14.11.2024
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Dokument-Nr. 176

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Bundesgerichtshof Urteil10.02.2005

Staat haftet nicht für die Kranken­h­aus­be­hand­lungs­kosten eines unbemittelten Notfa­ll­pa­tienten

Der III. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Träger eines Krankenhauses von der Bundesrepublik Deutschland eine Entschädigung verlangen kann, wenn er einen mittellosen Patienten als medizinischen Notfall aufgenommen hatte, das zuständige Sozialamt dann aber die Übernahme der Behand­lungs­kosten abgelehnt hat.

In dem zugrun­de­lie­genden Fall verstarb die in das Krankenhaus des Klägers als Notfall eingelieferte, nicht kranken­ver­si­cherte Patientin nach zwei Operationen etwa zwei Monate später. Die Kosten der Behandlung beliefen sich auf mehr als 16.000 €. Die gesetzlichen Erben der Patientin schlugen die Erbschaft aus. Das beim Fehlen erbberechtigter Verwandter zuletzt als gesetzlicher Erbe berufene Bundesland kann die Gläubiger des Verstorbenen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf den Nachlaß verweisen. Bei Mittellosigkeit des Patienten besteht an sich ein Anspruch auf Sozialhilfe, der auch die notwendigen Kranken­haus­kosten umfaßt. Das setzt aber nach der Fassung des Gesetzes und der Rechtsprechung der Verwal­tungs­ge­richte voraus, daß sich eine Hilfs­be­dürf­tigkeit des Patienten nachweisen läßt, was das Sozialamt in dem Ausgangsfall verneint hatte. Rechtsmittel hiergegen hatte der Kläger nicht eingelegt.

Der Kläger hat gemeint, als Kranken­haus­träger könne er den Beweis einer Sozia­l­hil­fe­be­dürf­tigkeit seines Patienten nicht führen. Durch die gesetzlichen Regelungen werde er in seinem grundrechtlich geschützten Eigentum verletzt, wenn er auf der anderen Seite durch die Strafandrohung wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB) gezwungen werde, auch bei zweifelhafter Zahlungs­fä­higkeit des Patienten in medizinischen Notfällen Behand­lungs­leis­tungen zu erbringen. Hierfür müsse die Bundesrepublik Deutschland als Gesetzgeber nach Enteig­nungs­grund­sätzen Entschädigung leisten.

Dem ist der Bundes­ge­richtshof nicht gefolgt. Er hat offengelassen, ob die gesetzlichen Bestimmungen den Kranken­haus­träger unzumutbar benachteiligen. Nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs bietet jedenfalls das geltende Staats­haf­tungsrecht keine Möglichkeit, derartige Entscheidungen des Gesetzgebers durch Zubilligung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Entschä­di­gungs­an­spruchs im Wege richterlicher Rechts­fort­bildung zu korrigieren. Über Ansprüche gegen den Sozia­l­hil­fe­träger und die Verteilung der Beweislast in diesem Verfahren hatte der Bundes­ge­richtshof nicht zu entscheiden.

Hinweis auf Vorinstanzen: LG Bonn - 1 O 278/03 ./.OLG Köln - 7 U 23/04

Quelle: Pressemitteilung Nr. 24/2005 des BGH vom 10.02.2005

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