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20.01.2025  
Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 2115

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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil23.03.2006

Abrechnung von Schön­heits­ope­ra­tionen nach der GOÄ

Es wurde entschieden, dass ein Arzt auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden ist.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schön­heits­klinik betreibt, der Patientin für eine Brust­ver­klei­nerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.

Der Bundes­ge­richtshof ist dem wie die Vorinstanzen gefolgt. Gemäß § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für "die beruflichen Leistungen der Ärzte" nach dieser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei privaten Abrechnungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) daher zwingend gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungs­pflichtigen Patienten die Transparenz priva­t­ärzt­licher Liquidationen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbrau­cher­schutz geleistet werden. Diese Gründe treffen nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs auch auf die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schön­heits­ope­ra­tionen zu, ungeachtet dessen, dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Kranken­ver­si­cherung oder bei Beamten - von seiner Beihilfestelle verlangen kann. Das gilt allerdings nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie häufig - in der Form einer selbständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und der Behand­lungs­vertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist. Für Kranken­h­aus­be­hand­lungen gelten andere gesetzliche Regelungen, über die der Bundes­ge­richtshof hier nicht zu entscheiden hatte.

Vorinstanzen:

LG München II - Urteil vom 18. Januar 2005 1 M O 3656/03

OLG München - Urteil vom 8. August 2005 17 U 2179/05

Quelle: Pressemitteilung Nr. 52/2006 des Bundesgerichtshof vom 23.03.2006

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