Dokument-Nr. 4566
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Bundesgerichtshof Urteil20.12.2006
Brennt das Auto, muss die Kfz-Haftpflicht die Kosten für die Feuerwehr tragenVersicherung muss trotz Verwaltungsakts zahlen
Die Kfz-Haftpflichtversicherung muss auch die Kosten ersetzen, die dadurch entstehen, dass die Feuerwehr ein brennendes Auto löscht und für die Abbindung von auslaufendem Öl sorgt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall war ein Traktor in Brand geraten. Dabei lief Öl aus der Zugmaschine aus und verunreinigte die Straße und auch das angrenzende Erdreich. Der Brand wurde durch die Feuerwehr gelöscht. Ferner übernahm diese die Verkehrslenkung und band das Öl auf der Straße ab. Der Traktorfahrer erhielt vom Landratsamt eine Rechnung über 490,- EUR und von der Stadt einen Leistungsbescheid für die von der Feuerwehr erbrachten Hilfeleistungen in Höhe von 1.191,90 EUR.
Die Haftpflichtversicherung weigerte sich, die Kosten des Feuerwehreinsatzes zu übernehmen, da nach § 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AKB) nur Ansprüche versichert sind, "die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" erhoben werden. Der Leistungsbescheid wegen des Feuerwehreinsatzes stelle rechtlich einen Verwaltungsakt dar, so dass insoweit kein Versicherungsschutz bestehe.
Der BGH hat die Versicherung zur Erstattung der angefallenen Kosten verurteilt, da gegen ihn ausschließlich privatrechtliche Ansprüche erhoben worden seien. Der Kläger hafte schon nach zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§ 7 Abs. 1 StVG).
Außerdem sei die Versicherung dem Kläger aus einem anderen rechtlichen Grunde einstandspflichtig. Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 VVG verlange vom Versicherungsnehmer, bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, will er sich den Anspruch auf Versicherungsleistungen erhalten. Entstehen ihm durch solche Rettungsmaßnahmen Kosten, seien diese vom Versicherer nach § 63 VVG zu ersetzen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2007
Quelle: ra-online
der Leitsatz
AKB §§ 7, 10
Kommt nach einem Schadensereignis eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers sowohl aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts als auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs in Betracht, besteht Versicherungsschutz, gleich welcher Anspruch gegen den Versicherungsnehmer konkret erhoben wird.
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