21.11.2024
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Dokument-Nr. 153

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Entscheidung03.01.2005BundesgerichtshofIII ZR 411/04
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Bundesgerichtshof Entscheidung03.01.2005

Bundes­ge­richtshof entscheidet über Heimver­trags­klausel

Der klagende Verbrau­cher­schutz­verband verlangte von der Beklagten, einem Heimträger, die Unterlassung und Verwendung einer Vertragsklausel, nach der das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung – ohne Aufschlüsselung für die jeweilige Leistung – in einem einheitlichen Betrag angegeben wird, in Heimverträgen mit pflege­be­dürftigen Bewohnern, die Leistungen der stationären Pflege nach den Vorschriften der gesetzlichen Pflege­ver­si­cherung in Anspruch nehmen. Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Verwendung dieser Klausel gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungs­gericht hat die Klausel für zulässig erachtet und die Klage abgewiesen.

Der u.a. für das Dienst­ver­tragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Revision des Verbrau­cher­schutz­ver­bandes zurückgewiesen. Er hat der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG zwar entnommen, daß im Heimvertrag die Leistungen des Trägers, insbesondere Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung und Betreuung entfallenden Entgelte gesondert angegeben werden müssen. Insoweit hat er das Anliegen des Gesetzgebers hervorgehoben, die Transparenz der Heimverträge zu verbessern und den Bewerber um einen Heimplatz in die Lage zu versetzen, die Leistungen und Entgelte der im Wettbewerb miteinander stehenden Heime zu vergleichen und sich einen Überblick über die Angemessenheit der Entgelte und Entgelt­be­standteile zu verschaffen. Er hat jedoch auf der anderen Seite berücksichtigen müssen, daß die für Leistungs­emp­fänger der gesetzlichen Pflege­ver­si­cherung geltenden Sonder­vor­schriften diesen Trans­pa­renz­ge­danken nicht aufgenommen haben, so daß einem Heimträger nicht verboten werden kann, wie nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung in einem einheitlichen, nicht aufgegliederten Betrag anzugeben. Nach § 5 Abs. 5 HeimG müssen nämlich in Verträgen mit Leistungs­emp­fängern der Pflege­ver­si­cherung Art, Inhalt und Umfang der in § 5 Abs. 3 HeimG genannten Leistungen sowie die jeweiligen Entgelte den Regelungen der Pflege­ver­si­cherung entsprechen. Diese Regelungen tragen dem Verbrau­cher­schutz in der Weise Rechnung, daß Art und Umfang der allgemeinen Pflege­leis­tungen sowie die Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und die Höhe des hierfür zu entrichtenden Entgelts zum Schutz der Heimbewohner nicht individuell, sondern mit den Lei-stungsträgern ausgehandelt werden, die insoweit als Sachwalter der Pflege­be­dürftigen auftreten. Die Vereinbarungen, die nach der durch die Novellierung des Heimrechts und des Elften Buches Sozial­ge­setzbuch durch das Pflege-Quali­täts­si­che­rungs­gesetz unverändert gebliebenen Vorschrift des § 87 SGB XI einheitliche Beträge für Unterkunft und Verpflegung ausweisen, sind nicht nur für die Pflegeheime als Vertragspartner, sondern auch für die in dem Heim versorgten Pflege­be­dürftigen verbindlich. Mit dieser Bindung steht es nicht in Einklang, wenn der Heimträger im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 3 HeimG von sich aus den einheitlichen Betrag nach Gutdünken aufgliedern würde. Umgekehrt können die Leistungsträger – und gegebenenfalls die Schiedsstellen, die beim Scheitern des Abschlusses von Entgelt­ver­ein­ba­rungen angerufen werden können – ohne eine Änderung in den Bestimmungen des Pflege­ver­si­che­rungsrecht nicht verpflichtet werden, die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung aufzugliedern.

Hinweis zu Vorinstanzen: LG Lüneburg - 4 O 4/03 ./. OLG Celle - 13 U 194/03

Quelle: Pressemitteilung 19/05 des BGH vom 03.02.2005

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