15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 5564

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Urteil07.02.2008BundesgerichtshofIII ZR 90/07
Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt (Oder), Urteil15.07.2005, 11 O 120/04
  • Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil20.03.2007, 2 U 50/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.02.2008

Bundesrepublik Deutschland haftet nicht für Strahlenschäden früherer NVA-SoldatenLaut Einigungs­vertrag keine Einstands­pflicht der BRD

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht nach dem Staats­haf­tungsrecht der DDR dafür haftet, dass ehemalige Soldaten der Nationalen Volksarmee (NVA) der DDR aufgrund ihrer Tätigkeit an Radargeräten der NVA gesundheitliche Schäden erlitten.

Der Kläger war von 1962 bis 1971 Soldat und Offizier der NVA. Er verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Schmerzensgeld und Schadensersatz mit der Begründung, er sei im Rahmen seiner früheren Tätigkeit als Techniker und Bediener (Funkorter) an verschiedenen Geschützricht- und Rundblick­sta­tionen der NVA Radar- und Röntgen­stör­strahlung sowie radioaktiver Strahlung in hoher Dosis ausgesetzt gewesen und dadurch an seiner Gesundheit geschädigt worden. Deswegen hätten ihm zunächst Ansprüche gegen die NVA nach dem Staats­haf­tungs­gesetz der DDR zugestanden. Die Haftung der NVA sei mit Herstellung der deutschen Einheit auf die Beklagte übergegangen.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof hat die (zugelassene) Revision des Klägers zurückgewiesen.

Offen bleiben konnte, ob dem Kläger nach dem Recht der DDR gegen die NVA Ansprüche wegen der behaupteten Gesund­heits­schäden zustanden. Jedenfalls haftet die beklagte Bundesrepublik Deutschland dem Kläger hierfür nicht. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungs­vertrag bildet keine Grundlage für eine Einstands­pflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger. Nach dieser Bestimmung wird Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwal­tungs­aufgaben dient (Verwal­tungs­vermögen), grundsätzlich Bundesvermögen. Zum Verwal­tungs­vermögen gehören auch solche Passiva, die mit dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen und unmittelbaren Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht hier nicht, selbst wenn die Beklagte die Radargeräte, an denen der Kläger eingesetzt war, aus dem Vermögen der NVA übernommen hat. Anknüp­fungspunkt für die Staatshaftung nach dem Recht der DDR konnte nur ein rechtswidriges Tun oder Unterlassen eines Mitarbeiters oder Beauftragten staatlicher Organe oder staatlicher Einrichtungen sein. Demnach hätten allenfalls unsachgemäße Dienst­an­wei­sungen oder sonstige Entscheidungen der verant­wort­lichen Mitarbeiter der NVA oder ein diesen zuzurechnendes Unterlassen von Schutzmaßnahmen eine Haftung der NVA auslösen können. Unrechtmäßige Maßnahmen dieser Art hafteten aber nicht den Radargeräten mit der Folge einer Verant­wort­lichkeit des jeweiligen Trägers dieser Vermögenswerte an. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Übergang der Radargeräte auf die Beklagte und den in Rede stehenden Staats­haf­tungs­ansprüchen kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Übergangs einer Wirtschaft­s­einheit begründet werden. Die Beklagte hat die NVA nicht als "Betrieb" übernommen oder gar fortgeführt. Vielmehr wurde die NVA zum Ablauf des 2. Oktober 1990 abgewickelt; lediglich bestimmte Dienst­ver­hältnisse von Soldaten wurden übergeleitet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des BGH vom 07.02.2008

der Leitsatz

GG Art. 135a; EinigungsV Art. 21 Abs. 1 Satz 1; DDR: StHG § 1

a) Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht kraft Gesamt­rechts­nachfolge für Verbind­lich­keiten der Nationalen Volksarmee der DDR nach dem Gesetz über die Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik.

b) Eine solche Einstands­pflicht ergibt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungs­vertrag aufgrund der Übernahme von Vermö­gens­ge­gen­ständen der NVA.

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