21.11.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 30457

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Urteil26.05.2021BundesgerichtshofIV ZR 174/20
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Mannheim, Urteil09.04.2019, 2 C 5493/18
  • Landgericht Mannheim, Urteil02.07.2020, 10 S 23/19
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Bundesgerichtshof Urteil26.05.2021

BGH: Grabpfle­ge­kosten führen nicht zur Kürzung des Pflicht­teils­anspruchsAuflage des Erblassers zur Grabpflege ändert daran nichts

Grabpfle­ge­kosten sind bei der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflicht­teils­anspruch nicht in Abzug zu bringen, da sie keine Nachlass­verbindlich­keiten sind. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser durch eine Auflage den Erben die Grabpflege übertragen hat. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die im März 2017 verstorbene Erblasserin hatte mittels eines eigenhändigen Testaments mehrere Personen als Erben bestimmt. Unbedacht blieb ein Mann, den die Erblasserin im Jahr 1981 als ehelichen Abkömmling durch Adoption angenommen hatte. Dieser machte nunmehr gegenüber den Erben seinen Pflichtteilsanspruch geltend. Die Erben zahlten dem Mann anhand des Nachlasswertes einen Pflicht­teils­betrag aus. Dabei brachten sie die Grabpflegekosten in Abzug. Nach dem Testament waren die Erben zur Vornahme der Grabpflege verpflichtet. Mit dem Abzug der Grabpfle­ge­kosten vom Nachlasswert war der Pflicht­teils­be­rechtigte nicht einverstanden und erhob daher Klage auf weitere Zahlungen.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Mannheim wiesen die Klage ab. Über den bereits gezahlten Betrag hinaus bestehen keine weiteren Zahlungs­ansprüche. Denn die Grabpfle­ge­kosten seien als Nachlassverbindlichkeiten vom Nachlasswert abzuziehen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundes­ge­richtshof verneint Abzug des Grabpfle­ge­kosten vom Nachlasswert

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf weitere Zahlungen als Pflichtteil zu. Die Kosten für die Grabpflege seien im Rahmen der Berechnung des Nachlasswertes für den Pflicht­teils­an­spruch nicht als Nachlass­ver­bind­lich­keiten abzuziehen. Zwar trage der Erbe gemäß § 1968 BGB die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Zu diesen Kosten zählen aber nicht mehr die Kosten für die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte und des Grabmals. Daran könne die Möglichkeit der steuer­recht­lichen Absetzbarkeit der Grabpfle­ge­kosten sowie die möglicherweise bestehende öffentlich-rechtliche Pflicht von Erben und Angehörigen zur Grabpflege nichts ändern.

Auflage des Erblassers zur Grabpflege unerheblich

Für ebenfalls unbeachtlich hielt der Bundes­ge­richtshof den Umstand, dass die Erblasserin die Grabpflege mittels einer Auflage angeordnet hat. Auch in einem solchen Fall können die Grabpfle­ge­kosten bei der Berechnung des Nachlasswertes nicht in Abzug gebracht werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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