18.12.2024
18.12.2024  
Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 34639

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Urteil25.09.2024BundesgerichtshofIV ZR 350/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2024, 1143Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2024, Seite: 1143
  • NZM 2024, 954Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2024, Seite: 954
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Stade, Urteil10.08.2021, 3 O 126/20
  • Oberlandesgericht Celle, Urteil15.09.2022, 8 U 259/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.09.2024

BGH: Pflicht zur Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Schutz­vor­schriften als AGB-Klausel eines Wohn­gebäude­versicherers wirksamKein Verstoß gegen Trans­pa­renzgebot

Ein Wohn­gebäude­versicherer kann einem Versi­che­rungs­nehmer mittels einer AGB-Klausel die Pflicht auferlegen, vor Eintritt des Versi­che­rungsfalls alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Schutz­vor­schriften einzuhalten. Darin liegt kein Verstoß gegen das Trans­pa­renzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2018 wurde in Niedersachsen ein Teil des Dachstuhls und der Fassade eines Wohngebäudes durch einen Brand zerstört. Ursache für das Feuer war ein vom Hauseigentümer errichteter Pizzaofen, der mit einer Holzkon­struktion ummantelt war. Der Wohnge­bäu­de­ver­si­cherer warf dem Hauseigentümer unter anderem eine Oblie­gen­heits­ver­letzung vor. Denn nach einer Klausel in den AGB traf dem Versi­che­rungs­nehmer die "Obliegenheit vor Eintritt des Versi­che­rungsfalls die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Schutz­vor­schriften". Der Hauseigentümer klagte schließlich gegen den Wohnge­bäu­de­ver­si­cherer.

Landgericht wies Klage ab, Oberlan­des­gericht gab ihr statt

Während das Landgericht Stade die Klage abwies, gab ihr das Oberlan­des­gericht Celle statt. Seiner Auffassung nach komme eine Verletzung der Obliegenheit aus der AGB-Klausel nicht in Betracht, da diese intransparent und damit unwirksam sei. Für einen durch­schnittlich verständigen Verbraucher habe die Klausel eine unüberschaubare Reichweite. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­ge­richtshof bejaht Wirksamkeit der AGB-Klausel

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Die AGB-Klausel sei nicht wegen intransparenz unwirksam. Der Inhalt und die Reichweite der Obliegenheit sei, insbesondere in Bezug auf die Verweisung auf die gesetzlichen und behördlichen Sicher­heits­vor­schriften, ausreichend bestimmt. Die Verweisung auf Sicher­heits­vor­schriften außerhalb der Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen stehe der Bestimmtheit der Klausel nicht entgegen.

Verweisung auf andere Rechtsnormen nicht unüblich

Eine Verweisung auf andere Rechtsnormen sei dem geltenden Recht nicht fremd und auch in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen nichts Ungewöhnliches, so der Bundes­ge­richtshof. Eine Obliegenheit des Versi­che­rungs­nehmers könne nicht in jedem Fall so konkret gefasst werden, dass sie jede erdenkliche Situation in ihrem Anwen­dungs­bereich genau beschreibt. Ohne Verweisungen können allzu detaillierte, unüber­sichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen, die ihrerseits den Interessen des Versi­che­rungs­nehmers abträglich wären.

Möglichkeit und Zumutbarkeit der Information über Sicher­heits­vor­schriften

Es sei dem Versi­che­rungs­nehmer nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs möglich und zumutbar sich über die in Bezug genommenen Sicher­heits­vor­schriften zu informieren. Es sei zu beachten, dass es sich um für den Versi­che­rungs­nehmer verbindliche Vorschriften handele, deren Inhalt er entweder kenne oder kennen könne, weil sie ihn infolge gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ohnehin treffen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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