15.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil24.11.2010

BGH: Teilkas­ko­ver­si­cherung zahlt nicht bei mutwilligen Zerstörungen durch frustrierten DiebTeilkasko deckt Schäden durch Diebstahl, nicht aber durch mutwillige Sachbe­schä­digung ab

Kraftfahrzeug-Teilkas­ko­ver­si­che­rungen decken nicht Schäden aufgrund mut- oder böswilligen Verhaltens Dritter ab. Dies folgt aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Danach sind lediglich Diebstahl­s­schäden vom Versi­che­rungs­schutz der Teilkas­ko­ver­si­cherung umfasst. Nur die Vollkas­ko­ver­si­cherung erkennt "darüber hinaus" durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursachte Schäden ausdrücklich als ersatzfähig an.

Der Bundes­ge­richtshof begründete seine Entscheidung unter Verweis auf die zwischen Fahrzeughalter und seiner Teilkaskoversicherung vereinbarten AKB. Der darin enthaltenen Formulierung "durch Entwendung" sei bei sinn- und zweck­ge­richteter Auslegung zu entnehmen, dass es nicht um einen Schaden gehen dürfe, der lediglich anlässlich einer versuchten Entwendung entstanden sei. Vielmehr müsse es einen über die bloße Äquivalenz und Adäquanz hinausgehenden Zusammenhang zwischen der versuchten Entwendung und dem verursachten Schaden geben.

Nur aus Diebstahl­s­gründen verursachte Sachschäden sind von Teilkasko umfasst

Die Beschädigung müsse erforderlich sein, um das Ziel - die Entwendung - erreichen zu können. Zum Zeitpunkt der Entstehung der fraglichen Schäden am Roller des Klägers sei aber der Entwen­dungs­versuch bereits gescheitert, mithin das Ziel der Tat nicht mehr erreichbar gewesen. Unmittelbar durch den Entwen­dungs­versuch verursachte Schäden hatte der Fahrzeughalter vor Gericht hingegen nicht dargelegt.

Versi­che­rungs­be­din­gungen decken nur "durch Entwendung verursachte Schäden" ab

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Täter, der den Motorroller des Klägers hatte stehlen wollen, aus Enttäuschung oder Verärgerung über das Scheitern seines Diebstahl­s­versuchs das Fahrzeug beschädigt. Er hatte den mit einer Lenkradsperre gesicherten Roller umgeworfen. Diese Schäden seien nicht im Sinne von § 12 Abs. 1 I. b AKB "durch Entwendung" entstanden. Diese Klausel sei so auszulegen, dass in der Teilkasko (Kraftfahrzeug-Teilver­si­cherung) bei einem Einbruchs­die­bstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig seien, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden seien und damit in adäquatem Zusammenhang stehen.

Versi­che­rungs­nehmer können Umfang des Versi­che­rungs­schutzes den AKB entnehmen

Der um Verständnis bemühte Versi­che­rungs­nehmer erkenne bei aufmerksamer Lektüre der AKB, dass § 12 Abs. 1 II. f. AKB in der Vollver­si­cherung auch für Schäden am Fahrzeug Versi­che­rungs­schutz verspreche, die durch bös- oder mutwillige Handlungen betriebsfremder Personen entstanden seien. Eine solche Klausel fehle bei der Teilver­si­cherung. Zudem werde der insoweit erweiterte Versi­che­rungs­schutz in der Vollver­si­cherung durch die Eingangs­for­mu­lierung "in der Vollver­si­cherung darüber hinaus" noch besonders hervorgehoben.

Adäquater Ursachen­zu­sam­menhang zwischen Diebstahl und Schaden erforderlich

In der Teilver­si­cherung seien danach nur solche Schäden am Fahrzeug zu ersetzen, durch die der Diebstahl ermöglicht wurde oder die damit in adäquatem Zusammenhang stehen, nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Entwen­dungs­handlung. Schäden, die nach einem missglückten Entwen­dungs­versuch aus Mutwillen verursacht worden seien, können nicht der Entwen­dungs­handlung selbst zugerechnet werden. Denn in einem solchen Fall fehle es an dem erforderlichen adäquaten Ursachen­zu­sam­menhang zwischen Entwen­dungs­handlung und Schaden.

Teilkasko versichert grundsätzlich keine bös- und mutwilligen Beschädigungen

Solche Beschädigungen entstehen nicht infolge der Entwendung oder "durch die" Entwendung, sondern beruhen auf einem von der Entwen­dungs­handlung unabhängigen, regelmäßig spontanen Verhalten des Täters. Der Täter beschädige das Fahrzeug nicht, um es zu entwenden, sondern aufgrund eines davon unabhängigen Entschlusses. Ob dieser durch Wut oder Enttäuschung über das Fehlschlagen des Diebstahl­s­versuchs ausgelöst wurde, könne für die Teilver­si­cherung, die grundsätzlich keinen Versi­che­rungs­schutz für bös- und mutwillige Beschädigungen gewähre, keinen Unterschied machen.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/we)

der Leitsatz

AKB a.F. § 12 (1) b

In der Kraftfahrzeug-Teilver­si­cherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwen­dungs­versuch mutwillig - etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung - verursacht worden sind.

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