14.12.2024
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Sie sehen ein Flugzeug am Himmel.

Dokument-Nr. 33237

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Urteil01.03.2023BundesgerichtshofIV ZR 112/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2023, 703Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2023, Seite: 703
  • RRa 2023, 140Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2023, Seite: 140
  • VersR 2023, 585Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2023, Seite: 585
  • WM 2023, 622Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2023, Seite: 622
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wuppertal, Urteil30.09.2021, 39 C 257/20
  • Landgericht Wuppertal, Urteil10.02.2022, 9 S 152/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil01.03.2023

BGH: Ersatz eingesetzter Bonusmeilen von Reise­rücktritts­kosten­versicherung umfasstEinsatz von Bonusmeilen als Vermö­gen­s­einbuße

Die eingesetzten Bonusmeilen für einen Flug sind von einer Reise­rücktritts­kosten­versicherung umfasst, wenn die Bonusmeilen bei einer Stornierung des Fluges wegen Krankheit nicht erstattet werden. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2019 hatte ein Mann sowohl einen Hin- als auch einen Rückflug von Deutschland in die USA gebucht, welche er mit seinen Bonusmeilen bezahlte. Die Flüge musste der Mann wegen Krankheit stornieren. Da ihm die Bonusmeilen von der Flugge­sell­schaft nicht erstattet wurden, beanspruchte der Mann seine Reise­rück­tritts­kos­ten­ver­si­cherung. Diese sah in ihren Allgemeinen Bedingungen vor, dass eine Entschädigung geleistet wird, "bei Nichtantritt der Reise für die dem Reise­un­ter­nehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktritts­kosten". Da sich der Versicherer weigerte zu zahlen, erhob der Mann Klage.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Wuppertal wiesen die Klage ab. Ihrer Ansicht nach sei der Ersatz der Bonusmeilen nicht von der Reise­rück­tritts­kos­ten­ver­si­cherung umfasst. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejaht Anspruch auf Ersatz der Bonusmeilen

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz der Bonusmeilen zu. Die vom Versicherer zu leistende Entschädigung für die einem Reise­un­ter­nehmen oder einem anderen vertraglich geschuldeten Rücktritts­kosten umfasse auch den Ersatz für Bonusmeilen, die eine versicherte Person zur Begleichung angefallener Reisekosten eingesetzt hat und die sie gemäß den Bedingungen des Bonus­mei­len­pro­gramms nach Stornierung der Reise nicht erstattet erhält. Bonusmeilen komme ein Wert zu, weil sie im Rahmen des Bonusprogramms als Gegenleistung für angebotene Waren oder Dienst­leis­tungen eingesetzt werden können. Dem Kläger sei daher eine Vermö­gen­s­einbuße entstanden, für die der Versicherer versprochen habe einzustehen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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