15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 2608

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Urteil02.10.2003BundesgerichtshofIII ZR 5/03
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Bundesgerichtshof Urteil02.10.2003

Keine Maklerprovision, wenn der Gehilfe des Maklers selbst auch Verwalter istBGH zur Maklerprovision

Wer sich in einem laufenden Mietverhältnis befindet, kann seine Neben­kos­ten­vor­aus­zah­lungen nicht zurück verlangen, wenn der Vermieter über die Nebenkosten verspätet abrechnet. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall vermittelte ein bei einer Immobi­li­en­maklerin Angestellter eine Wohnung, die er selbst unentgeltlich verwaltete. Hierfür berechnete die Immobi­li­en­maklerin 3.480 DM Provision, die die Mieter nun zurück­ver­langten.

Ihre Klage hatte Erfolg. Der Bundes­ge­richtshof verurteilte die Maklerin zur Rückzahlung. Gemäß § 2 Abs. 1 WoVermittG habe ein Wohnungs­ver­mittler keinen Anspruch auf Provision, wenn er selbst Verwalter sei.

Zwar sei die beklagte Maklerin nicht selbst die Verwalterin gewesen. Es entspreche aber der Zielsetzung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungs­ver­mittlung, dass der Wohnungs­ver­mittler den Provi­si­ons­an­spruch auch dann verliere, wenn ein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltete.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 WoVermittG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB könnten daher die Mieter die Vermitt­lungs­pro­vision Zinsen zurückverlangen.

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, AG Bretten

Quelle: ra-online

der Leitsatz

WoVermittG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2

Der Wohnungs­ver­mittler verliert den Provi­si­ons­an­spruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 WoVermittG in der Regel auch dann, wenn nicht er selbst, sondern sein Gehilfe die vermittelte Wohnung verwaltete.

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