18.10.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 28632

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Beschluss16.01.2019BundesgerichtshofIV ZB 20/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DNotZ 2019, 466Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ), Jahrgang: 2019, Seite: 466
  • FamRZ 2019, 558Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 558
  • MDR 2019, 297Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 297
  • NJW 2019, 1071Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1071
  • NJW-Spezial 2019, 199Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 199
  • Rpfleger 2019, 340Zeitschrift: Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger), Jahrgang: 2019, Seite: 340
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Husum, Beschluss, 11 VI 66/17
  • Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Beschluss01.08.2018, 3 Wx 33/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss16.01.2019

BGH: Keine Verlängerung der Erb­aus­schlagungs­frist wegen Ausland­s­auf­enthalts bei Tagesausflug nach DänemarkTagesausflug stellt kein Ausland­s­auf­enthalt dar

Ein Tagesausflug nach Dänemark führt nicht zu einer Verlängerung der Erb­aus­schlagungs­frist wegen eines Ausland­s­auf­enthalts gemäß § 1944 Abs. 3 BGB. Denn ein Tagesausflug in ein benachbartes Land stellt keinen Ausland­s­auf­enthalt im Sinne der Vorschrift dar. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundes­ge­richtshof im Jahr 2018 darüber entscheiden, ob ein mehrstündiger Tagesausflug nach Dänemark zu einer Verlängerung der Erbaus­schla­gungsfrist auf sechs Monate führt. In dem Fall stand ein minderjähriges Enkelkind der Erblasserin in der Erbfolge. Sowohl sein Vater als auch sein Bruder und sein Onkel schlugen die Erbschaft bereits aus. An einem Tag im März 2017 erhielt die Mutter des Kindes die Mitteilung über die Erbausschlagung. An diesen Tag befanden sich das Kind und sein Vater auf einen Tagesausflug in Dänemark. Nachdem die Eltern des Kindes als gesetzliche Vertreter nicht innerhalb der sechs Wochen das Erbe ausschlugen, sah das Amtsgericht Husum das Enkelkind als Erben an. Die Eltern des Kindes meinten nun, dass der Tagesausflug einen Auslandsaufenthalt darstelle und somit die Erbaus­schla­gungsfrist sechs Monate betrage. Sowohl das Amtsgericht Husum als auch das Oberlan­des­gericht Schleswig-Holstein sahen dies anders.

Tagesausflug kein Ausland­s­auf­enthalt

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Aufenthalt des Kindes und dessen Vaters für einige Stunden in Dänemark stelle kein Ausland­s­auf­enthalt im Sinne von § 1944 Abs. 3 BGB dar und führe daher nicht zu einer Verlängerung der Erbaus­schla­gungsfrist auf sechs Monate. Die Verlängerung der Ausschla­gungsfrist solle den besonderen Schwierigkeiten Rechnung tragen, die in Auslandsfällen bei Klärung der Frage entstehen könne, ob die Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden soll. Es sei aber nicht ersichtlich, welche besonderen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­schwie­rig­keiten es aufgrund des Tagesausflugs zwischen den Beteiligten bei der Entscheidung gegeben hat, ob sie die Erbschaft für ihr Kind ausschlagen wollen. Für die Entscheidung habe nach der Rückkehr des Kindes mit seinem Vater ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Verfügung gestanden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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