15.11.2024
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Dokument-Nr. 2134

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Beschluss16.03.2005BundesgerichtshofIV ZR 140/04
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Bundesgerichtshof Beschluss16.03.2005

Zivilgericht ist nicht an Feststellung der Erbunwürdigkeit durch den Strafrichter gebundenFreie Beweiswürdigung im Zivil­pro­zessrecht

Ein Zivilrichter ist nicht an die Feststellung der Erbunwürdigkeit eines Strafrichters gebunden. Eine solche Bindung wäre mit dem im Zivil­pro­zessrecht herrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Was war geschehen? Ein Beklagter war rechtskräftig wegen Urkun­den­fäl­schung verurteilt worden. Das Oberlan­des­gericht München sah den Beklagten wegen der bindenden Wirkung der straf­recht­lichen Verurteilung als erbunwürdig. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit Erfolg vor dem Bundes­ge­richtshof.

Dieser führte aus, dass eine solche Bindungswirkung nicht bestünde. Eine Bindung des Zivilrichters an strafrechtliche Urteile sei mit der das Zivil­pro­zessrecht beherrschenden freien Beweiswürdigung nicht vereinbar. Der Zivilrichter müsse sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden und sei regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsa­chen­fest­stel­lungen eines Strafurteils gebunden.

Er dürfe allerdings bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren rechtskräftige Strafurteile nicht völlig unberück­sichtigt lassen. Er müsse sich mit den Feststellungen auseinander setzen und seine eigene Beweiswürdigung vornehmen.

Die freie Tatsa­chen­prüfung finde ihre Grenzen nur, soweit Existenz und Inhalt eines Strafurteils Tatbe­stand­vor­aus­set­zungen eines Anspruchs bilden. Letzteres sei bei straf­ge­richt­lichen Verurteilungen wegen der als Gründe der Erbunwürdigkeit in § 2339 Abs. 1 Nr. 1-4 BGB bezeichneten Handlungen nicht der Fall.

Vorinstanzen: OLG München, LG Landshut

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 2339 Abs. 1 Nr. 4

Zur Bedeutung einer rechtskräftigen straf­recht­lichen Verurteilung bei der Erbunwürdigkeit gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

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