23.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 7754

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Urteil22.04.2009BundesgerichtshofIV ZR 160/07
Vorinstanzen:
  • Landgericht Halle, Urteil28.12.2006, 3 O 137/06
  • Oberlandesgericht Naumburg, Urteil15.05.2007, 9 U 17/07
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Bundesgerichtshof Urteil22.04.2009

Kein Übergang von Schaden­er­satz­ansprüchen gegen den Partner einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft auf den Kfz-Kasko-VersichererBGH verweist Klage eines Kasko­ver­si­cherers aufgrund streitigen Voraussetzungen einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft an das Berufungs­gericht zurück

Der für das Versi­che­rungs­ver­tragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs war mit der Frage befasst, ob der in § 67 Abs. 2 VVG a. F. bestimmte Ausschluss des Übergangs von Schaden­s­er­satz­ansprüchen gegen einen mit dem Versi­che­rungs­nehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familien­an­ge­hörigen auch für Ansprüche gegen den nichtehelichen Lebensgefährten des Versi­che­rungs­nehmers gilt.

Der klagende Kasko­ver­si­cherer nimmt die Beklagte in Regress wegen einer Versi­che­rungs­leistung, die er an den Versi­che­rungs­nehmer auszahlte, nachdem der versicherte Pkw bei einem von der Beklagten verursachten Verkehrsunfall zerstört worden war.

Übergang des Schaden­s­er­satz­an­spruchs auf Versicherer ausgeschlossen

Das Oberlan­des­gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein Übergang des Schaden­er­satz­an­spruchs auf den Versicherer bereits deswegen ausgeschlossen sei, weil die Beklagte im Unfallzeitpunkt mit dem Versi­che­rungs­nehmer in einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft gelebt habe und damit einem Familien­an­ge­hörigen im Sinne des § 67 Abs. 2 VVG a. F. wenigstens gleichstehe.

Beklagte und Versi­che­rungs­nehmer führen seit Jahren nichteheliche Lebens­ge­mein­schaft mit gemeinsamen Einkommen

Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass sie und der Versi­che­rungs­nehmer seit Jahren einen gemeinsamen Hausstand führten und ein 1999 geborenes gemeinsames Kind hätten, das sie gemeinsam aufzögen. Im Einzelnen hat die Beklagte behauptet, sie lebe mit dem Versi­che­rungs­nehmer bereits seit dem Jahr 1989 nichtehelich zusammen und übe das Sorgerecht für das Kind mit ihm gemeinsam aus. Der Lebensunterhalt werde seit Begründung der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft gemein­schaftlich aus ihren beiden Einkommen bestritten, ohne dass eine Trennung der erwirt­schafteten Mittel vorgenommen werde. Ein gemeinsam errichtetes Eigenheim sei von beiden gemeinsam finanziert worden und werde aus den gemein­schaft­lichen Einkünften abbezahlt.

Vergleich­barkeit der Schutz­wür­digkeit in einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft erfordert analoge Anwendung wie bei Eheleuten

Der Bundes­ge­richtshof hat mit seiner Entscheidung vom heutigen Tage die Einbeziehung von Partnern nichtehelicher Lebens­ge­mein­schaften in den Schutzbereich des § 67 Abs. 2 VVG a. F. für geboten erachtet. Er hat offen gelassen, ob Partner einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft als Familien­an­ge­hörige im Sinne dieser Vorschrift begriffen werden können. Die Vergleich­barkeit der Schutz­wür­digkeit erfordert zumindest ihre analoge Anwendung. In einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft, für die gemeinsame Mitte­l­auf­bringung und -verwendung prägende Merkmale sind, trifft die Inanspruchnahme des Partners den Versi­che­rungs­nehmer wirtschaftlich nicht minder als in einer Ehe. Der häusliche Friede zwischen Partnern nichtehelicher Lebens­ge­mein­schaften kann durch zwischen diesen auszutragende Streitigkeiten über die Verantwortung für Schadens­zu­fü­gungen in gleicher Weise gestört werden wie bei Ehegatten. Der Gesetzgeber des im Jahre 2008 in Kraft getretenen VVG hat durch die Streichung des Erfordernisses der Familien­an­ge­hö­rigkeit in § 86 Abs. 3 VVG n. F. zum Ausdruck gebracht, dass insoweit eine Änderung geboten war; die Beschränkung auf Familien­an­ge­hörige in häuslicher Gemeinschaft entspreche nicht mehr den heutigen gesell­schaft­lichen Verhältnissen.

Lediglich weil einzelne Voraussetzungen der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft noch streitig sind, hat der Bundes­ge­richtshof die Sache an das Berufungs­gericht zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

Steht dem Versi­che­rungs­nehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versi­che­rungs­nehmer den Schaden ersetzt.

§ 67 Abs. 2 VVG a.F.

Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi­che­rungs­nehmers gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familien­an­ge­hörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 87/09 des BGH vom 22.04.2009

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