14.12.2024
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Dokument-Nr. 34077

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Bundesgerichtshof Urteil12.06.2024

Unwirksamkeit von Klauseln über die Überschuss­beteiligung des Versicherungs­nehmers in Bedingungen zur Berufs­unfähigkeits­versicherung (sog. Telematiktarif)Vom Gesundheits­verhalten abhängige Versicherung muss transparent sein

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass von einem Versicherer in seinen Bedingungen zur Berufs­unfähigkeits­versicherung verwendete Klauseln über die Überschuss­beteiligung in Zusammenhang mit sog. Telema­tik­tarifen unwirksam sind.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbrau­cher­schutz­verband. Die Beklagte ist eine Versi­che­rungs­ge­sell­schaft. Die Versicherung in einem von der Beklagten angebotenen Berufs­un­fä­hig­keit­starif setzt die Teilnahme der versicherten Person an einem sogenannten "Vitality Programm" voraus. Die Teilnehmer des Programms können durch bestimmte Verhal­tens­weisen, insbesondere sportliche Aktivitäten oder durch Arztbesuche, Punkte ansammeln. Abhängig von der Zahl der gesammelten Punkte werden die Teilnehmer in einen sogenannten "Vitality Status" eingestuft, der entweder "Bronze", "Silber", "Gold" oder "Platin" sein kann. Der Status wiederum hat Auswirkungen auf die Höhe der Versi­che­rungs­prämie hat. Der Kläger war gegen zwei Regelungen des Tarifs vorgegangen, die er für unwirksam hielt, weil sie intransparent seien und die Versi­che­rungs­nehmer unangemessen benachteiligten und hatte damit bereits in den Vorinstanzen Erfolg.

Klauseln der Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­cherung intransparent

Der BGH schloss sich dieser Einschätzung nun an und wies die Revision des Versicherers zurück. Die beklagten Klauseln seien unwirksam. Zum einen werde dem Verbraucher nicht hinreichend erklärt, nach welchen Maßstäben die Vergünstigungen über eine sogenannte Überschussbeteiligung zustande kämen, urteilte der Senat. Außerdem gehe der Tarif bei fehlenden Angaben über gesund­heits­be­wusstes Verhalten davon aus, es habe ein solches Verhalten schlicht nicht gegeben. Zu Unrecht werde dem Versicherten damit das Risiko einer ausbleibenden Übermittlung der Fitness-Daten auch dann aufgebürdet, wenn nicht er selbst, sondern der Versicherer oder ein Dritter das zu verantworten hat.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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