21.11.2024
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Dokument-Nr. 881

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Bundesgerichtshof Urteil28.07.2005

Kein Vertrag zwischen Telefonkunde und Verbindungsnetz- oder Platt­form­be­treiberBundes­ge­richtshof entscheidet über Entgeltanspruch von Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bietern

Der Beklagte war Inhaber eines Telefo­n­an­schlusses, den ein großes Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen (sog. Teilneh­mer­netz­be­treiber) bereitstellte. Die Klägerin, ein Inkas­so­un­ter­nehmen, verlangte von dem Beklagten aus abgetretenem Recht eines anderen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­an­bieters die Zahlung von Entgelten für Verbindungen zu Mehrwert­diens­te­nummern (0190- und 0900-Nummern)

Dieser Anbieter stellte als sog. Verbin­dungs­netz­be­treiber Verbindungen zwischen verschiedenen Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­netzen her. Ferner war das Unternehmen als Platt­form­be­treiber Inhaber von Mehrwert­diens­te­nummern, die es Anbietern solcher Dienste zur Verfügung stellte und zu denen es die aus anderen Fernmeldenetzen kommenden Anrufe beziehungsweise Inter­ne­tein­wahlen weiterleitete. Für den Nutzer war die Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Platt­form­be­treibers an dem Zustandekommen der Verbindung von seinem Telefo­n­an­schluss zu dem Mehrwertdienst nicht zu erkennen.

Die Klägerin behauptete, vom Anschluss des Beklagten aus seien verschiedene Mehrwertdienste über den Verbin­dungs­netz­be­treiber und die von ihm betriebene Plattform in Anspruch genommen worden. Sie vertrat die Auffassung, zwischen dem Telefo­n­an­schluss­inhaber einerseits sowie dem Verbindungsnetz- und Platt­form­be­treiber andererseits komme durch die Anwahl der Mehrwert­diens­te­nummer ein Vertrag über die Erbringung von Verbin­dungs­dienst­leis­tungen zustande.

Der III. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die von den Vorinstanzen ausgesprochene Klageabweisung bestätigt.

Zwischen dem Inhaber eines Telefo­n­an­schlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Platt­form­be­treiber kommt kein Vertrag über die Erbringung von Verbin­dungs­leis­tungen zustande, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich wird. Dem durch­schnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer ist, wovon auch ein objektiver Dritter auszugehen hat, die Leistungskette zwischen dem Teilneh­mer­netz­be­treiber und dem Mehrwert­diens­tean­bieter nicht bekannt, sofern er nicht etwa im Wege des sog. call-by-call-Verfahrens gezielt einen bestimmten Verbin­dungs­netz­be­treiber auswählt. Ihm ist deshalb nicht bewusst, dass die Verbindung zu dem Mehrwertdienst durch zwischen­ge­schaltete Leistungs­er­bringer hergestellt wird. Selbst wenn dem Nutzer die Einschaltung von Verbindungsnetz- oder Platt­form­be­treiber bekannt ist, stellen sich in Fällen wie dem vorliegenden deren Leistungen bei objektiver Betrachtung nur als diejenigen eines Erfül­lungs­ge­hilfen des Teilneh­mer­netz­be­treibers oder des Mehrwert­diens­tean­bieters ohne eigenen vertraglichen Vergü­tungs­an­spruch dar.

Vorinstanzen: AG Brandenburg/LG Potsdam

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 18.08.2005

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