14.11.2024
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Dokument-Nr. 1147

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Urteil27.10.2005BundesgerichtshofIII ZR 59/05
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Bundesgerichtshof Urteil27.10.2005

Bundes­ge­richtshof entscheidet über Abwesen­heits­klausel in Heimvertrag

Der klagende Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände streitet mit dem Beklagten, der ein Seniorenzentrum mit Altenwohnheim-, Altenheim- und Alten­pfle­ge­heim­plätzen betreibt, über die Verwendung einer Klausel im Heimvertrag, nach der bei Abwesenheit des Bewohners von mehr als drei Tagen das Heim vom ersten Tag an 40 % des Heimkos­ten­satzes erstattet.

Nach Auffassung des Klägers ist die Klausel insoweit unwirksam, als bei einer Abwesenheit bis zu drei Tagen das volle Entgelt weiterzuzahlen ist. Die Vorinstanzen haben demgegenüber die Klausel für wirksam angesehen und die Klage insoweit abgewiesen. Dabei hat das Berufungs­gericht, das die Revision zugelassen hat, die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2002 geltende Neuregelung in § 5 Abs. 8 HeimG seien die Überlegungen im Urteil des Bundes­ge­richtshofs vom 5. Juli 2001 (III ZR 310/00 = BGHZ 148, 233) zu einer vergleichbaren Vertragsklausel nicht ohne weiteres zu übernehmen.

Der III. Zivilsenat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach § 5 Abs. 8 HeimG ist im Heimvertrag für Zeiten der Abwesenheit eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt. Eine entsprechende Regelung enthielten die vorher geltenden Bestimmungen des Heimgesetzes über den Heimvertrag nicht. Der III. Zivilsenat hat deshalb zur früheren Rechtslage auf die Bestimmungen in § 552 Satz 2 BGB a.F. (jetzt § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB) und in § 615 Satz 2 BGB zurückgegriffen, die von einer Pflicht des Vermieters oder des Dienst­ver­pflichteten zur Erstattung ersparter Aufwendungen ausgehen, wenn der Mieter die Mietsache nicht nutzt oder der Dienst­be­rechtigte die ihm angebotenen Leistungen des Dienst­ver­pflichteten nicht entgegennimmt. In der Verdrängung dieser dispositiven Bestimmungen hat der III. Zivilsenat seinerzeit eine unangemessene Benachteiligung solcher Heimbewohner gesehen, die als Selbstzahler in nennenswertem Umfang von der Möglichkeit einer Beurlaubung über das Wochenende Gebrauch machen, und eine entsprechende Vertragsklausel wegen ihrer undif­fe­ren­zierten Ausgestaltung für unwirksam gehalten.

Für die seit dem 1. Januar 2002 geltende Rechtslage ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem Heimträger einen breiten vertraglichen Gestal­tungs­spielraum in dieser Frage einräumen wollte, auch unter Einschluss einer Lösung, wonach von der Erstattung ersparter Aufwendungen überhaupt abgesehen wird. Dabei ist ihm auch bewusst gewesen, dass er eine Regelung trifft, die von Heimträgern in vorformulierten Vertrags­be­din­gungen umgesetzt wird. Mit Rücksicht darauf, dass bereits zur früheren Rechtslage vergleichbare Klauseln weit verbreitet waren und überwiegend als unbedenklich angesehen wurden, hält der III. Zivilsenat die verwendete Klausel nach neuem Recht für wirksam. Er hat jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass in Verträgen mit Leistungs­emp­fängern der Pflege­ver­si­cherung und mit Sozia­l­hil­fe­emp­fängern eine in den Heimvertrag aufgenommene Regelung über die Erstattung ersparter Aufwendungen den in der Pflege­ver­si­cherung und in der Sozialhilfe getroffenen normativen Vereinbarungen entsprechen muss.

Vorinstanzen:

LG Mainz – Entscheidung vom 11.5.2004 - 4 O 300/03

OLG Koblenz – Entscheidung vom 17.2.2005 - 2 U 736/04

Quelle: Pressemitteilung Nr. 150/2005 des BGH vom 27.10.2005

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