21.11.2024
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Dokument-Nr. 20514

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Beschluss23.07.2014BundesgerichtshofIV ZR 204/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 680 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 680, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Köln, Urteil17.10.2012, 126 C 205/12
  • Landgericht Köln, Urteil08.05.2013, 26 S 43/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss23.07.2014

BGH: Jahresprämie einer Lebens­ver­si­cherung wird bei Tod des Ver­sicherungs­nehmers nicht gekürztKeine Anwendung von § 39 VVG

Stirbt der Versi­che­rungs­nehmer während des laufenden Versi­che­rungsjahrs, so wird die Jahresprämie der Lebens­ver­si­cherung nicht gekürzt. Die Vorschrift des § 39 VVG findet auf Lebens­versicherungen keine Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau schloss für den Zeitraum von Mai 1998 bis Mai 2012 eine Lebensversicherung ab. Nachdem sie im Juni 2010 verstarb, zahlte die Versicherung dem Ehemann der Versi­che­rungs­nehmerin einen Betrag von ca. 27.240 Euro aus. Von der Versi­che­rungssumme abgezogen wurde die offene Versicherungsprämie für das laufende Versi­che­rungsjahr von Mai 2010 bis April 2011. Der Ehemann hielt dies jedoch für unzulässig. Seiner Meinung nach habe die Versicherung gemäß § 39 VVG nur eine anteilige Jahresprämie berücksichtigen dürfen. Nämlich für den Zeitraum von Mai 2010 bis zum Tod seiner Frau im Juni 2010. Der Ehemann klagte daher auf Zahlung des Diffe­renz­betrags.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Köln als auch das Landgericht Köln wiesen die Klage des Ehemanns ab. Die Versicherung habe zu Recht die volle Jahresprämie berücksichtigen dürfen. Die Vorschrift des § 39 VVG sei auch Lebens­ver­si­che­rungen nicht anzuwenden. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann der Versi­che­rungs­nehmerin Revision ein.

Bundes­ge­richtshof hielt Kürzung der Versi­che­rungssumme ebenfalls für zulässig

Der Bundes­ge­richtshof folgte der Entscheidung der Vorinstanz. Die Versicherung habe ihre Leistung in Höhe der vollen Jahresprämie für das laufende Versi­che­rungsjahr kürzen dürfen. Eine Anwendung des § 39 VVG sei ausgeschieden.

Keine Anwendung des § 39 VVG auf Lebens­ver­si­che­rungen

Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs finde § 39 VVG auf Lebens­ver­si­che­rungen keine Anwendung. Denn die Vorschrift erfasse nur ein außer­plan­mäßiges Ende des Versi­che­rungs­vertrags während der Versi­che­rungs­periode. Nur in diesem Fall sei die vereinbarte Versi­che­rungs­prämie zu kürzen. Durch den Tod des Versi­che­rungs­nehmers werde ein Lebens­ver­si­che­rungs­vertrag aber nicht außerplanmäßig beendet. Vielmehr stehe dies bei Abschluss des Vertrags bereits fest. Die Jahresprämie beziehe diesen Umstand anders als bei anderen Versicherungen mit ein.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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