21.11.2024
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Dokument-Nr. 31069

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Urteil17.11.2021BundesgerichtshofIV ZR 113/20
Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil14.11.2018, 23 O 216/18
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil21.04.2020, 9 U 174/18
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Bundesgerichtshof Urteil17.11.2021

Verjährung von Rück­forderungs­ansprüchen nach einer Prämie­n­an­passung in der privaten Kranken­ver­si­cherungBeginn der Verjäh­rungsfrist wegen unsicherer Rechtslage nicht bis zur Klärung durch den BGH hinausgeschoben

Der Bundes­ge­richtshof hat über einen Fall entschieden, in dem der Versi­che­rungs­nehmer erhöhte Kranken­versicherungs­beiträge zurückverlangte, die er seit dem Jahr 2008 aufgrund seiner Ansicht nach unwirksamer Prämie­n­an­pas­sungen gezahlt hatte. Der Senat hat in diesem Fall einen möglichen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum 31. Dezember 2014 gezahlten Erhöhungs­beträge als verjährt angesehen.

Der Kläger wandte sich gegen mehrere Beitrags­er­hö­hungen in den Jahren 2008, 2009, 2013 und 2016, die sein privater Kranken­ver­si­cherer vorgenommen hatte. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beitrags­er­hö­hungen wegen unzureichender Begründungen im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG unwirksam seien; er forderte mit seiner im Jahr 2018 erhobenen Klage zuletzt u.a. die Rückzahlung der auf die Beitrags­er­hö­hungen vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2017 gezahlten Prämienanteile.

OLG: Rückzah­lungs­ansprüche teilweise verjährt

Das Landgericht hat seiner Klage stattgegeben und den beklagten Versicherer u.a. antragsgemäß zur Rückzahlung der gezahlten Erhöhungs­beträge verurteilt. Das Oberlan­des­gericht hat dies teilweise abgeändert und die Beklagte u.a. nur zur Rückzahlung der vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2017 geleisteten Erhöhungs­beträge verurteilt. Nach Auffassung des Berufungs­ge­richts seien weitere Beitrags­zah­lungen, die bis Ende 2014 erfolgt seien, nicht zurück­zu­er­statten, da insoweit Verjährung eingetreten sei.

BGH: Klage hätte früher erhoben werden können

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit von Beitrags­er­hö­hungen in der privaten Kranken­ver­si­cherung aufgrund einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht genügenden Begründung geltend gemacht wird, jedenfalls dann nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage bis zur Klärung durch den Bundes­ge­richtshof unzumutbar war, wenn der Versi­che­rungs­nehmer gleichwohl bereits vor einer höchst­rich­ter­lichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen. Der Beginn der Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückzahlung erhöhter Beiträge war daher nicht bis zu einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hinausgeschoben. Der BGH hatte mit Urteil vom 16. Dezember 2020 über die Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung entschieden.

Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes lag vor

Der Kläger erlangte die für den Beginn der Verjäh­rungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung der Erhöhungs­beträge mit Erhalt der seiner Ansicht nach formal unzureichenden Änderungs­mit­tei­lungen. Dagegen ist es für den Beginn der Verjäh­rungsfrist ohne Bedeutung, ob er mit dem Zugang der Änderungs­mit­tei­lungen auch Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen die von ihm ebenfalls geltend gemachte materielle Unwirksamkeit der Beitrags­er­hö­hungen folgen könnte. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt keine neue Verjäh­rungsfrist in Gang.

Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen

Das Berufungs­gericht hat daher zu Recht die Rückzah­lungs­ansprüche für die bis zum 31. Dezember 2014 geleisteten Erhöhungs­beträge für verjährt gehalten. Während die Revision des Klägers deswegen insgesamt zurückgewiesen wurde, hatte die Revision der Beklagten zu nicht die Verjährung betreffenden Fragen teilweise Erfolg und führte insoweit zur Abänderung des Berufungs­urteils. Im Übrigen hat der Bundes­ge­richtshof das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs­gericht zurückverwiesen, damit es die materielle Rechtmäßigkeit der Prämie­n­an­pas­sungen aus den Jahren 2008, 2009 und 2013 im Hinblick auf die in nicht verjährter Zeit gezahlten Erhöhungs­beträge prüfen kann.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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