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- MDR 2022, 366Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2022, Seite: 366
- NJW 2022, 1258Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1258
- NZM 2022, 350Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2022, Seite: 350
- VersR 2022, 321Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2022, Seite: 321
- Landgericht Stralsund, Urteil11.04.2018, 7 O 54/17
- Oberlandesgericht Rostock, Urteil04.09.2020, 5 U 48/18
Bundesgerichtshof Urteil04.11.2021
Wasserversorgungsunternehmen muss für durch Rohrbruch in Hausanschlussleitung verursachten Wasserschaden aufkommenWasserversorgungsunternehmen als Inhaber der Hausanschlussleitung
Liegt die Verfügungsgewalt über die Hausanschlussleitung bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so haftet dieses für einen durch einen Rohrbruch verursachten Wasserschaden. Das Wasserversorgungsunternehmen ist in diesem Fall Inhaber der Hausanschlussleitung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2015 kam es auf einem Grundstück in Stralsund zu einem Wasserschaden. Ursache dessen war ein Bruch in der Hausanschlussleitung mit anschließender Überflutung des Kellergeschosses. Die Versicherung der Grundstückseigentümerin übernahm zunächst den Schaden in Höhe von über 120.000 €, verlangte aber Ersatz vom regionalen Wasserversorgungsunternehmen. Da sich dieses weigerte zu zahlen, kam es zum Klageverfahren.
Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Stralsund als auch das Oberlandesgericht Rostock wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht führte aus, dass für eine Haftung des Wasserversorgungsunternehmens Voraussetzung sei, dass dieses Inhaber der Hausanschlussleitung war. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Versicherung.
Bundesgerichtshof bejaht Inhaberschaft des Wasserversorgungsunternehmens für Hausanschlussleitung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Versicherung. Das Wasserversorgungsunternehmen sei Inhaber der Hausanschlussleitung gewesen. Inhaber einer Anlage sei, wer die tatsächliche Herrschaft über den Betrieb ausübe und die dafür erforderlichen Weisungen erteilen könne. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 AVBWasserV werden Hausanschlüsse grundsätzlich ausschließlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Damit ergebe sich die tatsächliche Herrschaft über die Anlage. Das Wasserversorgungsunternehmen habe damit die Verfügungsgewalt über die gesamte Hausanschlussleitung und trage die haftungsrechtliche Verantwortung.
Unerheblichkeit der Eigentümerstellung und Kostentragungspflicht für Instandhaltung und Reparatur
Für unerheblich hielt der Bundesgerichtshof, wer Eigentümer der Anlage ist und dass der Anschlussnehmer die Kosten für die Instandhaltung und Reparatur der Anschlussleitung zu tragen hat. Dadurch werde nicht die Frage der Inhaberschaft der Leitung geklärt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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