21.11.2024
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Sie sehen Geld, auf dem das Wort „Insolvenz“ arrangiert wurde.

Dokument-Nr. 33206

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Beschluss13.07.2023BundesgerichtshofIX ZB 24/22
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Lüneburg, Beschluss22.03.2022, 46 IK 71/18
  • Landgericht Lüneburg, Beschluss10.05.2022, 3 T 8/22
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss13.07.2023

Corona-Sonderzulage an nieder­säch­sische Beamte ist grundsätzlich pfändbarCorona-Sonderzahlung nach § 63 a NBesG erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Erschwer­nis­zulage

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die gemäß § 63 a des Nieder­säch­sischen Besol­dungs­ge­setzes (NBesG) an alle Besol­dungs­emp­fänger zu zahlende Corona-Sonderzahlung keine unpfändbare Erschwer­nis­zulage darstellt.

Der Schuldner ist beamteter Lehrer des Landes Niedersachsen. Er stellte am 24. Mai 2018 Insolvenzantrag und beantragte die Erteilung der Restschuld­be­freiung. Zugleich trat er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus seinem Dienst­ver­hältnis für die Dauer von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab (§ 287 Abs. 2 InsO). Das Insol­venz­gericht hob das Insol­venz­ver­fahren am 13. Mai 2019 auf und bestimmte den weiteren Beteiligten zum Treuhänder. Das Land Niedersachsen gewährte dem Schuldner im März 2022 gemäß § 63 a NBesG eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 1.300 €. Der Schuldner beantragte beim Amtsgericht (Insol­venz­gericht), dass ihm die Corona-Sonderzahlung als Erschwerniszulage gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO vollständig pfändungsfrei belassen wird und nicht den Pfändungs­vor­schriften für Arbeits­ein­kommen unterfällt. Das Amtsgericht (Insol­venz­gericht) hat den Antrag abgelehnt. Das Beschwer­de­gericht hat die Unpfändbarkeit der Sonderzahlung bejaht und gemeint, der Landes­ge­setzgeber habe mit § 63 a NBesG, nach dessen Wortlaut die Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie gewährt werde, hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass diese dem Ausgleich besonderer pande­mie­be­dingter Belastungen der Beamten diene. Damit habe der Gesetzgeber zugleich deren Charakter als Erschwer­nis­zulage gemäß § 850 a Nr. 3 ZPO gesetzlich festgeschrieben.

Corona-Sonderzahlung nicht von besonderer Belastung abhängig

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Beschwer­de­ge­richts auf die Rechts­be­schwerde des Treuhänders aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwer­de­gericht zurückverwiesen. Die Corona-Sonderzahlung nach § 63 a NBesG erfüllt nicht die Voraussetzungen einer Erschwer­nis­zulage. Pfändungsschutz nach § 850 a Nr. 3 ZPO wird gewährt, weil beim Schuldner eine besondere Belastung bei oder durch die Erbringung der Arbeitsleistung gegeben ist. Diese Anforderungen erfüllt § 63 a NBesG nicht. Der Landes­ge­setzgeber hat davon abgesehen, den Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung von einer besonderen Belastung der Arbeit­s­tä­tigkeit durch die Corona-Pandemie abhängig zu machen. Die beiden Voraussetzungen des Anspruchs (Bestehen eines Dienst­ver­hält­nisses am 29. November 2021 und Anspruch auf Dienstbezüge an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 29. November 2021) sind unabhängig davon, ob der Empfänger besonderen Belastungen bei der Verrichtung des Dienstes ausgesetzt ist, wie etwa einem besonders intensiven Kontakt zu anderen Menschen und damit einem besonderen Infek­ti­o­ns­risiko. Die allgemeinen und gesamt­ge­sell­schaft­lichen Auswirkungen der Pandemie haben keinen Bezug zum Dienst und seiner Verrichtung, der eine Behandlung als unpfändbare Erschwer­nis­zulage rechtfertigt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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