Der Bundesgerichtshof begründete seine Entscheidung unter Verweis auf die zwischen Fahrzeughalter und seiner Teilkaskoversicherung vereinbarten AKB. Der darin enthaltenen Formulierung "durch Entwendung" sei bei sinn- und zweckgerichteter Auslegung zu entnehmen, dass es nicht um einen Schaden gehen dürfe, der lediglich anlässlich einer versuchten Entwendung entstanden sei. Vielmehr müsse es einen über die bloße Äquivalenz und Adäquanz hinausgehenden Zusammenhang zwischen der versuchten Entwendung und dem verursachten Schaden geben.
Die Beschädigung müsse erforderlich sein, um das Ziel - die Entwendung - erreichen zu können. Zum Zeitpunkt der Entstehung der fraglichen Schäden am Roller des Klägers sei aber der Entwendungsversuch bereits gescheitert, mithin das Ziel der Tat nicht mehr erreichbar gewesen. Unmittelbar durch den Entwendungsversuch verursachte Schäden hatte der Fahrzeughalter vor Gericht hingegen nicht dargelegt.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Täter, der den Motorroller des Klägers hatte stehlen wollen, aus Enttäuschung oder Verärgerung über das Scheitern seines Diebstahlsversuchs das Fahrzeug beschädigt. Er hatte den mit einer Lenkradsperre gesicherten Roller umgeworfen. Diese Schäden seien nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 I. b AKB "durch Entwendung" entstanden. Diese Klausel sei so auszulegen, dass in der Teilkasko (Kraftfahrzeug-Teilversicherung) bei einem Einbruchsdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig seien, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden seien und damit in adäquatem Zusammenhang stehen.
Der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer erkenne bei aufmerksamer Lektüre der AKB, dass § 12 Abs. 1 II. f. AKB in der Vollversicherung auch für Schäden am Fahrzeug Versicherungsschutz verspreche, die durch bös- oder mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden seien. Eine solche Klausel fehle bei der Teilversicherung. Zudem werde der insoweit erweiterte Versicherungsschutz in der Vollversicherung durch die Eingangsformulierung "in der Vollversicherung darüber hinaus" noch besonders hervorgehoben.
In der Teilversicherung seien danach nur solche Schäden am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die damit in adäquatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Entwendungshandlung. Schäden, die nach einem missglückten Entwendungsversuch aus Mutwillen verursacht worden seien, können nicht der Entwendungshandlung selbst zugerechnet werden. Denn in einem solchen Fall fehle es an dem erforderlichen adäquaten Ursachenzusammenhang zwischen Entwendungshandlung und Schaden.
Solche Beschädigungen entstehen nicht infolge der Entwendung oder "durch die" Entwendung, sondern beruhen auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen, regelmäßig spontanen Verhalten des Täters. Der Täter beschädige das Fahrzeug nicht, um es zu entwenden, sondern aufgrund eines davon unabhängigen Entschlusses. Ob dieser durch Wut oder Enttäuschung über das Fehlschlagen des Diebstahlsversuchs ausgelöst wurde, könne für die Teilversicherung, die grundsätzlich keinen Versicherungsschutz für bös- und mutwillige Beschädigungen gewähre, keinen Unterschied machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2011
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)