einbringt.

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