05.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34592

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Urteil04.11.2021BundesgerichtshofIII ZR 249/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2022, 366Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 366
  • NJW 2022, 1258Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1258
  • NZM 2022, 350Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2022, Seite: 350
  • VersR 2022, 321Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 321
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Stralsund, Urteil11.04.2018, 7 O 54/17
  • Oberlandesgericht Rostock, Urteil04.09.2020, 5 U 48/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil04.11.2021

Wasser­versorgungs­unternehmen muss für durch Rohrbruch in Haus­anschluss­leitung verursachten Wasserschaden aufkommenWasser­versorgungs­unternehmen als Inhaber der Haus­anschluss­leitung

Liegt die Verfü­gungs­gewalt über die Haus­anschluss­leitung bei dem Wasser­versorgungs­unternehmen, so haftet dieses für einen durch einen Rohrbruch verursachten Wasserschaden. Das Wasser­versorgungs­unternehmen ist in diesem Fall Inhaber der Haus­anschluss­leitung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2015 kam es auf einem Grundstück in Stralsund zu einem Wasserschaden. Ursache dessen war ein Bruch in der Hausanschlussleitung mit anschließender Überflutung des Keller­ge­schosses. Die Versicherung der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin übernahm zunächst den Schaden in Höhe von über 120.000 €, verlangte aber Ersatz vom regionalen Wasserversorgungsunternehmen. Da sich dieses weigerte zu zahlen, kam es zum Klageverfahren.

Landgericht und Oberlan­des­gericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht Stralsund als auch das Oberlan­des­gericht Rostock wiesen die Klage ab. Das Oberlan­des­gericht führte aus, dass für eine Haftung des Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens Voraussetzung sei, dass dieses Inhaber der Hausan­schluss­leitung war. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Versicherung.

Bundes­ge­richtshof bejaht Inhaberschaft des Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens für Hausan­schluss­leitung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Versicherung. Das Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen sei Inhaber der Hausan­schluss­leitung gewesen. Inhaber einer Anlage sei, wer die tatsächliche Herrschaft über den Betrieb ausübe und die dafür erforderlichen Weisungen erteilen könne. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AVBWasserV werden Hausanschlüsse grundsätzlich ausschließlich von dem Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Damit ergebe sich die tatsächliche Herrschaft über die Anlage. Das Wasser­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen habe damit die Verfü­gungs­gewalt über die gesamte Hausan­schluss­leitung und trage die haftungs­rechtliche Verantwortung.

Unerheblichkeit der Eigen­tü­mer­stellung und Kosten­tra­gungs­pflicht für Instandhaltung und Reparatur

Für unerheblich hielt der Bundes­ge­richtshof, wer Eigentümer der Anlage ist und dass der Anschlussnehmer die Kosten für die Instandhaltung und Reparatur der Anschluss­leitung zu tragen hat. Dadurch werde nicht die Frage der Inhaberschaft der Leitung geklärt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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