Dokument-Nr. 2608
Permalink https://urteile.news/
Bundesgerichtshof Urteil02.10.2003
Keine Maklerprovision, wenn der Gehilfe des Maklers selbst auch Verwalter istBGH zur Maklerprovision
Wer sich in einem laufenden Mietverhältnis befindet, kann seine Nebenkostenvorauszahlungen nicht zurück verlangen, wenn der Vermieter über die Nebenkosten verspätet abrechnet. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im Fall vermittelte ein bei einer Immobilienmaklerin Angestellter eine Wohnung, die er selbst unentgeltlich verwaltete. Hierfür berechnete die Immobilienmaklerin 3.480 DM Provision, die die Mieter nun zurückverlangten.
Ihre Klage hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof verurteilte die Maklerin zur Rückzahlung. Gemäß § 2 Abs. 1 WoVermittG habe ein Wohnungsvermittler keinen Anspruch auf Provision, wenn er selbst Verwalter sei.
Zwar sei die beklagte Maklerin nicht selbst die Verwalterin gewesen. Es entspreche aber der Zielsetzung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, dass der Wohnungsvermittler den Provisionsanspruch auch dann verliere, wenn ein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltete.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WoVermittG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB könnten daher die Mieter die Vermittlungsprovision Zinsen zurückverlangen.
Vorinstanzen: LG Karlsruhe, AG Bretten
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2006
Quelle: ra-online
der Leitsatz
WoVermittG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2
Der Wohnungsvermittler verliert den Provisionsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 WoVermittG in der Regel auch dann, wenn nicht er selbst, sondern sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltete.
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil2608
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.