Der Kläger ist Halter zweier Kraftfahrzeuge. Beide sind bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichert. Eines der Fahrzeuge steht im Eigentum der Ehefrau des Klägers. Diese fuhr mit ihrem Wagen auf der Hofeinfahrt des gemeinsamen Anwesens gegen den anderen, dem Kläger gehörenden Wagen. Den daraus entstandenen Schaden verlangte der Kläger von seiner Versicherung erstattet.
Diese lehnte die Zahlung ab. Sie berief sich dabei auf eine Klausel der ihren Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen und auf Personenschäden beschränkt.
Das Amtsgericht und das Landgericht Stade hatten die Klage bereits abgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil die Vorinstanzen und wies die Revision ab. Der Kläger habe nur dann einen Direktanspruch gegen seine Haftpflichtversicherung, wenn er als „Dritter“ im Sinne des § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz (in der damals noch einschlägigen alten Fassung) anzusehen wäre. Grundsätzlich könne zwar auch der geschädigte Versicherungsnehmer selbst ein solcher „Dritter“ sein.
Dies hatte der Bundesgerichtshof in einer bereits ergangenen Entscheidung aber auf die Fälle beschränkt, in denen dem Versicherungsnehmer ein vom Versicherungsvertrag gedeckter Schadensersatzanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer zustehen. Nur dort sei es geboten, den Versicherungsnehmer in den mit dem Direktanspruch gewährleisteten Schutz der Unfallgeschädigten einzubeziehen. Das betreffe allein den Ersatz von Personenschäden des Versicherungsnehmers, denn nur diese seien vom Leistungsausschluss für durch mitversicherte Personen verursachte Schäden des Versicherungsnehmers nicht erfasst. Hinsichtlich der ihm selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden gelte der Versicherungsnehmer deshalb nicht als „Dritter“.
Dieses Ergebnis erziele die Auslegung der maßgeblichen AKB-Klausel aus der entscheidenden Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers. Der Wortlaut der Klausel verdeutliche dem Versicherungsnehmer, dass jegliche ihm von mitversicherten Personen zugefügten Sach- oder Vermögensschäden von dem Leistungsausschluss erfasst würden. Damit sei der Klausel eine Beschränkung auf Schäden am versicherten Fahrzeug nicht zu entnehmen. Der Haftungsausschluss erstrecke sich auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers, ohne dasss es dabei von Belang sei, ob einzelne geschädigte Gegenstände ihrerseits Objekt einer anderweitigen Haftpflichtversicherung seien.
Der Bundesgerichtshof führte weiterhin aus, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer wisse, dass der Zweck einer Haftpflichtversicherung im Kern darin bestehe, ihn selbst vor Schadensersatzansprüchen Dritter zu schützen. Deshalb erkenne er auch bei Auslegung der Vertragsklausel, dass der Haftpflichtversicherer im Grundsatz nur dann eintreten müsse, wenn der Versicherungsnehmer anderen Personen Schäden zufüge und nicht eintrete, wenn er sich selbst schädige. Diese Kenntnis sei im Bereich der Kraftfahrtversicherung weit verbreitet. Dies sei ein wesentlicher Unterschied zur Kfz-Kaskoversicherung, die über den Haftpflichtschutz hinaus auch Eigenschäden des Versicherungsnehmers abdecke.
Der Versicherungsnehmer könne, so das Gericht, nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Schädigung eigener Sachen oder Vermögenswerte durch einen Mitversicherten als erstattungsfähiger Fremdschaden behandelt werde. Er könne und müsse vielmehr auch damit rechnen, dass ein solcher Schaden vom Versicherungsschutz ebenso ausgenommen werde, wie ein von ihm selbst verursachter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2008
Quelle: ra-online (we)