23.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 10471

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Urteil27.10.2010BundesgerichtshofIV ZR 22/09
Vorinstanzen:
  • Landgericht Berlin, Urteil12.02.2008, 7 O 1/06
  • Kammergericht Berlin, Urteil12.12.2008, 6 U 41/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil27.10.2010

BGH zum wider­ruflichen Bezugsrecht und Abtretung des Anspruchs aus einer Lebens­versicherung als Fremd­sicherheitBezugs­be­rech­tigter hat erst nach Rückzahlung aller Verbind­lich­keiten Anspruch auf Todes­fa­ll­leistung

Der Bundes­ge­richtshof hat sich mit der Abtretung des Anspruchs auf die Todes­fa­ll­leistung aus einer Lebens­ver­si­cherung zur Sicherung von Forderungen aus einem Konto­kor­rent­kredit bei Widerruf eines Bezugsrechts befasst.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt die Auszahlung der Todes­fa­ll­leistung aus einer Lebensversicherung, die ihr Lebengefährte bei der Beklagten abgeschlossen hatte und in welcher die Klägerin zunächst widerruflich als Bezugs­be­rechtigte bezeichnet war. Später hatte der Versi­che­rungs­nehmer seine Rechte aus der Lebens­ver­si­cherung zur Absicherung des Konto­kor­rent­kredits einer GmbH & Co. KG an eine Sparkasse abgetreten und hierbei die Einsetzung der Klägerin widerrufen, soweit sie den Rechten der Sparkasse entgegenstand.

Sparkasse kündigt Konto­kor­rent­kredit und zieht Versi­che­rungs­leistung von Lebensgefährtin des Verstorbenen ein

Nach dem Tod des Versi­che­rungs­nehmers führte die Sparkasse den Konto­kor­rent­kredit mit der GmbH & Co. KG zunächst über ein halbes Jahr fort, bevor sie diesen kündigte und die Versi­che­rungs­leistung bei der Beklagten einzog. Sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bei Einziehung wies das besicherte Konto einen Sollstand auf, der die Todes­fa­ll­leistung überstieg.

Lebensgefährtin hält Sparkasse für Leistungs­empfang nicht berechtigt

Die Klägerin meint, die Sparkasse sei zum Empfang der Leistung nicht berechtigt gewesen, vielmehr stehe ihr selbst der Anspruch auf die Versi­che­rungs­leistung zu.

Siche­rungs­ab­tretung führt nicht zum vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugs­rechts­be­stimmung

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Revision, mit der die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt hatte, blieb ohne Erfolg. Nach gefestigter Senats­recht­sprechung führt die Siche­rungs­ab­tretung nicht zum vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugs­rechts­be­stimmung, sondern lediglich zu einem Rücktritt der Bezugs­rechts­be­stimmung im Rang hinter die Siche­rungs­ab­tretung. Wird mit der Siche­rungs­ab­tretung eine eigene Schuld des Versi­che­rungs­nehmers besichert, kommt es bei dessen Tod gegebenenfalls zu einer Aufspaltung des Anspruchs auf die Todes­fa­ll­leistung zwischen dem Siche­rungs­nehmer - soweit zur Rückführung der Schuld benötigt - und dem Bezugs­be­rech­tigten.

Gläubiger der Drittschuld soll Todes­fa­ll­leistung auch nach Tod des Versi­che­rungs­nehmers zunächst als Sicherheit behalten

Mit seinem Urteil hat der Bundes­ge­richtshof entschieden, dass die bisherige Senats­recht­sprechung vom Grundsatz her auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Abtretung nicht der Sicherung eigener Verbind­lich­keiten des Versi­che­rungs­nehmers, sondern der Sicherung einer fremden Konto­kor­rent­ver­bind­lichkeit dient. Allerdings gehen die Interessen der Beteiligten in diesem Fall regelmäßig dahin, dass sich der Zweck der Siche­rungs­ab­tretung nicht mit dem Tod des Versi­che­rungs­nehmers erledigt haben soll. Deshalb soll der Gläubiger der Drittschuld die Todes­fa­ll­leistung auch nach diesem Zeitpunkt zunächst als Sicherheit behalten. Erst wenn die Sicherheit - etwa nach Rückzahlung der Verbindlichkeit - frei wird oder die Sicherheit verwertet werden muss und ein Verwer­tungs­über­schuss verbleibt, steht die (verbleibende) Todes­fa­ll­leistung dem Bezugs­be­rech­tigten zu.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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