18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 3798

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Bundesgerichtshof Urteil14.02.2007

Bezugs­be­rech­tigung des geschiedenen Ehegatten aus der Renten­ver­si­cherung bleibt bestehenAuch nach Scheidung und erneuter Heirat keine Änderung des Berechtigten

Wer eine Renten­ver­si­cherung abschließt und für den Todesfall als Bezugs­be­rech­tigten "Ehegatte der versicherten Person" einträgt, muss daran denken, dies gegebenenfalls bei einer Scheidung und Wiederheirat zu ändern. Im Fall ging es um bezugs­be­rechtigte Person für eine bei Tod fällige Beitrags­rü­ck­gewähr. Der zweite Ehemann der verstorbenen unterlag mit seiner Klage. Der Bundes­ge­richtshof sah den Mann aus erster Ehe als Bezugs­be­rech­tigten an.

Der Kläger begehrt vom beklagten Versicherer die Auszahlung von Versi­che­rungs­leis­tungen aus einer von seiner verstorbenen Ehefrau bei der Beklagten genommenen Renten­ver­si­cherung.

Zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses zwischen der verstorbenen Ehefrau des Klägers und dem Beklagten 1979 war diese in erster Ehe mit einem anderen Mann verheiratet. Für die bei Tod fällige Beitrags­rü­ck­gewähr war in dem Versi­che­rungs­antrag als Bezugs­be­rech­tigter der "Ehegatte der versicherten Person" angegeben. Die erste Ehe der verstorbenen Ehefrau des Klägers wurde 1985 geschieden; von 1993 bis zu ihrem Tod 1994 war sie mit dem Kläger verheiratet. Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers zahlte die Beklagte an den Mann aus erster Ehe Versi­che­rungs­leis­tungen in Höhe von 6.255,02 € aus.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hat der IV. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs zurückgewiesen.

Die Benennung eines Bezugs­be­rech­tigten erfolgt durch einseitige empfangs­be­dürftige Willen­s­er­klärung gegenüber dem Versicherer. Gleiches gilt für die Erklärung einer etwaigen Aufhebung oder Änderung der Bezugs­be­rech­tigung. Der Inhalt der Erklärung ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auf das Verständnis des Versicherers im Zeitpunkt ihrer Abgabe abzustellen ist. Die Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass der zum Zeitpunkt der Erklärung 1979 in bestehender Ehe lebende Partner des Versi­che­rungs­nehmers, also derjenige aus der ersten, geschiedenen Ehe, begünstigt wurde. Diese Erklärung wird bei einer etwaigen Scheidung der Ehe nicht "automatisch" unwirksam. Für eine wirksame Änderung der ursprünglichen Bezugs­be­rech­tigung zugunsten des Klägers als neuer Ehemann wäre eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Versicherer erforderlich gewesen, die aber nicht erfolgt ist.

Erläuterungen
Vorinstanzen

LG Wiesbaden – Entscheidung vom 26.4.2005 - 2 O 251/03

OLG Frankfurt am Main – Entscheidung vom 1.6.2006 - 3 U 176/04

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/07 des BGH vom 14.02.2007

der Leitsatz

BGB § 133

Die Erklärung des Versi­che­rungs­nehmers in einem Versi­che­rungs­antrag, im Falle seines Todes solle "der Ehegatte der versicherten Person" Bezugs­be­rech­tigter der Versi­che­rungs­leistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versi­che­rungs­nehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugs­be­rech­tigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.

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