21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31938

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil28.04.2022

Keine Kürzung des Heimentgelts bei coronabedingten Besuchs- und Ausgangs­beschränkungenVertraglich vereinbarten Leistungen des Pflegevertrags wurden trotz Besuchs- und Ausgangs­beschränkungen erbracht

Hoheitlich angeordnete coronabedingte Besuchs- und Ausgangs­beschränkungen berechtigen Bewohner:innen von Pflegeheimen nicht zur Entgeltkürzung. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Am 30. März 2017 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Unterbringung und vollstationäre Pflege der Beklagten in einem vom Kläger betriebenen Seniorenwohn- und Pflegeheim. Auf Grundlage der Einstufung der Beklagten in den Pflegegrad 3 betrug das anfänglich vereinbarte monatliche Gesamtentgelt 3.058,68 Euro pro Monat (Tagessatz: 100,22 Euro). Ab 19. März 2020 hielt sich die Beklagte nicht mehr in der Pflege­ein­richtung auf, da ihr Sohn sie mit Blick auf die Pandemie zu sich nach Hause geholt hatte. Ihr Zimmer im Pflegeheim räumte sie jedoch nicht. Für die Monate Mai bis August erbrachte sie auf das – durch zwischen­zeitliche Preiserhöhungen auf 3.294,49 Euro bzw. im August 2020 auf 3.344,07 Euro angestiegene – Monatsentgelt lediglich Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.162,18 Euro. Nach erfolgloser Zahlungs­auf­for­derung und Fristsetzung erklärte der Kläger die Kündigung aus wichtigem Grund zum 31. August 2020.

Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde begehrt

Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Räumung des Zimmers sowie zur Zahlung von 8.877,13 Euro nebst Zinsen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Berufung wurde vom OLG als unzulässig und unbegründet abgewiesen. Im Wege der Rechts­be­schwerde beantragt die Beklagte die Revision vor dem Bundes­ge­richtshof, obwohl diese durch die Vorinstanz nicht zugelassen wurde.

BGH: Entgelt­kür­zungs­an­spruch besteht unzweifelhaft nicht.

Der Bundes­ge­richtshof den Antrag der Beklagten als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Soweit das Berufungs­gericht eine Entgeltkürzung im Hinblick auf die hoheitlich angeordneten Besuchs- und Ausgangs­be­schrän­kungen ablehne, sei die Zulassung der Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache geboten, wie es die Beklagte geltend mache. Der von der Beklagten geltend gemachte Kürzungs­an­spruch bestehe unzweifelhaft nicht.

Keine Nicht- oder Schlecht­leistung

Zudem scheide ein Kürzungs­an­spruch wegen schlecht oder nicht erbrachter Leistung nach § 10 Abs. 1 WBVG von vornherein aus, da die vertraglich vereinbarten Leistungen des Pflegevertrags trotz Besuchs- und Ausgangs­be­schrän­kungen weiterhin in vollem Umfang angeboten wurden. Das Festhalten am unveränderten Vertrag sei der Beklagten daher zumutbar gewesen, zumal die zur Bekämpfung der Pandemie angeordneten Einschränkungen sozialer Kontakte die gesamte Gesellschaft, also auch Nicht­heim­be­wohner, erfassten.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (Newsletter vzbv/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil31938

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI