Bundesgerichtshof Urteil01.03.2023
BGH: Ersatz eingesetzter Bonusmeilen von Reiserücktrittskostenversicherung umfasstEinsatz von Bonusmeilen als Vermögenseinbuße
Die eingesetzten Bonusmeilen für einen Flug sind von einer Reiserücktrittskostenversicherung umfasst, wenn die Bonusmeilen bei einer Stornierung des Fluges wegen Krankheit nicht erstattet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2019 hatte ein Mann sowohl einen Hin- als auch einen Rückflug von Deutschland in die USA gebucht, welche er mit seinen Bonusmeilen bezahlte. Die Flüge musste der Mann wegen Krankheit stornieren. Da ihm die Bonusmeilen von der Fluggesellschaft nicht erstattet wurden, beanspruchte der Mann seine Reiserücktrittskostenversicherung. Diese sah in ihren Allgemeinen Bedingungen vor, dass eine Entschädigung geleistet wird, "bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten". Da sich der Versicherer weigerte zu zahlen, erhob der Mann Klage.
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Wuppertal wiesen die Klage ab. Ihrer Ansicht nach sei der Ersatz der Bonusmeilen nicht von der Reiserücktrittskostenversicherung umfasst. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Ersatz der Bonusmeilen
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz der Bonusmeilen zu. Die vom Versicherer zu leistende Entschädigung für die einem Reiseunternehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten umfasse auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonusmeilenprogramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält. Bonusmeilen komme ein Wert zu, weil sie im Rahmen des Bonusprogramms als Gegenleistung für angebotene Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden können. Dem Kläger sei daher eine Vermögenseinbuße entstanden, für die der Versicherer versprochen habe einzustehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)