18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24860

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Urteil11.11.2015BundesgerichtshofIV ZR 429/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2015, 13Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 13
  • MDR 2016, 89Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 89
  • NJW-RR 2016, 104Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 104
  • NZV 2016, 23Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 23
  • VersR 2015, 1552Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 1552
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Heilbronn, Urteil14.02.2014, 4 O 71/13 HI
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil22.10.2014, 3 U 36/14
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.11.2015

BGH: Halter eines mit Kurzzeit­kenn­zeichen ausgestatteten Fahrzeugs genießt keinen Haft­pflicht­versicherungs­schutz aufgrund fehlender Nennung im Versi­che­rungs­scheinVersi­che­rungs­schutz besteht nur für im Versi­che­rungs­schein benannten Halter

Ist in einem Versi­che­rungs­schein ein Halter namentlich benannt, so gilt der Haft­pflicht­versicherungs­schutz für ein Fahrzeug mit Kurzzeit­kenn­zeichen nur für diesen Halter. Sie gilt damit nicht für einen Dritten, der Halter des mit dem Kurzzeit­kenn­zeichen ausgestatteten Fahrzeugs ist. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte die Kasko­ver­si­cherung eines bei einem Verkehrsunfall im Oktober 2010 geschädigten Fahrzeughalters gegen einen Unfall­ve­r­ur­sacher. Dieser war Halter eines Fahrzeugs, welches mit einem Kurzzeitkennzeichen ausgestattet war. Auf dem Kurzzeit­kenn­zeichen lief eine Haftpflichtversicherung, die von der Kasko­ver­si­cherung des Unfall­ge­schä­digten in Anspruch genommen wurde. Die Haftpflicht­ver­si­cherung wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass der Halter des mit dem Kurzzeit­kenn­zeichen ausgestatten Fahrzeugs nicht derjenige sei, der als Halter im Versicherungsschein benannt sei.

Landgericht gab Klage statt, Oberlan­des­gericht wies sie ab

Während das Landgericht Heilbronn der Klage stattgab, wies sie das Oberlan­des­gericht Stuttgart ab. Es führte aus, dass der im Versi­che­rungs­schein genannte Halter das Kurzzeit­kenn­zeichen nur an einem von ihm gehaltenen Fahrzeug anbringen dürfe. Die Weitergabe des Kennzeichens an einen Dritten führe nicht dazu, dass der Versi­che­rungs­schutz für das Kurzzeit­kenn­zeichen auf den Dritten übergehe oder auf ihn ausgedehnt werde. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kasko­ver­si­cherung.

Bundes­ge­richtshof verneint ebenfalls Einstands­pflicht der Haftpflicht­ver­si­cherung

Der Bundes­ge­richthof bestätigte die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts und wies daher die Berufung der Kasko­ver­si­cherung zurück. Die Haftpflicht­ver­si­cherung habe nicht für die Unfallfolgen einstehen müssen. Denn diese habe Versi­che­rungs­schutz nur für ein Fahrzeug des im Versi­che­rungs­schein angegebenen Halters übernommen. In dem Versi­che­rungs­schein sei ausdrücklich ein namentlich benannter Halter aufgeführt. Der Wortlaut regle danach eindeutig, dass die Versicherung für einen ganz bestimmten Halter gelte und nur auf Fahrzeuge dieses Halters beschränkt sei.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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