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21.02.2025  
Sie sehen eine Baustelle für ein Einfamilienhaus.

Dokument-Nr. 34815

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Urteil24.10.2024BundesgerichtshofIII ZR 48/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2025, 43Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 43
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bamberg, Urteil13.10.2021, 23 O 517/19
  • Oberlandesgericht Bamberg, Urteil13.02.2023, 4 U 455/21
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil24.10.2024

Gemeinde nicht zur unmittelbaren Entscheidung über Bauantrag zum Zeitpunkt der Entschei­dungsreife verpflichtetPflicht zur Entscheidung erst nach Ablauf eines Bearbeitungs- und Prüfungs­zeitraums

Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, unmittelbar zum Zeitpunkt der Entschei­dungsreife über einen Bauantrag zu entscheiden. Vielmehr ist der Gemeinde ein angemessener Bearbeitungs- und Prüfungs­zeitraum zuzubilligen. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2015 beantragte in Bayern die Eigentümerin eines mit einem sieben­ge­schossigen Gebäude bebauten Grundstücks die Erteilung einer Baugenehmigung. Sie wollte in dem Gebäude künftig ein Hotel und Stadt­ap­par­tements unterbringen. Im Oktober 2016 lagen sämtliche für die Entscheidung über die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen vor. Im Dezember 2016 beschloss die zuständige Gemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans, welcher dem Vorhaben der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin entgegenstehen würde. Zugleich verhängte die Gemeinde eine Verän­de­rungs­sperre. Nach in Kraft treten des Bebauungsplans wurde die Erteilung der Baugenehmigung abgelehnt. Die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin klagte anschließend auf Zahlung von Schadensersatz. Sie meinte, dass die Gemeinde amtspflicht­widrig nicht rechtzeitig über den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung entschieden habe.

Landgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab, Oberlan­des­gericht gab ihr statt

Während das Landgericht Bamberg die Schaden­s­er­satzklage abwies, gab ihr das Oberlan­des­gericht Bamberg statt. Nach Auffassung des Oberlan­des­gericht habe die Gemeinde es amtspflicht­widrig unterlassen, vor dem Planauf­stel­lungs­be­schluss über den Bauantrag positiv zu entscheiden. Im Oktober 2016 sei der Antrag entschei­dungsreif gewesen, so dass über diesen innerhalb der nächsten drei Monate hätte entschieden werden müssen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.

Bundes­ge­richtshof verneint Amtspflicht­ver­letzung wegen verzögerter Entscheidung über Bauantrag

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Beklagten. Ihr sei keine Amtspflichtverletzung wegen verzögerter Entscheidung über den Bauantrag vorzuwerfen. Angesichts der Komplexität des Verwal­tungs­ver­fahrens und der zu treffenden Sachent­scheidung sei der Beklagten nicht anzulasten, dass sie im Dezember 2016 noch nicht über den Bauantrag entscheiden hatte.

Zubilligung eines angemessenen Bearbeitungs- und Prüfungs­zeitraums

Die Gemeinde sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs nicht unmittelbar im Zeitpunkt der Entschei­dungsreife verpflichtet, über den Bauantrag zu entscheiden. Eine solche Entschei­dungs­pflicht ergebe sich erst nach Ablauf eines ihr zuzubilligenden Bearbeitungs- und Prüfungs­zeitraums, innerhalb dessen die ordnungsgemäße, ermes­sens­feh­lerfreie und zügige Bearbeitung des entschei­dungs­reifen Antrags abgeschlossen sein muss. Innerhalb dieses Zeitraums sei die Gemeinde nicht daran gehindert, einen Aufstel­lungs­be­schluss für eine dem Vorhaben entge­gen­stehende geänderte Planung zu fassen und eine Verän­de­rungs­sperre zu beschließen.

Kein allge­mein­gültiger Bearbeitungs- und Prüfungseitraum

Der angemessene Zeitraum für die Bearbeitung eines Bauantrags könne nicht allgemeingültig festgelegt werden, so der Bundes­ge­richtshof. Auch komme es nicht auf die Dreimonatsfrist aus § 75 Satz 2 VwGO an. Vielmehr komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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