21.11.2024
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Dokument-Nr. 85

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Bundesgerichtshof Beschluss17.03.2004

Zur Fristen­kon­trolle bei Wiedervorlage wegen VorfristProzess­be­voll­mäch­tigter muss nachprüfen

Auch wenn der Prozess­be­voll­mächtigte die von seiner Angestellten in den Fristenkalender eingetragene Frist überprüft hat, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozesshandlung die Einhaltung der für diese vorge­schriebenen Frist nachzuprüfen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall hatte die Büroangestellte die ursprünglich im Fristenkalender eingetragene Frist nachträglich geändert (vom 25. Juni 2003 auf den 26. Juni 2003). Am 26. Juni 2003 faxte der Prozess­be­voll­mächtigte die Berufungs­be­gründung an das Landgericht.

Dieses machte den Prozess­be­voll­mäch­tigten darauf aufmerksam, dass die Frist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gewahrt sei. Den Antrag auf Wieder­ein­setzung in den vorigen Stand wies das Gericht ab, da die Versäumung der Prozesshandlung auf einem der Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren eigenen Verschulden beruhe.

Der Prozess­be­voll­mächtigte habe dafür Sorge tragen müssen, dass die Büroangestellte nicht eigenmächtig die im Fristenkalender notierten Daten ändere. Jedenfalls hätte er nach Vorlage der Akte zum Zweck der Berufungs­be­gründung den Ablauf der Frist selbst nachrechnen müssen.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

ZPO § 233

Auch wenn der Prozeß­be­voll­mächtigte die von seiner Angestellten in den Fristenkalender eingetragene Frist überprüft hat, befreit ihn dies nicht davon, im Rahmen seiner Vorbereitung einer Prozeßhandlung die Einhaltung der für diese vorge­schriebenen Frist nachzuprüfen.

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