21.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil20.12.2006

Brennt das Auto, muss die Kfz-Haftpflicht die Kosten für die Feuerwehr tragenVersicherung muss trotz Verwaltungsakts zahlen

Die Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung muss auch die Kosten ersetzen, die dadurch entstehen, dass die Feuerwehr ein brennendes Auto löscht und für die Abbindung von auslaufendem Öl sorgt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall war ein Traktor in Brand geraten. Dabei lief Öl aus der Zugmaschine aus und verunreinigte die Straße und auch das angrenzende Erdreich. Der Brand wurde durch die Feuerwehr gelöscht. Ferner übernahm diese die Verkehrslenkung und band das Öl auf der Straße ab. Der Traktorfahrer erhielt vom Landratsamt eine Rechnung über 490,- EUR und von der Stadt einen Leistungs­be­scheid für die von der Feuerwehr erbrachten Hilfeleistungen in Höhe von 1.191,90 EUR.

Die Haftpflicht­ver­si­cherung weigerte sich, die Kosten des Feuer­wehr­ein­satzes zu übernehmen, da nach § 10 der Allgemeinen Versi­che­rungs­be­din­gungen (AKB) nur Ansprüche versichert sind, "die aufgrund gesetzlicher Haftpflicht­be­stim­mungen privat­recht­lichen Inhalts" erhoben werden. Der Leistungs­be­scheid wegen des Feuer­wehr­ein­satzes stelle rechtlich einen Verwaltungsakt dar, so dass insoweit kein Versi­che­rungs­schutz bestehe.

Der BGH hat die Versicherung zur Erstattung der angefallenen Kosten verurteilt, da gegen ihn ausschließlich privat­rechtliche Ansprüche erhoben worden seien. Der Kläger hafte schon nach zivil­recht­lichen Anspruchs­grundlagen (§ 7 Abs. 1 StVG).

Außerdem sei die Versicherung dem Kläger aus einem anderen rechtlichen Grunde einstands­pflichtig. Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 VVG verlange vom Versi­che­rungs­nehmer, bei Eintritt des Versi­che­rungs­falles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, will er sich den Anspruch auf Versi­che­rungs­leis­tungen erhalten. Entstehen ihm durch solche Rettungs­maß­nahmen Kosten, seien diese vom Versicherer nach § 63 VVG zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

AKB §§ 7, 10

Kommt nach einem Schaden­se­r­eignis eine Inanspruchnahme des Versi­che­rungs­nehmers sowohl aufgrund einer gesetzlichen Haftpflicht­be­stimmung privat­recht­lichen Inhalts als auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs in Betracht, besteht Versi­che­rungs­schutz, gleich welcher Anspruch gegen den Versi­che­rungs­nehmer konkret erhoben wird.

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