23.11.2024
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Dokument-Nr. 4256

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Urteil16.11.2006BundesgerichtshofIII ZR 57/06
Vorinstanzen:
  • Landgericht Hamburg, Urteil09.06.2005, 334 O 94/04
  • Oberlandesgericht Hamburg, Urteil01.02.2006, 8 U 65/05
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil16.11.2006

BGH zum Umfang der Hinweispflicht eines Maklers auf ProvisionHinweis auf Provision muss deutlich sein

Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis eines eindeutigen Provi­si­ons­ver­langens die Dienste eines Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit schlüssig zu erkennen, dass er den im Provi­si­ons­be­gehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages annehmen will. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Makler rund 65.000,- EUR Provision. Er hatte der Beklagten ein Haus gezeigt, dass diese später auch kaufte. In dem vom Makler gelieferten Exposé stand folgende Passage:

"Der Käufer:

verpflichtet sich nach Vertrags­un­ter­zeichnung zur Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von 6 % inklusive Mehrwertsteuer an unsere Firma. Die Courtage ist verdient und fällig bei Vertrags­ab­schluss.

Mit dieser Aufgabe bieten wir Ihnen das bezeichnete Objekt und zugleich unsere Dienste als Makler an … Ein Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie von diesem Angebot Gebrauch machen, zum Beispiel wenn Sie sich mit uns oder dem Eigentümer direkt in Verbindung setzen. Die angegebene Courtage zahlen Sie nur, wenn ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt, selbst wenn wir beim Vertrags­ab­schluss nicht mitwirken. Sie sind einverstanden, dass wir auch für Ihren Vertragspartner tätig sind…"

Das Landgericht Hamburg hatte den Käufer zur Zahlung verurteilt, während das Oberlan­des­gericht Hamburg als Berufungs­instanz die Klage abgewiesen hatte. Der Bundes­ge­richtshof hob die Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurück.

Die Richter des BGH führten aus, dass ein Interessent, der sich an einen Makler wendet, der mit Angeboten "werbend" im geschäftlichen Verkehr auftrete, damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision für den Fall, dass ein Vertrag über das angebotene Objekt zustande kommt, erkläre. Der Interessent dürfe nämlich, soweit ihm nicht Gegenteiliges bekannt sei, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen habe und deshalb mit der angetragenen Weitergabe von Informationen eine Leistung für den Anbieter erbringen wolle. Ein Kaufinteressent brauche nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass der Makler auch von ihm eine Provision erwarte (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.05 - III ZR 393/04 -).

Wenn allerdings - wie hier im Fall - der Makler den Kaufin­ter­es­senten unmiss­ver­ständlich auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hinweise, gelte anderes. Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provi­si­ons­ver­langens die Dienste des Maklers in Anspruch nehme, gebe grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den im Provi­si­ons­be­gehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrages annehmen wolle (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2001 - III ZR 296/00 -). Hier habe der Makler im Exposé einen deutlichen Hinweis auf eine zu zahlende Maklerprovision gegeben. Ein solcher Hinweis reiche im Allgemeinen als "deutlicher Hinweis" aus.

Quelle: ra-online

der Leitsatz

BGB § 652

Zur Frage eines eindeutigen Provi­si­ons­ver­langens des Maklers, der ein Objekt den Kaufin­ter­es­senten durch Zusendung oder Aushändigung eines Exposés mit einem entsprechenden Hinweis anbietet.

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