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21.05.2026 
Sie sehen einen Blindenhund beim Spaziergang mit seinem Herrchen.

Dokument-Nr. 35996

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Urteil21.05.2026BundesgerichtshofIII ZR 56/25
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Fritzlar, Urteil21.09.2023, 8 C 37/23
  • Landgericht Kassel, Urteil26.03.2026, 2 S 142/23
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Bundesgerichtshof Urteil21.05.2026

Rehaklinik durfte blinde Patientin abweisenKein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­stel­lungs­gesetz (AGG)

Eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreu­ungs­aufwand entstanden wäre, hat keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG. Das hat der unter anderem für das Dienst­ver­tragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs entschieden.

Die seinerzeit 69-jährige Klägerin ist blind. Nach einer Knieoperation war eine Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maßnahme in der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik vorgesehen. Die Klägerin wurde in die Klinik gebracht. Die Vorgänge dort sind zwischen den Parteien streitig. Nachdem die Beklagte die Aufnahme der Klägerin abgelehnt hatte, wurde sie in das Krankenhaus zurückgefahren, wo sie anschließend eine weitere Woche verbrachte.

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Diese hätte darauf vorbereitet sein müssen, dass für sie, die Klägerin, wegen ihrer eingeschränkten Mobilität einerseits und ihrer Blindheit andererseits ein zusätzlicher Betreu­ungs­aufwand entstehen werde.

Bisheriger Prozessverlauf

Die auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Anwen­dungs­bereich des maßgeblichen § 19 AGG sei nicht eröffnet. Es handele sich bei der Aufnahme in eine Rehaklinik nicht um ein Massengeschäft oder ein einem solchen ähnliches Geschäft im Sinne dieser Norm. Mit der vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren vollumfänglich weiter.

Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat - unabhängig von der Frage, ob der Anwen­dungs­bereich der Norm überhaupt eröffnet ist - jedenfalls § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (Benach­tei­li­gungs­verbot) nicht verletzt.

Das Benach­tei­li­gungs­verbot des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes begründet im Bereich des Zivil­rechts­verkehrs (Abschnitt 3 des AGG) keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilha­be­leis­tungen gegen Private. Dies ergibt sich aus der Regie­rungs­be­gründung des Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setzes. Danach setzt § 19 AGG zwar für Menschen mit Behinderungen das Prinzip der Gleich­be­handlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründet aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX). Das habe seinen Grund auch darin, dass die mit den Anpas­sungs­leis­tungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern - über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben - von der Allgemeinheit zu tragen seien (Bundes­tags­drucksache 16/1780, S. 40).

Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass infolge ihrer Blindheit in der Einrichtung der Beklagten für sie ein zusätzlicher Betreu­ungs­aufwand entstanden wäre. Sie hat sich indessen für ihren Anspruch auf verschiedene sozia­l­rechtliche Vorschriften berufen (u.a. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I). Adressaten dieser Normen sind jedoch nicht die privaten Leistungs­er­bringer wie die Beklagte.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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