15.11.2024
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Dokument-Nr. 819

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Urteil22.11.2001BundesgerichtshofIII ZR 5/01
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Bundesgerichtshof Urteil22.11.2001

Bundes­ge­richtshof entscheidet über Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

Der für das Dienst­ver­tragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat entschieden, daß gegenüber der Rechnungs­stellung eines Mobil­fun­knetz­be­treibers, der mit dem Adressaten der Rechnung einen Vertrag über Mobil­funk­dienst­leis­tungen abgeschlossen hat, nicht der Einwand erhoben werden kann, die in der Rechnung aufgeführten 0190-Sondernummern seien zu dem Zweck angewählt worden, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, mit der sie einen Vertrag über Mobil­funk­dienst­leis­tungen abgeschlossen hatte, Zahlung von mehr als 20.000 DM. Die in Rechnung gestellten Beträge beruhen im wesentlichen darauf, daß unter Benutzung des Mobil­funk­te­le­fo­n­an­schlusses der Beklagten 0190-Sondernummer-Verbindungen hergestellt und aufrecht­er­halten wurden. Die Beklagte hat die Begleichung der Rechnungen mit der Begründung verweigert, ihr Vater habe diese Sondernummern angewählt, um Telefonsex zu betreiben.

Das Berufungs­gericht hat unter Hinweis darauf, daß nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs (Urteil vom 9. Juni 1998 - XI ZR 192/97 - NJW 1998, 2895) Telefonsex-Verträge nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig sind, die Klage zum größten Teil abgewiesen.

Die Revision der Klägerin hatte in der Hauptsache Erfolg. Dabei hat der III. Zivilsenat offengelassen, ob bezüglich der Beurteilung der Sitten­wid­rigkeit von Telefonsex-Verträgen an der Rechtsprechung des XI. Zivilsenats festzuhalten ist. Die Frage der rechtlichen Bewertung derartiger Verträge stellt sich jedenfalls dann völlig neu, wenn das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Situation der Prostituierten in Kraft treten sollte.

Der III. Zivilsenat hat die Klageforderung insbesondere deshalb für berechtigt erachtet, weil sowohl der zwischen einem Netzbetreiber und seinem Kunden geschlossene Telefon­dienst­vertrag als auch die vertraglich in erster Linie geschuldete Leistung - Herstellen und Aufrecht­er­halten einer Telefon­ver­bindung - wertneutral sind. Der Netzbetreiber hat keinen Einfluß darauf, welche Teilnehmer zu welchen Zwecken in telefonischen Kontakt treten. Der Inhalt der geführten Gespräche ist für ihn nicht kontrollierbar und geht ihn nichts an.

Diese Grundsätze haben nach Meinung des III. Zivilsenats auch bei der Anwahl von 0190-Sondernummern zu gelten. Dabei fällt entscheidend ins Gewicht, daß die Verant­wort­lichkeit für den Inhalt der bei der Anwahl von 0190-Sondernummern neben der bloßen Verbin­dungs­leistung zu erbringenden weiteren Dienstleistung nach § 5 Abs. 1 und 3 des Teledien­ste­ge­setzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870) im allgemeinen nur bei dem Diensteanbieter selbst, nicht auch bei dem die Verbindung zwischen dem Anrufer und dem Diens­teer­bringer herstellenden Netzbetreiber liegt. Zwar werden bei der Anwahl von 0190-Sondernummern deutlich höhere Entgelte als bei sonstigen Gesprächen von gleicher Dauer verlangt, weil darin neben den Verbin­dungs­preisen auch die Vergütung der Diensteanbieter enthalten ist. Dies ändert aber nichts daran, daß das Abrech­nungs­ver­hältnis zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber auf dem Telefon­dienst­vertrag nebst der jeweils gültigen Preisliste gründet.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 86/2001 des BGH vom 22.11.2001

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