15.11.2024
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Dokument-Nr. 6717

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Bundesgerichtshof Urteil25.06.2006

BGH: Bei Eigenunfall braucht Kfz-Versicherung nicht zu zahlenUnfall mit zwei eigenen Fahrzeugen

Der Versi­che­rungs­nehmer einer Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.

Der Kläger ist Halter zweier Kraftfahrzeuge. Beide sind bei der beklagten Versicherung haftpflicht­ver­sichert. Eines der Fahrzeuge steht im Eigentum der Ehefrau des Klägers. Diese fuhr mit ihrem Wagen auf der Hofeinfahrt des gemeinsamen Anwesens gegen den anderen, dem Kläger gehörenden Wagen. Den daraus entstandenen Schaden verlangte der Kläger von seiner Versicherung erstattet.

AKB schließt Ersatzpflicht der Versicherung aus

Diese lehnte die Zahlung ab. Sie berief sich dabei auf eine Klausel der ihren Versi­che­rungs­ver­trägen zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraft­fahrt­ver­si­cherung (AKB). Danach sind Haftpflicht­ansprüche des Versi­che­rungs­nehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermö­gens­schäden von der Versicherung ausgeschlossen und auf Personenschäden beschränkt.

BGH bestätigt Vorinstanzen

Das Amtsgericht und das Landgericht Stade hatten die Klage bereits abgewiesen. Der Bundes­ge­richtshof bestätigte in seinem Urteil die Vorinstanzen und wies die Revision ab. Der Kläger habe nur dann einen Direktanspruch gegen seine Haftpflichtversicherung, wenn er als „Dritter“ im Sinne des § 3 Nr. 1 Pflicht­ver­si­che­rungs­gesetz (in der damals noch einschlägigen alten Fassung) anzusehen wäre. Grundsätzlich könne zwar auch der geschädigte Versi­che­rungs­nehmer selbst ein solcher „Dritter“ sein.

Geschädigter Versi­che­rungs­nehmer als „Dritter“ nur bei Personenschäden

Dies hatte der Bundes­ge­richtshof in einer bereits ergangenen Entscheidung aber auf die Fälle beschränkt, in denen dem Versi­che­rungs­nehmer ein vom Versi­che­rungs­vertrag gedeckter Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen seinen Haftpflicht­ver­si­cherer zustehen. Nur dort sei es geboten, den Versi­che­rungs­nehmer in den mit dem Direktanspruch gewährleisteten Schutz der Unfall­ge­schä­digten einzubeziehen. Das betreffe allein den Ersatz von Personenschäden des Versi­che­rungs­nehmers, denn nur diese seien vom Leistungs­aus­schluss für durch mitversicherte Personen verursachte Schäden des Versi­che­rungs­nehmers nicht erfasst. Hinsichtlich der ihm selbst entstandenen Sach- oder Vermö­gens­schäden gelte der Versi­che­rungs­nehmer deshalb nicht als „Dritter“.

Sicht des durch­schnitt­lichen, um Verständnis bemühten Versi­che­rungs­nehmers

Dieses Ergebnis erziele die Auslegung der maßgeblichen AKB-Klausel aus der entscheidenden Sicht eines durch­schnitt­lichen, um Verständnis bemühten Versi­che­rungs­nehmers. Der Wortlaut der Klausel verdeutliche dem Versi­che­rungs­nehmer, dass jegliche ihm von mitversicherten Personen zugefügten Sach- oder Vermö­gens­schäden von dem Leistungs­aus­schluss erfasst würden. Damit sei der Klausel eine Beschränkung auf Schäden am versicherten Fahrzeug nicht zu entnehmen. Der Haftungsausschluss erstrecke sich auf das gesamte Vermögen des Versi­che­rungs­nehmers, ohne dasss es dabei von Belang sei, ob einzelne geschädigte Gegenstände ihrerseits Objekt einer anderweitigen Haftpflicht­ver­si­cherung seien.

Zweck der Haftpflicht­ver­si­cherung ist Schutz vor Ansprüchen Dritter

Der Bundes­ge­richtshof führte weiterhin aus, dass der durch­schnittliche Versi­che­rungs­nehmer wisse, dass der Zweck einer Haftpflicht­ver­si­cherung im Kern darin bestehe, ihn selbst vor Schaden­s­er­satz­ansprüchen Dritter zu schützen. Deshalb erkenne er auch bei Auslegung der Vertragsklausel, dass der Haftpflicht­ver­si­cherer im Grundsatz nur dann eintreten müsse, wenn der Versi­che­rungs­nehmer anderen Personen Schäden zufüge und nicht eintrete, wenn er sich selbst schädige. Diese Kenntnis sei im Bereich der Kraft­fahrt­ver­si­cherung weit verbreitet. Dies sei ein wesentlicher Unterschied zur Kfz-Kasko­ver­si­cherung, die über den Haftpflicht­schutz hinaus auch Eigenschäden des Versi­che­rungs­nehmers abdecke.

Nur Schutz von Fremdschäden

Der Versi­che­rungs­nehmer könne, so das Gericht, nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Schädigung eigener Sachen oder Vermögenswerte durch einen Mitversicherten als erstat­tungs­fähiger Fremdschaden behandelt werde. Er könne und müsse vielmehr auch damit rechnen, dass ein solcher Schaden vom Versi­che­rungs­schutz ebenso ausgenommen werde, wie ein von ihm selbst verursachter.

Quelle: ra-online (we)

der Leitsatz

AVB Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung, hier AKB § 11 Nr. 2

Der Versi­che­rungs­nehmer einer Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.

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