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09.07.2026 

Dokument-Nr. 36091

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Urteil08.07.2026BundesgerichtshofIV ZR 256/25
Vorinstanzen:
  • Landgericht Regensburg, Urteil14.02.2024, 71 O 799/21 Erb
  • Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil24.10.2025, 1 U 555/24 Erb
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.07.2026

BGH stärkt Vertragserben gegen Schenkungen auch wenn sich der Erblasser ein Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vorbehalten hatZum Anspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten auf Herausgabe eines lebzeitigen Geschenks des Erblassers

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass ein dem Erblasser in einem Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag nicht ausschließt, dass der vertraglich eingesetzte Erbe ein Geschenk des Erblassers an einen Dritten von diesem nach dem Tod des Erblassers zurückverlangen kann.

Die Parteien sind die einzigen Kinder des Erblassers. Dieser schloss mit seiner Ehefrau im Jahr 1969 einen Erbvertrag, in dem sich beide - erbvertraglich bindend - gegenseitig zu Vorerben und ihre Kinder zu Nacherben des Erstvers­ter­benden sowie zu Erben des Letzt­vers­ter­benden einsetzten. In einem Nachtrag zu diesem Erbvertrag vereinbarten der Erblasser und seine Ehefrau im Jahr 2015 unter anderem, dass der Überlebende nach dem Tod des Erstvers­ter­benden einseitig berechtigt sein solle, seinen eigenen Nachlass unter den gemeinsamen Abkömmlingen abweichend von den erbver­trag­lichen Bestimmungen aufzuteilen (Änderungs­be­fugnis). Darüber hinaus behielten sich beide Vertrags­parteien das Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag vor (Rücktritts­vor­behalt).

Der Erblasser übertrug der Beklagten u.a. das Eigentum an zwei Grundstücken und nahm Geldzahlungen an sie vor, wobei die Beklagte für ihn aufgrund einer ihr erteilten Vollmacht handelte.

Nach dem Tod des Erblassers schlug dessen Ehefrau ihr Erbe aus. Der Kläger und die Beklagte traten das Erbe des Erblassers an.

Der Kläger sieht sich durch die Grund­s­tücks­über­tra­gungen und die Zahlungen an die Beklagte beeinträchtigt. Er hat von der Beklagten die Übertragung eines hälftigen Mitei­gen­tums­anteils an den übertragenen Grundstücken, ersatzweise Zahlung des hälftigen Wertes, und Erstattung der Hälfte der geleisteten Zahlungen verlangt.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberlan­des­gericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlan­des­gericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Auf die Revision des Klägers hat der Bundes­ge­richtshof das Urteil des Oberlan­des­ge­richts durch Versäum­ni­s­urteil vom heutigen Tag aufgehoben.

Zu Recht hat das Oberlan­des­gericht allerdings angenommen, dass ein Erbvertrag die Vertrag­s­chlie­ßenden dergestalt bindet, dass sie ihre im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen nicht nachträglich einseitig abändern können. Das schließt nicht aus, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten Gegenstände aus seinem Vermögen verschenkt. Der im Erbvertrag eingesetzte Erbe kann ein solches Geschenk lediglich gemäß § 2287 Abs. 1 BGB unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Tod des Erblassers vom Beschenkten wieder herausverlangen. Eine dieser Voraussetzungen ist nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs, dass die Schenkung der berechtigten Erwartung des Erben zuwiderläuft, den Erblasser zu beerben. Insoweit war höchst­rich­terlich bislang nicht geklärt, ob der Erbe schon dann nicht mehr erwarten darf, den Erblasser zu beerben, wenn dieser sich im Erbvertrag gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten, den Rücktritt aber noch nicht erklärt hat. Anders als das Oberlan­des­gericht hat der Bundes­ge­richtshof diese Frage verneint. Allein die Vereinbarung des Rücktritts­vor­behalts im Erbvertrag steht dem Recht des Erben, das Geschenk des Erblassers nach dessen Tod vom Beschenkten zurückzufordern, nicht entgegen.

Zwar mindert schon der bloße Vorbehalt eines Rücktritts die Aussichten des Erben, sein im Erbvertrag zugewandtes Erbe zu erhalten, weil er jederzeit damit rechnen muss, dass der Erblasser den Rücktritt erklärt und damit die vertragliche Erbeinsetzung wegfällt. Solange der Erblasser vom Erbvertrag aber noch nicht zurückgetreten ist, ist er an seine im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen gebunden und der Erbe darf davon ausgehen, den Erblasser zu beerben. Wäre dies anders, könnte der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken und damit die erbvertraglich getroffene Erbeinsetzung wirtschaftlich aushöhlen. Das benachteiligte den Vertragspartner des Erblassers, der unter Umständen von der Schenkung keine Kenntnis erlangt. Im Übrigen erlaubte es dem Erblasser, die ihn bindenden erbver­trag­lichen Regelungen durch die Schenkung wirtschaftlich zu umgehen, während zugleich etwaige ihn begünstigende Regelungen des Erbvertrags erhalten blieben, die bei einem Rücktritt vom Erbvertrag ebenfalls wegfielen.

Das Oberlan­des­gericht hat seine Entscheidung auch nicht auf die im Erbvertrag enthaltene Änderungs­be­fugnis stützen können. Es hat den Inhalt dieser Befugnis unzutreffend bestimmt. Seine Annahme, der Erbvertrag dürfe auch zu Lebzeiten beider Eltern geändert werden, widerspricht schon dem Wortlaut der Änderungs­be­fugnis und hält sich deshalb nicht mehr im Rahmen einer zulässigen Auslegung des Erbvertrags.

Der Bundes­ge­richtshof hat den Rechtsstreit an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen, damit dieses prüfen kann, ob die weiteren Voraussetzungen des Heraus­ga­be­an­spruchs des Klägers vorliegen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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